Kommunalrecht: Wirtschaftliche Betätigung
Was ist unter wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden zu verstehen? Wie sind die Zulässigkeitsvorraussetzungen?
Was ist unter wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden zu verstehen? Wie sind die Zulässigkeitsvorraussetzungen?
1) §§ 108 ff. NGO: Betrieb von Unternehemen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder dienstleistungen am Markt tätig werden. Beachte: Wenn zwiefelhaft Drittschutz darstellen, dann wirtschafl. Betätigung verneinen/ Abfallbeseitung (-), Abs IV, aber über Art 31 GG iVm AbfG uU wirtschaftlich.
2) (P) Abgrenzung wirtschaftliche Betätigung - kommunale Leistsverwaltug bzw. kommunale wirtschaftliche Unternehmen - öffentliche Einrichtungen
Zwei-Stufen-Theorie: Die Art und Weise des Verhaltens im Wettbewerb (Wie) ist privatrechtlich. Das Tätigwerden (Ob) im Wettbwerb ist öffentlich rechtlich. Beachte: § 17 III GVG
3) Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 108 I Nr. 1 - 3 NGO
a) öffentlicher Zweck das Unternehmen rechtfertigt: (+) bei Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge
b) ang. Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde
c) der Zweck des Unternehmens nicht besser durch einen dritten privaten erfüllt werden kann (Subsidiaritätsgrundsatz).
2) (P) Abgrenzung wirtschaftliche Betätigung - kommunale Leistsverwaltug bzw. kommunale wirtschaftliche Unternehmen - öffentliche Einrichtungen
Zwei-Stufen-Theorie: Die Art und Weise des Verhaltens im Wettbewerb (Wie) ist privatrechtlich. Das Tätigwerden (Ob) im Wettbwerb ist öffentlich rechtlich. Beachte: § 17 III GVG
3) Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 108 I Nr. 1 - 3 NGO
a) öffentlicher Zweck das Unternehmen rechtfertigt: (+) bei Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge
b) ang. Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde
c) der Zweck des Unternehmens nicht besser durch einen dritten privaten erfüllt werden kann (Subsidiaritätsgrundsatz).
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Wirtschaftliche Betätigung
Quelle:
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Kommunalrecht: Wirtschaftliche Betätigung
Welche Organisationsformen sind bei der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde denkbar?
Was ist der Unterschied zwischen Eigenbetireb, Regiebetrieb und Eigengesellschaft?
Welche Organisationsformen sind bei der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde denkbar?
Was ist der Unterschied zwischen Eigenbetireb, Regiebetrieb und Eigengesellschaft?
Zulässige Organisationsformen gem. § 108 II NGO
I. Öffentlich - rechtliche Organisation, § 108 II Nr. 1 NGO
Eigenbetireb ohne eigene Rechtspersönlichkeit, damit rechtlich unselbstständig; innerhalb der Gemeinde aber weitgehend verselbstständigt, vgl § 113 NGO.
II. Privatrechtliche Organisation, §§ 108 II Nr.2, 109 I NGO
Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren sämtliche Anteile der Gemeinde gehören (Eigengesellschaft), wenn die Gesellschaft in ihrer Haftung beschränkt ist, § 109 I Nr. 2 NGO (Kapitalgesellschaften: AG, GmbH, eG, KGaA, UG/ rechtsfähige Vereine und Stiftungen des Privatrechts). (-) bei OHG, KG, GbR oder Beteiligung an OHG oder KG (Komplementär).
Eigenbetrieb: Rechtlich unselbstständig, aber innerhalb der Gemeinde verselbstständigt, vgl § 113 NGO
Regiebetrieb: Bloße Zusammenfassung technischer Mittel
Eigengesellschaft: Jur. Person des Privatrechts. Alleineigentümer Gemeinde; bei gemischt öff. Unternehmen - mehrere Gemeinden; bei gemischt wirtschftl. Unternehmen - Gemeinde und Private (GG-Fähig, wenn keine Daseinsvorsorge).
I. Öffentlich - rechtliche Organisation, § 108 II Nr. 1 NGO
Eigenbetireb ohne eigene Rechtspersönlichkeit, damit rechtlich unselbstständig; innerhalb der Gemeinde aber weitgehend verselbstständigt, vgl § 113 NGO.
