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Jura (1016 Karten)

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Worüber definiert sich der Staat als Rechtssubjekt?
Nach der 3-Elemente-Lehre nach Georg Jellinek definiert er sich über die 3 Elemente:

a) Staatsgebiet = jeder in seinem Kernbestand gesicherte, beherrschbare und zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignete natürliche Teil der Erdoberfläche, der über Außengrenzen verfügt

b) Staatsvolk = Gesamtheit der Personen, die einem Staat kraft seines Rechts zugeordnet sind und von Völkerrechts wegen zugeordnet werden dürfen, wobei sich der Zusammenschluss auf alle Teilbereiche des gesellschaftl. Lebens zu erstrecken hat („Schicksalsgemeinschaft“)

c) Staatsgewalt = originäre Herrschaftsmacht des Staates über sein Gebiet und die auf ihm befindl. Personen
Tags: Grundlagen
Quelle:
1002
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Erläutern Sie, wie das Prinzip der Gewaltenteilung in der Bundesrepublik konkret ausgestaltet ist.
1. Die Regierung ist vom Vertrauen des Parlaments abhängig (konstruktives Misstrauensvotum Art. 67, 63 GG).

2. Die Exekutive ist an Recht und Gesetz (Legislative) gebunden.

3. Legislative und Exekutive werden durch die Judikative kontrolliert.

4. Der Regierung steht ein Initiativrecht im Rahmen der Gesetzgebung zu.

Jedoch wird in der Bundesrepublik die Gewaltenteilung mehr durch ein System der Gewaltenverschränkung als der strikten Gewaltentrennung sichergestellt.

1. Die Exekutive kann Rechtsverordnungen erlassen (da der parlametarische Gesetzgeber sonst vollends überfordert wäre).

2. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann Verwaltungskate für nichtig erklären.

3. Das Bundesverfassungsgericht kann dem Gesetzgeber Vorgaben machen.

4. Der Gesetzegeber kann unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheitsgesetze erlassen.
Tags: Grundlagen
Quelle:
1006
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Gibt des Bedenken hinsichtlich des Prinzips des Vorbehalts des Gesetzes im Falle einer behördlichen Warnung?
Ja, denn behördliche Warnung sind in der Regel Realakte, die nicht auf Grundlage eines formellen Gesetzes ergehen. Der Standpunkt, dass die Rechtsgrundlage einer behördlichen Warnung eine natürliche Aufgabe der Regierung ist, die sich aus ihrer Befugnis zur Staatsleitung sowie im Rahmen der Wahrnehmung von Schutzpflichten, ergibt, ist jedoch vertretbar. Demgegenüber erklärt das Bundesverfassungsgericht in der Glykolwein- sowie in der Osho-Entscheidung, dass es sich höchstens um eine Grundrechtsbeeinträchtigung, nicht jedoch um einen Eingriff handelt, soweit der Schutzbereich eines Grundrechts im einschlägigen Fallgestaltungen überhaupt eröffnet ist.
Tags: Grundlagen
Quelle:
1007
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Welchen Rechtsschutz kann der Betroffene im Fall einer behördlichen Warnung suchen?
Da es sich bei der behördlichen Warnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart. Der Betroffene wird regelmäßig Widerruf (Öffentlich-Rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch) sowie Unterlassung (Öffentlich-Rechtlicher Unterlassungsanspruch) begehren, so dass eine Klagehäufung in Betracht kommt. Unbegründet ist das Begehren, wenn die Behörde eine Rechtsgrundlage für die Warnung hatte, diese anhand eines besonderen Anlasses ausgesprochen wurde, sie sachlich richtig war und das staatliche Neutralitätsgebot beachtet wurde.
Tags: Grundlagen
Quelle:
1014
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Erklären Sie die Begriffe Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes.
1. Vorrang des Gesetzes: Art. 20 III GG verbietet der Verwaltung für jegliche Tätigkeit jeden Verstoß gegen bestehende Gesetze.

2. Vorbehalt des Gesetzes: Die Grundrechte, das Rechtsstaatsprinzip sowie das Demokratieprinzip führen dazu, dass Verwaltungsmaßnahmen nur auf einer formell-gesetzlichen Grundlage ergehen dürfen.
Tags: Grundlagen
Quelle:
1015
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Was ist eine juristische Person des Öffentlichen Rechts und welche verschiedenen Arten unterscheidet man?
Personenvereinigung oder Zweckvermögen mit vom Gesetz anerkannter rechtl. Selbstständigkeit (Rechtsfähigkeit)

a) Körperschaft: durch staatl. Hoheitsakt ins Leben gerufene, mitgliedschaftl. verfasste, vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Rechtsträger zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben

b) Anstalt Zusammenfassung personeller  und sächlicher Mittel in der Hand eines Trägers öff. Verwaltung, die einem besonderen öff. Zweck dauernd zu dienen bestimmt ist

c) Stiftung: organisatorisch verselbstständigte rechtsfähige Institutionen mit dem Zweck der Verwaltung eines Bestandes an öffentlichem Vermögen
Tags: Grundlagen
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010
 
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (1016)
Grundlagen (6)
Wahlrecht (2)
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