Was bedeutet der Begriff der sozialen Kontrolle?
Die soziale Kontrolle löst die Aufgabe, innerhalb einer Gesellschaft eine soziale Ordnung herzustellen.
Dies beinhaltet zwei wichtige Elemente:
- Existenz von ,,Normen'', deren Befolgung als im Interesse der
Gewährleistung von Ordnung liegend angesehen wird
- Verfügbarkeit von Steuerungsmitteln, mit deren Hilfe norm-
konformes Verhalten hergestellt wird
Steuerungsmittel:
- Maßnahmen der aktiven Kontrolle= versuchen unerwünschtes
Verhalten präventiv auszuschließen
- strafrechtl. Sozialkontrolle stellt einen umfassenden
Teilbereich der sozialen Kontrolle dar
Ziel: die kontrollierte Wiederherstellung und Sicherung der durch
die Tat gestörten sozialen Ordnung
Strafrechtliche Sanktionen sind für d. Wiederherstellung u. Sicherung
d. sozialen Ordnung immer nur die ,,ultima ratio''
Dies beinhaltet zwei wichtige Elemente:
- Existenz von ,,Normen'', deren Befolgung als im Interesse der
Gewährleistung von Ordnung liegend angesehen wird
- Verfügbarkeit von Steuerungsmitteln, mit deren Hilfe norm-
konformes Verhalten hergestellt wird
Steuerungsmittel:
- Maßnahmen der aktiven Kontrolle= versuchen unerwünschtes
Verhalten präventiv auszuschließen
- strafrechtl. Sozialkontrolle stellt einen umfassenden
Teilbereich der sozialen Kontrolle dar
Ziel: die kontrollierte Wiederherstellung und Sicherung der durch
die Tat gestörten sozialen Ordnung
Strafrechtliche Sanktionen sind für d. Wiederherstellung u. Sicherung
d. sozialen Ordnung immer nur die ,,ultima ratio''
Worin liegt der Erkenntnisgewinn, wenn man das Strafrecht als Teilelement der sozialen Kontrolle einordnet?
- Obwohl sich das Strafrecht von den übrigen Mechanismen der
sozialen Kontrolle deutlich unterscheidet steht es nicht isoliert
daneben, sondern ist mit ihnen in vielfältiger Weise verknüpft und
verwoben. Sowohl von gesellschaftlicher Aufgabe als auch von der
Wirkung seiner Sanktionen her wirkt es mit ihnen zusammen. Erst
mal wird versucht mit eigenen Mitteln zu wirken
(z.B. Disziplinarverfahren, Scheidung ....)
Strafrecht nimmt unverzichtbaren Platz ein:
-Da sich im Strafrecht das unverzichtbare staatliche Gewaltmonolpol
konkretisiert
- Zum anderen werden die anderen Kontrollsysteme durch das
Strafrecht gestärkt und unterstützt (z.B.Familie, Schule, Moral etc.)
Von ihm geht symbolische Wirkung aus
Erst das Strafrecht macht es möglich, nach den Alternativen zur Strafe zu fragen (strafrechtliches Paradox)
sozialen Kontrolle deutlich unterscheidet steht es nicht isoliert
daneben, sondern ist mit ihnen in vielfältiger Weise verknüpft und
verwoben. Sowohl von gesellschaftlicher Aufgabe als auch von der
Wirkung seiner Sanktionen her wirkt es mit ihnen zusammen. Erst
mal wird versucht mit eigenen Mitteln zu wirken
(z.B. Disziplinarverfahren, Scheidung ....)
Strafrecht nimmt unverzichtbaren Platz ein:
-Da sich im Strafrecht das unverzichtbare staatliche Gewaltmonolpol
konkretisiert
- Zum anderen werden die anderen Kontrollsysteme durch das
Strafrecht gestärkt und unterstützt (z.B.Familie, Schule, Moral etc.)
Von ihm geht symbolische Wirkung aus
Erst das Strafrecht macht es möglich, nach den Alternativen zur Strafe zu fragen (strafrechtliches Paradox)
Beschreiben sie System, Träger und Strategien der strafrechtlichen Sozialkontrolle
Anknüpfungspunkt für d. Tätigkeit d. strafrechtl. Kontrollinstanzen ist
die den Strafverfolgungsorganen bekannt gewordene Straftat.