II. Privatrechtliche Organisation, §§ 108 II Nr.2, 109 I NGO
Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren sämtliche Anteile der Gemeinde gehören (Eigengesellschaft), wenn die Gesellschaft in ihrer Haftung beschränkt ist, § 109 I Nr. 2 NGO (Kapitalgesellschaften: AG, GmbH, eG, KGaA, UG/ rechtsfähige Vereine und Stiftungen des Privatrechts). (-) bei OHG, KG, GbR oder Beteiligung an OHG oder KG (Komplementär).
Eigenbetrieb: Rechtlich unselbstständig, aber innerhalb der Gemeinde verselbstständigt, vgl § 113 NGO
Regiebetrieb: Bloße Zusammenfassung technischer Mittel
Eigengesellschaft: Jur. Person des Privatrechts. Alleineigentümer Gemeinde; bei gemischt öff. Unternehmen - mehrere Gemeinden; bei gemischt wirtschftl. Unternehmen - Gemeinde und Private (GG-Fähig, wenn keine Daseinsvorsorge).
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Quelle:
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Kommunalrecht: Wirtschaftliche Betätigung
Wie sind Unternehmen von Einrichtungen zu differenzieren? Welche Vorraussetzungen sind an beide zu stellen?
Wie kann man sich gegen die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden zur Wehr setzen?
Wie sind Unternehmen von Einrichtungen zu differenzieren? Welche Vorraussetzungen sind an beide zu stellen?
Wie kann man sich gegen die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden zur Wehr setzen?
§ 108 III NGO: Einrichtungen: Keine Gewinnerziehllung, sondern Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Diese können ohne Beschränkung errichtet werden.
Eigenbetriebe und Gesellschaften können nur unter den Voraussetzungen des § 108 IV NGO geführt werden. Ansonsten ist nur ein unselbststädiger Regiebetrieb möglich.
Privatrechtlich können beide Formen nur unter den Voraussetzungen des § 109 I Nr. 1, § 108 I NGO geführt werden.
§§ 115, 116 NGO enthalten Genehmigungs- und Anzeigepflichten, sowie die Vorraussetzungen für Umwandlung und Veräußerungen.
Gegen das Ob: Unterlassungsanspruch iVm § 108 ff. NGO; Unterlassensanspruch gem. § 1 UWG; Unterlassungsanspruch analog §§ 1004, 823 II BGB.
Gegen das Wie: Unterlassungsanspruch wegen der Art und Weise der Teilnahme am Wettbewerb bei Ausnutzen einer besonderen Stellung des Hoheitsträgers.
Eigenbetriebe und Gesellschaften können nur unter den Voraussetzungen des § 108 IV NGO geführt werden. Ansonsten ist nur ein unselbststädiger Regiebetrieb möglich.
Privatrechtlich können beide Formen nur unter den Voraussetzungen des § 109 I Nr. 1, § 108 I NGO geführt werden.
§§ 115, 116 NGO enthalten Genehmigungs- und Anzeigepflichten, sowie die Vorraussetzungen für Umwandlung und Veräußerungen.
Gegen das Ob: Unterlassungsanspruch iVm § 108 ff. NGO; Unterlassensanspruch gem. § 1 UWG; Unterlassungsanspruch analog §§ 1004, 823 II BGB.
Gegen das Wie: Unterlassungsanspruch wegen der Art und Weise der Teilnahme am Wettbewerb bei Ausnutzen einer besonderen Stellung des Hoheitsträgers.
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Quelle:
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Kommunalrecht: Wirtschaftliche Betätigung
Wie ist der öffentlich rechtliche Unterlassensanspruch aufzubauen?
Schüzt § 108 NGO den privaten Marktteilnehmer
Wie ist der öffentlich rechtliche Unterlassensanspruch aufzubauen?
Schüzt § 108 NGO den privaten Marktteilnehmer
Prüfungsschema öfftl. - rechtl. Unterlassensanspruch
1) Rechtsgrundlage: Direkte oder analoge Anwendung von §§ 12, 862, 1004 BGB oder Heranziehung des Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG oder Herleitung als Abwehrrecht gegen den Staat; Streit kann dahinstehen, da Gewohnheitsrechtl. anerkannt.
2) hoheitl. Eingriff in eine subjektive Rechtsposition droht
3) Rechtswidrigkeit des Eingriffs - keine Duldungspflicht
4) Unmittelbarkeit der Folgen
5) Anspruchgrenzen - Unterlassen tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und zumutbar; - Mitverschulden, § 254 BGB analog.
