Warum ist die persönliche Haftung der Gesellschafter so wichtig?
-weil GbR kein festgelegtes Haftungskapital hat
-Gläubiger wären schutzlos,wenn Gesellschaftsvermögen gering wäre
=>kaum jemand würde noch mit der GbR Verträge schließen
=>keine Kreditwürdigkeit
-Gläubiger wären schutzlos,wenn Gesellschaftsvermögen gering wäre
=>kaum jemand würde noch mit der GbR Verträge schließen
=>keine Kreditwürdigkeit
Tags: Haftung der Gesellschafter
Quelle: Hemmer ZivilR V,S.42,Rn.105 (Kasten)
Quelle: Hemmer ZivilR V,S.42,Rn.105 (Kasten)
Für welche Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter nicht?
für Sozialverpflichtungen (nach allen Theorien keine Haftung),da dies entgegen § 707 BGB zu Nachschusspflicht führen würde
Ausnahmen:
-Fälle des § 735 BGB
-bei Ausgleichsanspruch eines v. Drittschuldner persönl.in Anspruch genommenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft,wenn diese ausfällt
Ausnahmen:
-Fälle des § 735 BGB
-bei Ausgleichsanspruch eines v. Drittschuldner persönl.in Anspruch genommenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft,wenn diese ausfällt
Tags: Haftung der Gesellschafter
Quelle: Hemmer ZivilR V,S.43,Rn.107 (Kasten)
Quelle: Hemmer ZivilR V,S.43,Rn.107 (Kasten)
Wer haftet für Verbindlichkeiten aus Drittschuldnerbeziehungen,speziell für vertragl.Primäransprüche?
umstr.:
nach Theorie der Teilrechtsfähigkeit=>die GbR als Gesamtheit
(P):wenn Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht
->Haftungsgrundlage erforderl.,nach der auch die Gesellschafter haften
=>§ 128 S.1 HGB (für die OHG)
->auch für GbR angestrebt
sog.Akzessorietätstheorie will diese Norm auch auf die GbR anwenden->ihr folgt auch der BGH
->aber auch planwidrige Regelungslücke?
früher:(-),Gesetzgeber keine vglbare Regelung getroffen
mittlerweile:Gesetzgeber->versch.Gesetzesänderungen=>tendiert
auch zu Teilrechtsfähigkeit
->Doppelverpflichtungslehre:vertragl.Leistungspflicht der Gesell-
schafter=>dreifache Verpflichtung:Gesellschafter verpflichtet a)sich selbst,b)die GbR und c)die anderen Gesellschafter
nach Theorie der Teilrechtsfähigkeit=>die GbR als Gesamtheit
(P):wenn Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht
->Haftungsgrundlage erforderl.,nach der auch die Gesellschafter haften
=>§ 128 S.1 HGB (für die OHG)
->auch für GbR angestrebt
sog.Akzessorietätstheorie will diese Norm auch auf die GbR anwenden->ihr folgt auch der BGH
->aber auch planwidrige Regelungslücke?
früher:(-),Gesetzgeber keine vglbare Regelung getroffen
mittlerweile:Gesetzgeber->versch.Gesetzesänderungen=>tendiert
auch zu Teilrechtsfähigkeit
->Doppelverpflichtungslehre:vertragl.Leistungspflicht der Gesell-
schafter=>dreifache Verpflichtung:Gesellschafter verpflichtet a)sich selbst,b)die GbR und c)die anderen Gesellschafter
Tags: Haftung der Gesellschafter
Quelle: Hemmer-Skript ZivilR V,S.44,Rn.109 ff;S.45,Rn.116
Quelle: Hemmer-Skript ZivilR V,S.44,Rn.109 ff;S.45,Rn.116
Kann deliktisches Handeln auch den Gesellschaftern persönlich zugerechnet werden?