Beginnt mit Tatverdacht dieser Anfangsverdacht muss sich im Laufe der Ermittlungen konkretisieren. Muss sich zum hinreichenden Tatverdacht verdichten. Sonst Einstellung oder Freispruch.
Strafrechtliche Sozialkontrolle ist nicht begrenzt auf Folge des richterl. Urteils, sondern kommen insbes. auch Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen in Betracht.
die den Strafverfolgungsorganen bekannt gewordene Straftat.
Beginnt mit Tatverdacht dieser Anfangsverdacht muss sich im Laufe der Ermittlungen konkretisieren. Muss sich zum hinreichenden Tatverdacht verdichten. Sonst Einstellung oder Freispruch.
Strafrechtliche Sozialkontrolle ist nicht begrenzt auf Folge des richterl. Urteils, sondern kommen insbes. auch Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen in Betracht.
In welche drei Hauptstränge lässt sich das Sanktionensystem des geltenden Rechts unterteilen?
Strafen (§§ 38-60 StGB):
- zwei Hauptstrafen: Geldstrafe und Freiheitsstrafe
- Hauptstrafen werden durch d. Möglichkeit d. Gerichts, von einer
Bestrafung abzusehen, ergänzt u. durch zwei unselbstständige
Strafnormen (nur neben einer Hauptstrafe verhängbar):
Vermögensstrafe und Fahrverbot
Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61-72 StGB)
- Kennzeichen der Strafen ist, dass der Täter schuldhaft gehandelt
hat, bei Maßregeln nicht (§ 20 StGB)
- Voraussetzung ist, dass d. Täter für d. Allgemeinheit gefährlich ist,
d.h. dass von ihm für d. Zukunft weitere Taten zu erwarten sind
Sonstige Nebenfolgen (§§ 45-45b, 73-76a,165, 200 StGB)
Nicht zu den drei Säulen gehören TOA u. Schadenswiedergutm. (zentral § 45a StGB und § 155a StPO)
- Kennzeichen: Täter bemüht sich freiwillig um Ausgleich
- zwei Hauptstrafen: Geldstrafe und Freiheitsstrafe
- Hauptstrafen werden durch d. Möglichkeit d. Gerichts, von einer
Bestrafung abzusehen, ergänzt u. durch zwei unselbstständige
Strafnormen (nur neben einer Hauptstrafe verhängbar):
Vermögensstrafe und Fahrverbot
Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61-72 StGB)
- Kennzeichen der Strafen ist, dass der Täter schuldhaft gehandelt
hat, bei Maßregeln nicht (§ 20 StGB)
- Voraussetzung ist, dass d. Täter für d. Allgemeinheit gefährlich ist,
d.h. dass von ihm für d. Zukunft weitere Taten zu erwarten sind
Sonstige Nebenfolgen (§§ 45-45b, 73-76a,165, 200 StGB)
Nicht zu den drei Säulen gehören TOA u. Schadenswiedergutm. (zentral § 45a StGB und § 155a StPO)
- Kennzeichen: Täter bemüht sich freiwillig um Ausgleich
Was ist Sinn und Zweck der Strafe?
Strafe hat zwei Elemente:
- Übelszufügung für den Täter: Geldstrafe, Freiheitsstrafe usw.
- Öffentliches sozailethisches Unwerturteil:
symbolische Wirkung des Strafrechts, Ächtung des Geschehens.
Durch Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, Strafe hat somit eine
expressiv- kommunikative Funktion
Strafe unterscheidet sich von anderen Zwangsmaßnahmen dadurch, dass sie die Verurteilung voraussetzt
- Übelszufügung für den Täter: Geldstrafe, Freiheitsstrafe usw.
- Öffentliches sozailethisches Unwerturteil:
symbolische Wirkung des Strafrechts, Ächtung des Geschehens.
Durch Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, Strafe hat somit eine
expressiv- kommunikative Funktion
Strafe unterscheidet sich von anderen Zwangsmaßnahmen dadurch, dass sie die Verurteilung voraussetzt
Was besagen die Absolute Straftheorie, die Theorie der Generalprävention und die Theorie der Spezialprävention?
Absolute Straftheorie:Die Rechtfertigung d.Strafe wird abgeleitet
aus dem Gebot der Gerechtigkeit. Strafe ist die Wiederherstellung d.