Ja, seit 2007 expliziet in § 108 I Nr.3 NGO geregelt:
Früher umstritten, ob Norm Schutzcharakter hat: E.A. (+), da Subsidiaritätsgrundsatz bei Kollisionen den Privaten vorziehtz. A.A: Kein Schutzcharakter, da Norm nur die Wirtschaftlichkeit der Gemeinde gewährleisten soll. vgl. § 82 II NGO und Systematik dafür sprachen.
1) Rechtsgrundlage: Direkte oder analoge Anwendung von §§ 12, 862, 1004 BGB oder Heranziehung des Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG oder Herleitung als Abwehrrecht gegen den Staat; Streit kann dahinstehen, da Gewohnheitsrechtl. anerkannt.
2) hoheitl. Eingriff in eine subjektive Rechtsposition droht
3) Rechtswidrigkeit des Eingriffs - keine Duldungspflicht
4) Unmittelbarkeit der Folgen
5) Anspruchgrenzen - Unterlassen tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und zumutbar; - Mitverschulden, § 254 BGB analog.
Ja, seit 2007 expliziet in § 108 I Nr.3 NGO geregelt:
Früher umstritten, ob Norm Schutzcharakter hat: E.A. (+), da Subsidiaritätsgrundsatz bei Kollisionen den Privaten vorziehtz. A.A: Kein Schutzcharakter, da Norm nur die Wirtschaftlichkeit der Gemeinde gewährleisten soll. vgl. § 82 II NGO und Systematik dafür sprachen.
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Kommunalrecht: Wirtschaftliche Betätigung
Welche Ansprüche sind neben § 108 NGO bei wirtschaftlicher Betätigung denkbar?
Wann liegt ein Verstoß der Gemeinde gegen das Gebot von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor? Kann die Gemeinde auch sittenwidrig handeln?
Verstößt das wirtschaftliche Tätigwerden einer Gemeinde auf gemeindefremden Gebiet gegen Art. 28 II GG.
Welche Ansprüche sind neben § 108 NGO bei wirtschaftlicher Betätigung denkbar?
Wann liegt ein Verstoß der Gemeinde gegen das Gebot von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor? Kann die Gemeinde auch sittenwidrig handeln?
Verstößt das wirtschaftliche Tätigwerden einer Gemeinde auf gemeindefremden Gebiet gegen Art. 28 II GG.
Art 12 GG: Kein Schutz vor Konkurrenz, daher nur bei Monopol; M.M. (+), wenn Schäden zulasten privater eintreten.
Art 14 GG: Kein Konkurrentenschtz, kein Schutz von Gewinnerwartungen. Ausnahme Monopol.
Art. 3 I GG: IdR aber keine Willkür.
§§ 3, 8 UWG iVm 108 NGO: § 17 III GVG erforderlich, aber nur auf Art und Weise der Maßnahme anwendbar.
§§ 823 II iVm 1004 BGB analog: Schutzgesetz (+), aber "ob" , daher öff. rechtlich.
1) Sparsamkeit ist die Vermeidung unnötiger Ausgaben, die nicht zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben dienen (Kernbereich); 2) Unwirtschaftlichkeit (+) bei ungünstiger Relation zwischen Zweck und eingesetzten Mittel (aber Spielraum, § 82 NGO – nicht bei Rechtsaufsicht); 3) Ja, wenn gegen das Anstandsgefühl aller billig Denkenden verstoßen wird.
Nur Überschteitung von Art 28 II GG, wenn Hoheit einer anderen Geminde betroffen ist.
Art 14 GG: Kein Konkurrentenschtz, kein Schutz von Gewinnerwartungen. Ausnahme Monopol.
Art. 3 I GG: IdR aber keine Willkür.
§§ 3, 8 UWG iVm 108 NGO: § 17 III GVG erforderlich, aber nur auf Art und Weise der Maßnahme anwendbar.
§§ 823 II iVm 1004 BGB analog: Schutzgesetz (+), aber "ob" , daher öff. rechtlich.
1) Sparsamkeit ist die Vermeidung unnötiger Ausgaben, die nicht zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben dienen (Kernbereich); 2) Unwirtschaftlichkeit (+) bei ungünstiger Relation zwischen Zweck und eingesetzten Mittel (aber Spielraum, § 82 NGO – nicht bei Rechtsaufsicht); 3) Ja, wenn gegen das Anstandsgefühl aller billig Denkenden verstoßen wird.
Nur Überschteitung von Art 28 II GG, wenn Hoheit einer anderen Geminde betroffen ist.
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Kartensatzinfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010
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