->nach Akzessorietätstheorie (+),§ 128 S.1 HGB analog
(=>Haftung mit Privatvermögen) + unproblematisch nach § 823 I BGB
->nach **Doppelverpflichtungslehre":
mangels Vertretungshandelns keine Zurechnungsmöglichkeit
-§ 425 I BGB (-)
(=>Haftung mit Privatvermögen) + unproblematisch nach § 823 I BGB
->nach **Doppelverpflichtungslehre":
mangels Vertretungshandelns keine Zurechnungsmöglichkeit
-§ 425 I BGB (-)
Tags: Haftung der Gesellschafter
Quelle: Hemmer-Skript ZivilR,S.51,Rn.139
Quelle: Hemmer-Skript ZivilR,S.51,Rn.139
Kann die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden?
ja,wg Vertragsautonomie
umstr.:durch Beschränkung der Vertretungsmacht i.V.m. Namenszusätzen wie "GbR-mbH" oder "GbR ohne persönl.Gesellschafterhaftung"
nach Akzessorietätstheorie:(-),Gesellschafter haften nach § 128 S.1 HGB analog persönl. kraft Gesetzes->nicht dispositiv!
nach Doppelverpflichtungslehre:Haftungsbeschränkung möglich
arg.:sonst würde System der §§ 164 ff BGB unterlaufen
Gesellschafter werden durch Schuldbeitritt z. Gesellschafts-
schuld mitverpflichtet
Verpflichtung nicht "von Haus aus",sondern erst durch Mitver-
pflichtung (entscheidender Unterschied zu anderen Ansichten)
umstr.:durch Beschränkung der Vertretungsmacht i.V.m. Namenszusätzen wie "GbR-mbH" oder "GbR ohne persönl.Gesellschafterhaftung"
nach Akzessorietätstheorie:(-),Gesellschafter haften nach § 128 S.1 HGB analog persönl. kraft Gesetzes->nicht dispositiv!
nach Doppelverpflichtungslehre:Haftungsbeschränkung möglich
arg.:sonst würde System der §§ 164 ff BGB unterlaufen
Gesellschafter werden durch Schuldbeitritt z. Gesellschafts-
schuld mitverpflichtet
Verpflichtung nicht "von Haus aus",sondern erst durch Mitver-
pflichtung (entscheidender Unterschied zu anderen Ansichten)
Tags: Haftung der Gesellschafter
Quelle: Hemmer-Skript ZivilR V,S.54,55
Quelle: Hemmer-Skript ZivilR V,S.54,55
Ist die Haftung der Gesellschafter immer nur auf Geld bezogen?
str.:
e.A.:Erfüllungstheorie:Gesellschafter schuldet immer genau das Gleiche,was auch die Gesellschaft schuldet
arg.:Identität zw.Gesellschafts-u.Gesellschafterschuld;Gesellschaft ist nichts anderes als die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Gebundenheit ->vorzugswürdig
Einschränkung:nur soweit mögl und zumutbar
bei nicht vertretbaren Leistungen differenzieren,ob Gesellschafter der Gesellschaft ggü zur Erfüllung der Verbindlichkeit verpflichtet ist,wenn (-)=>Interessenabwägung!
a.A.:Haftungstheorie:es kommt nur auf finanziellen Ausgleich an (immer nur Geldersatz geschuldet)
arg.:Gesellschaftsverbindlichkeit stammt aus der Sphäre der Gesellschaft und kann daher auch nur mit deren Mitteln erfüllt werden
e.A.:Erfüllungstheorie:Gesellschafter schuldet immer genau das Gleiche,was auch die Gesellschaft schuldet
arg.:Identität zw.Gesellschafts-u.Gesellschafterschuld;Gesellschaft ist nichts anderes als die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Gebundenheit ->vorzugswürdig
Einschränkung:nur soweit mögl und zumutbar
bei nicht vertretbaren Leistungen differenzieren,ob Gesellschafter der Gesellschaft ggü zur Erfüllung der Verbindlichkeit verpflichtet ist,wenn (-)=>Interessenabwägung!
a.A.:Haftungstheorie:es kommt nur auf finanziellen Ausgleich an (immer nur Geldersatz geschuldet)
arg.:Gesellschaftsverbindlichkeit stammt aus der Sphäre der Gesellschaft und kann daher auch nur mit deren Mitteln erfüllt werden
Tags: Haftung der Gesellschafter
Quelle: Steinbeck Folie 28;Hemmer-Fallbuch,Fall 15 (S.69 ff.)
Quelle: Steinbeck Folie 28;Hemmer-Fallbuch,Fall 15 (S.69 ff.)
Kartensatzinfo:
Autor: Caro666
Oberthema: Jura
Thema: Gesellschaftsrecht
Schule / Uni: Uni Köln
Ort: Köln
Veröffentlicht: 29.03.2010
Schlagwörter Karten:
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