Geltungsanspruchs d. gebrochenen Norm: Vergeltung, d.h. Strafe
hat zweckfrei zu sein (Kant, Hegel und Karl Binding)
Relative Straftheorien:Die Rechtfertigung d.Strafe wird abgeleitet
aus der Aufgabe d. Staates, Straftaten zu verhindern :Prävention,
d.h. Strafe soll Zwecke erreichen,§2 StVollzG Vollzugsziel (Beccaria)
a) Theorie d. Generalprävention:Die Strafe dient d. Einwirkung
auf d. Allgemeinheit durch:
negativ: Abschreckung (Feuerbach)
positiv : Stärkung des Normvertrauens
b) Theorie d. Spezialprävention:Strafe dient d. Einwirkung auf d.
Täter durch:
negativ: Abschreckung und Sicherung
positiv : Resozialisierung
aus dem Gebot der Gerechtigkeit. Strafe ist die Wiederherstellung d.
Geltungsanspruchs d. gebrochenen Norm: Vergeltung, d.h. Strafe
hat zweckfrei zu sein (Kant, Hegel und Karl Binding)
Relative Straftheorien:Die Rechtfertigung d.Strafe wird abgeleitet
aus der Aufgabe d. Staates, Straftaten zu verhindern :Prävention,
d.h. Strafe soll Zwecke erreichen,§2 StVollzG Vollzugsziel (Beccaria)
a) Theorie d. Generalprävention:Die Strafe dient d. Einwirkung
auf d. Allgemeinheit durch:
negativ: Abschreckung (Feuerbach)
positiv : Stärkung des Normvertrauens
b) Theorie d. Spezialprävention:Strafe dient d. Einwirkung auf d.
Täter durch:
negativ: Abschreckung und Sicherung
positiv : Resozialisierung
Inwieweit ist die Absolute Straftheorie mit den Prämissen des Grundgesetzes vereinbar?
- Keine Begründung, warum es für Verwirklichung von
Gerechtigkeit der Strafe bedarf u. das Gleichgewicht zw. Recht
und Unrecht nicht auch anders wiederhergestellt werden kann.
Die Idee d. Gerechtigkeit ist an sich gut, sie kann aber nicht zur Begründung der Strafe, sondern nur zu ihrer Begrenzung herangezogen werden.
- These, dass es die Würde u. Freiheit des Menschen verbiete
bei der Sinngebung von Strafe Nützlichkeitserwägungen
anzustellen, kann nicht überzeugen
Denn der Täter braucht, genau entgegengesetzt zur These,
strafende Engriffe nur dann hinzunehmen, wenn mit der Strafe
gerade Nützlichkeitserwägungen verfolgt werden, denn fehlen
diese, wird der Engriff zu einer Maßnahme, die die Freiheit nur
verletzt.
Gerechtigkeit der Strafe bedarf u. das Gleichgewicht zw. Recht
und Unrecht nicht auch anders wiederhergestellt werden kann.
Die Idee d. Gerechtigkeit ist an sich gut, sie kann aber nicht zur Begründung der Strafe, sondern nur zu ihrer Begrenzung herangezogen werden.
- These, dass es die Würde u. Freiheit des Menschen verbiete
bei der Sinngebung von Strafe Nützlichkeitserwägungen
anzustellen, kann nicht überzeugen
Denn der Täter braucht, genau entgegengesetzt zur These,
strafende Engriffe nur dann hinzunehmen, wenn mit der Strafe
gerade Nützlichkeitserwägungen verfolgt werden, denn fehlen
diese, wird der Engriff zu einer Maßnahme, die die Freiheit nur
verletzt.
Was rechtfertigt die Verhängung von Strafe nach der präventiven Vereinigungstheorie?
Die Strafe benötigt einen verfassungslegitimen Zweck, der ihre Androhung, Verhängung und Vollstreckung rechtfertigt.
Dieser Zweck ist etwas anderes als eine abstrakte Wertorientierung, es genügt nicht zu sagen, dass die Strafe der Verwirklichung von Wahrheit und Gerechtigkeit dient. Es muss sich um einen Zweck handeln, der auf die Herbeiführung konkret fassbarer Wirkungen in der Gesellschaft abzielt und der insoweit als ,,sozialer Zweck'' bezeichnet werden kann.
Präventiver Rechtsgüterschutz: Es sollen solche Verhaltensweisen die das gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders gravierender Weise beeinträchtigen für die Zukunft verhindert werden.
