Gründungstheorie
-stets das Recht ihres Gründungsortes anzuwenden
-daher: gesellschaftsrechtliches Herkunftlandsprinzip
-globalisierungsfreundlich, da Umzüge von einem in den anderen Staat relativ unproblematisch sind
-Gesellschaft bleibt nach dem Recht des Gründungsstaates erhalten
-dient auch als Fundament für sog. Briefkastenfirmen
-Im Rahmen des sog. Societas Shopping kann man sich den Gründungsort und den dort vorhandenen Gesellschaftstyp aussuchen
-IPR Anknüpfungen können von A nach B unterschiedlich sein, also Achtung, ob in dem Land, in dem die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausübt auch Gründungstheorie gilt.
-daher: gesellschaftsrechtliches Herkunftlandsprinzip
-globalisierungsfreundlich, da Umzüge von einem in den anderen Staat relativ unproblematisch sind
-Gesellschaft bleibt nach dem Recht des Gründungsstaates erhalten
-dient auch als Fundament für sog. Briefkastenfirmen
-Im Rahmen des sog. Societas Shopping kann man sich den Gründungsort und den dort vorhandenen Gesellschaftstyp aussuchen
-IPR Anknüpfungen können von A nach B unterschiedlich sein, also Achtung, ob in dem Land, in dem die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausübt auch Gründungstheorie gilt.
Sitztheorie
-Es gilt das Recht, wo die Gesellschaft ihren effektiven Sitz hat
-effektiver Sitz=wo die grundlegenden Entscheidungen getroffen werden
-um rechtlich anerkannt zu werden, bedürfen Gesellschaften einer Rechtsordnung
-diese RO beschränkt sich auf ein Staatsgebiet
-verlässt sie diesen Staatsram, verlässt sie auch den Einflussbereich der rechtlichen Anerkennung, also Auflösung der Gesellschaft im Wegzugstaat
Folge:verlieren ihre Rechtsfähigkeit im Zuzugstaat, können weiterhin verklagt werden,Mitglieder haften dann unbeschränkt persönlich
-Umwandlung möglich in Typ, den das Recht des Zuzugstaates anerkennt
-in D: Umwandlung in PG mit regelmäßig verschärfter Haftung
-effektiver Sitz=wo die grundlegenden Entscheidungen getroffen werden
-um rechtlich anerkannt zu werden, bedürfen Gesellschaften einer Rechtsordnung
-diese RO beschränkt sich auf ein Staatsgebiet
-verlässt sie diesen Staatsram, verlässt sie auch den Einflussbereich der rechtlichen Anerkennung, also Auflösung der Gesellschaft im Wegzugstaat
Folge:verlieren ihre Rechtsfähigkeit im Zuzugstaat, können weiterhin verklagt werden,Mitglieder haften dann unbeschränkt persönlich
-Umwandlung möglich in Typ, den das Recht des Zuzugstaates anerkennt
-in D: Umwandlung in PG mit regelmäßig verschärfter Haftung
Wirkung Sitztheorie
Traditionell:
Gesellschaft löst sich bei Grenzübertritt nach dem Gesetz des Ursprungslandes auf
bei Auflösung greift die Forderung direkt auf die Gesellschafter über und das unbeschränkt
Umwandlung:
Die Gesellschaft wandelt sich um in eine PG
Klassische Sitztheorie verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit in Art. 43,48 EGV
Gesellschaft löst sich bei Grenzübertritt nach dem Gesetz des Ursprungslandes auf
bei Auflösung greift die Forderung direkt auf die Gesellschafter über und das unbeschränkt
Umwandlung:
Die Gesellschaft wandelt sich um in eine PG
Klassische Sitztheorie verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit in Art. 43,48 EGV
Niederlassungsfreiheit
Primäre:Art 43 S1 EGV
begründet die erstmalige Niederlassung oder Verlegung
Stellt lediglich auf die Staatsangehörigkeit ab
Sekundäre:Art.43 S2 EGV
verlangt für unselbstständige Filialen zusätzlich noch die unternehmerische Ansässigkeit in der EU
Für Gesellschaften gilt dies nicht, denn sie besitzen keine Staatsangehörigkeit.Können sich auf Art.48 EGV berufen, wenn sie nach dem Recht eines EG-Mitgliedsstaates gegründet worden sind und den satzungsmäßigen/effektiven Sitz in einem dieser Staaten unterhält
Es muss nach EU-Maßgaben gegründet worden sein, sonst besteht kein Recht auf die Berufung der Niederlassungsfreiheit
begründet die erstmalige Niederlassung oder Verlegung
Stellt lediglich auf die Staatsangehörigkeit ab
Sekundäre:Art.43 S2 EGV
verlangt für unselbstständige Filialen zusätzlich noch die unternehmerische Ansässigkeit in der EU
Für Gesellschaften gilt dies nicht, denn sie besitzen keine Staatsangehörigkeit.Können sich auf Art.48 EGV berufen, wenn sie nach dem Recht eines EG-Mitgliedsstaates gegründet worden sind und den satzungsmäßigen/effektiven Sitz in einem dieser Staaten unterhält
Es muss nach EU-Maßgaben gegründet worden sein, sonst besteht kein Recht auf die Berufung der Niederlassungsfreiheit
Folge, wenn nationales Gesetz gg. EGV verstößt
-Es gilt Unanwendbarketi des nationalen Gesetzes,Nichtigkeit
-Gesetz bleibt also wirksam, ist nur in best.Fällen unwirksam, nämlich soweit es gg. nationales Gesetz verstößt
-EU kann nicht nationales Gesetz aufheben
-EU kein Staat,supranationale Organisation
->Inländerdiskriminierung
-Gesetz bleibt also wirksam, ist nur in best.Fällen unwirksam, nämlich soweit es gg. nationales Gesetz verstößt
-EU kann nicht nationales Gesetz aufheben
-EU kein Staat,supranationale Organisation
->Inländerdiskriminierung
Flashcard set info:
Author: wacki
Main topic: Jura
Topic: Europarecht
City: Wuppertal
Published: 18.03.2010
Card tags:
All cards (10)
no tags