Dieser Zweck ist etwas anderes als eine abstrakte Wertorientierung, es genügt nicht zu sagen, dass die Strafe der Verwirklichung von Wahrheit und Gerechtigkeit dient. Es muss sich um einen Zweck handeln, der auf die Herbeiführung konkret fassbarer Wirkungen in der Gesellschaft abzielt und der insoweit als ,,sozialer Zweck'' bezeichnet werden kann.
Präventiver Rechtsgüterschutz: Es sollen solche Verhaltensweisen die das gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders gravierender Weise beeinträchtigen für die Zukunft verhindert werden.
Was rechtfertigt es, das Absehen von Strafe systematisch bei den Strafen einzuordnen?
Eine Strafe wird dem Täter nicht auferlegt. Die staatliche Reaktion erschöpft sich somit im Schuldspruch, also in der mit staatlicher Autorität getroffenen öffentlichen Feststellung, dass der Täter die Norm in zurechenbarer Weise verletzt hat. In diesem Schuldspruch drückt sich das sozialethische Unwerturteil über die Tat aus, dass die symbolische Wirkung des Strafrechts zum Ausdruck bringt.
Das Absehen von Strafe ist damit eine Sanktionsform eigener Art, die jedoch wegen ihrer Anbindung an die Schuld des Täters systematisch in den Kontext der Strafen gehört.
Das Absehen von Strafe ist damit eine Sanktionsform eigener Art, die jedoch wegen ihrer Anbindung an die Schuld des Täters systematisch in den Kontext der Strafen gehört.
Unter welchen Voraussetzungen kommt die Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht?
Formelle Voraussetzungen:
-Dass der Täter eine Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen
verwirkt hat (§ 59 I StGB) Werden d. Täter mehrere Taten zur Last
gelegt, gilt die Obergrenze für die verwirkte Gesamtgeldstrafe
(§ 59c I StGB). Mit einer nicht nur verwirkten sondern vom Gericht
verhängten Strafe, kann die Verwarnung nicht kombiniert werden.
Materielle Voraussetzungen:
- positive Legalprognose (überwiegend wahrscheinlich) § 59 I Nr.1
- Gesamtwürdigung der Tat und Persönlichkeit d. Täters § 59 I Nr.2
- Verteidigung der Rechtsordnung
-Dass der Täter eine Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen
verwirkt hat (§ 59 I StGB) Werden d. Täter mehrere Taten zur Last
gelegt, gilt die Obergrenze für die verwirkte Gesamtgeldstrafe
(§ 59c I StGB). Mit einer nicht nur verwirkten sondern vom Gericht
verhängten Strafe, kann die Verwarnung nicht kombiniert werden.
Materielle Voraussetzungen:
- positive Legalprognose (überwiegend wahrscheinlich) § 59 I Nr.1
- Gesamtwürdigung der Tat und Persönlichkeit d. Täters § 59 I Nr.2
- Verteidigung der Rechtsordnung
Wie wird die Tagessatzhöhe festgesetzt?
An dem verfügbaren Nettoeinkommen des Täters § 40 II 2 StGB.
Es ist von dem Betrag auszugehen, den der Täter an einem Tag verdient oder bei zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft verdienen könnte.
Unterscheid zum Einbußeprinzip, dass Abzüge vom verfügbaren Einkommen nur im geringen Umfang zulässig sind.
Es ist von dem Betrag auszugehen, den der Täter an einem Tag verdient oder bei zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft verdienen könnte.
Unterscheid zum Einbußeprinzip, dass Abzüge vom verfügbaren Einkommen nur im geringen Umfang zulässig sind.
Aus welchen Gründen wurde die Vermögensstrafe für verfassungswidrig erklärt?
Zielte auf die Sanktionierung von solchen Tätern ab, die in Verbindung zur Organisierten Kriminalität standen.
Vorschrift überschnitt sich mit Vorschriften über den Verfall, Abgrenzung war schwierig.
BVerfG erklärte es für verfassungswidrig wegen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
- da der Gesetzgeber den Strafgerichten keine inhaltlichen Vorgaben
an die Hand gegeben hatte, nach denen entschieden werden
konnte, ob die Vermögensstrafe überhaupt in Betracht kam.
Zielsetzung sei verschwommen u. unterschiedlichen Auslegungen
zugänglich.
- Gesetz enthalte keinen konkreten Strafrahmen (nur nach oben
durch den Wert d. Vermögens d. Täters begrenzt)
- keine Maßgaben, mit deren Hilfe d. Gerichte d. Höhe der
Vermögensstrafe hätte bemessen können.
Vorschrift überschnitt sich mit Vorschriften über den Verfall, Abgrenzung war schwierig.
BVerfG erklärte es für verfassungswidrig wegen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
- da der Gesetzgeber den Strafgerichten keine inhaltlichen Vorgaben
an die Hand gegeben hatte, nach denen entschieden werden
konnte, ob die Vermögensstrafe überhaupt in Betracht kam.
Zielsetzung sei verschwommen u. unterschiedlichen Auslegungen
zugänglich.
- Gesetz enthalte keinen konkreten Strafrahmen (nur nach oben
durch den Wert d. Vermögens d. Täters begrenzt)
- keine Maßgaben, mit deren Hilfe d. Gerichte d. Höhe der
Vermögensstrafe hätte bemessen können.
Wie lässt sich die Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung theoretisch legitimieren?
Lässt sich aus der verfassungsrechtlich verankerten Schutzverpflichtung des Staates ableiten
(= Prinzip des überwiegenden öffentlichen Interesses)
Aus der Schutzverpflichtung des Staates ergibt sich die Aufgabe, die Allgemeinheit vor künftigen Rechtsgutsverletzungen zu schützen.
(= Prinzip des überwiegenden öffentlichen Interesses)
Aus der Schutzverpflichtung des Staates ergibt sich die Aufgabe, die Allgemeinheit vor künftigen Rechtsgutsverletzungen zu schützen.
Was bedeuten die Begriffe ,,Täter-Opfer-Ausgleich'', ,,Schadenswiedergutmachung'' und ,,symbolische Wiedergutmachung''?
TOA: außergerichtliches Verfahren; Kommunikation der Beteiligten über den Konflikt im Vordergrund (i.d.R. verbunden mit Eingeständnis der Tat, Entschuldigung, ggf. Leistungen z.B. Schmerzensgeld)
Schadenswiedergutmachung: Hier steht die Leistung im Vordergrund (Schmerzensgeld, SchaE, Herausgabe)
Symbolische Wiedergutmachung:wenn sich d. Tat nicht gegen einen konkret greifbaren Verletzten richtet (z.B. Zahlung dann an gemeinnützige Einrichtung) Schadensausgleich an Allgemeinheit
Schadenswiedergutmachung: Hier steht die Leistung im Vordergrund (Schmerzensgeld, SchaE, Herausgabe)
Symbolische Wiedergutmachung:wenn sich d. Tat nicht gegen einen konkret greifbaren Verletzten richtet (z.B. Zahlung dann an gemeinnützige Einrichtung) Schadensausgleich an Allgemeinheit
Welche zwei Formen der Einziehung gibt es?
Die Einziehung gem. §§ 74 ff.StGB bezweckt, dem Täter diejenigen Gegenstände zu entziehen, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden sind (auch Rechte sind erfasst).
- Sie kann erfolgen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die dem
Täter, Teilnehmer ... gehören oder zustehen. (Funktion einer
zusätzlichen Strafe
- Und wenn Gegenstände eingezogen werden sollen, die nach ihrer
Art oder den Umständen die Allgemeinheit gefährden
- Sie kann erfolgen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die dem
Täter, Teilnehmer ... gehören oder zustehen. (Funktion einer
zusätzlichen Strafe
- Und wenn Gegenstände eingezogen werden sollen, die nach ihrer
Art oder den Umständen die Allgemeinheit gefährden
Was ist das Führungszeugnis?
(Nebenfolgen der Straftat)
(Nebenfolgen der Straftat)
Die Eintragung im Bundeszentralregister hat allein den Zweck, die Erinnerung an das Urteil zu konservieren und sicherzustellen, dass sich die staatlichen Organe immer dann, wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben darauf ankommt, zuverlässig Auskunft über das bisherige Verhalten einzelner Personen verschaffen können.
Vorallem, wenn es im Strafverfahren um Vorauffälligkeiten des Beschuldigten geht.
- Beschränkte Auskunft an z.B. Arbeitgeber = Führungszeugnis
Vorallem, wenn es im Strafverfahren um Vorauffälligkeiten des Beschuldigten geht.
- Beschränkte Auskunft an z.B. Arbeitgeber = Führungszeugnis
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Author: Jenny
Main topic: Jura
Topic: Sanktionenrecht
Published: 22.03.2010
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