Was regelt Art. 10 EMRK?
Art. 10 EMRK, Freiheit der Meinungsäusserung
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Wer sind die 7 Bundesräte?
- Bundespräsident Ueli Maurer, SVP, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
- Didier Burkhalter, FDP, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
- Doris Leuthard, CVP, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
- Eveline Widmer-Schlump, BDP, Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)
- Simonetta Sommaruga, SP, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
- Johann Schneider-Ammann, FDP, Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
- Alain Berset, SP, Eidgenössisches Departement des Inneren (EDI)
- Bundeskanzlerin Corina Casanova, CVP
Was regelt Art. 10 der Bundesverfassung?
Art. 10 Bundesverfassung; Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
(3) Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
(3) Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
Was regelt Artikel 13 der Bundesverfassung?
Art. 13 Bundesverfassung; Schutz der Privatsphäre
(1) Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post und Fernmeldeverkehrs.
(2) Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
(1) Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post und Fernmeldeverkehrs.
(2) Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Was regelt Artikel 15 der Bundesverfassung?
Art. 15 Bundesverfassung; Glaubens- und Gewissensfreiheit
(1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
(3) Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
(4) Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
(1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
(3) Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
(4) Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
Was regelt Artikel 16 der Bundesverfassung?
Art. 16 Bundesverfassung; Meinungs- und Informationsfreiheit
(1) Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das Recht, irhe Meinung frei zu bidlen und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
(3) Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
(1) Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das Recht, irhe Meinung frei zu bidlen und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
(3) Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
Was regelt Artikel 93 der Bundesverfassung?
Art. 93 Bundesverfassung; Radio und Fernsehen
(1) Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
(2) Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
(1) Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
(2) Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
Was regelt Artikel 17 der Bundesverfassung?
Art. 17 Bundesverfassung, Medienfreiheit
(1) Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
(2) Zensur ist verboten.
(3) Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
(1) Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
(2) Zensur ist verboten.
(3) Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
Was regelt Artikel 27 der Bundesverfassung?
Art. 27 Bundesverfassung; Wirtschaftsfreiheit
(1) Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
(2) Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
(1) Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
(2) Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
Was regelt Artikel 36 Bundesverfassung?
Art. 36 Bundesverfassung, Einschränkungen von Grundrechten
(1) Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
(2) Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
(3) Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
(4) Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
(1) Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
(2) Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
(3) Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
(4) Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
In welchem Umfang dürfen Programme mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil (Konzession) Werbung senden?
Werbung pro Tag | Werbespots: 15% der Sendezeit (Art. 19 Abs. 1 RTVV) Werbespots und länger dauernde Werbeformen zusammen (ohne Verkaufssendungen): 20 % der Sendezeit (Art. 19 Abs. 2 RTVV) |
Werbung pro Stunde | 12 Minuten Werbespots (ohne Anrechnung der länger dauernden Werbeformen und Verkaufssendungen) (Art. 19 Abs. 1 RTVV) |
Verkaufssendungen | maximal 8 Verkaufssendungen, maximal 3 Stunden täglich (Art. 19 Abs. 3 RTVV) |
In welchem Umfang dürfen Programme mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil (Konzession) Werbung senden?
Werbung pro Tag | Werbespots: 15% der Sendezeit (Art. 19 Abs. 1 RTVV) Werbespots und länger dauernde Werbeformen zusammen (ohne Verkaufssendungen): 20 % der Sendezeit (Art. 19 Abs. 2 RTVV) |
Werbung pro Stunde | 12 Minuten Werbespots (ohne Anrechnung der länger dauernden Werbeformen und Verkaufssendungen) (Art. 19 Abs. 1 RTVV) |
Verkaufssendungen | maximal 8 Verkaufssendungen, maximal 3 Stunden täglich (Art. 19 Abs. 3 RTVV) |
In welchem Umfang dürfen TV-Programme ohne Konzession (grenzüberschreitend und somit dem Europarecht unterliegend) Werbung senden?
Werbung pro Tag | Werbespots: 15% der Sendezeit (Art. 19 Abs. 1 RTVV) Werbespots und länger dauernde Werbeformen zusammen (ohne Verkaufssendungen): 20 % der Sendezeit (Art. 19 Abs. 2 RTVV) |
Werbung pro Stunde | 12 Minuten Werbespots (ohne Anrechnung der länger dauernden Werbeformen und Verkaufssendungen) (Art. 19 Abs. 1 RTVV) |
Verkaufssendungen | maximal 8 Verkaufssendungen, maximal 3 Stunden täglich (Art. 19 Abs. 3 RTVV) |
In welchem Umfang dürfen Radioprogramme ohne Konzession und TV-Programme ohne Konzession (nicht grenzüberschreitend und somit nicht dem Europarecht unterliegend) Werbung senden?
Werbung pro Tag | Frei ( Art. 19 Abs. 5 RTVV) |
Werbung pro Stunde | Frei ( Art. 19 Abs. 5 RTVV) |
Verkaufssendungen | Frei ( Art. 19 Abs. 5 RTVV) |
Was haben Schweizer TV-Sender ohne Konzession für Vorteile und Nachteile?
- Sie haben keine garantierten Zugangsrechte zu den Verbreitungsnetzen
- Sie riskieren aus dem Kabelnetz geschmissen zu werden (keine Must-Carry-Rule)
- Sie profitieren von liberaleren Werbemöglichkeiten (nur, wenn sie im Ausland nicht geschaut werden können)
Wie unterscheiden sich die Finanzierung der SRG von der der privaten TVs und Radios?
SRG | Private |
durch Gebühren finanzierter Programmauftrag | Einnahmen aus Werbung & Sponsoring |
Werbung und Sponsoring im TV | Häppchen aus Gebühren-Splitting |
Sponsoring im Radio | |
ca. 70% Gebühren!! und 30% kommerzielle Tätigkeit |
Lebenslauf SRG
- 1931 Gründung SRG als Schweizerische Rundspruchgesellschaft. Dachorganisation aller bisherigen regionalen Radiostationen. Alleinige Konzession für Radiosendungen durch Bundesrat. Sender der SRG durften Informationen nur durch SDA beziehen.
- 30er-Jahre Erste Sender nehmen Dienst auf: Sottens, Beromünster, Monte Ceneri
- 1938 Rätoromanisch wird vierte Landessprache. Radiostudio Zürich beginnt mit rätoromanischen Beiträgen
- Zweiter Weltkrieg SRG unterstützt mit Radioprogrammen "Geistige Landesverteidigung" und übernimmt wichtige politische Funktion. Radio Beromünster einziger freier deutschsprachiger Sender Europas.
- 50er-Jahre Radiolandschaft verändert sich. Durch Transistorradios machen Radiohören alltäglich und ortsunabhängig. Fernsehen beginnt sich durchzusetzen.
- 1953 erster offizieller Fernsehbetrieb von SRG: 5 Abende/Woche einstündiges Programm in Region ZH.
- 1.1.1958 erste Fernsehkonzession an SRG. Sendungen in DE und FR. Kommentare in IT. ¨
- 1964 Bewilligung von Fernsehwerbung. SRG gründet AG für Werbefernsehen.
- 1968 alle Fernsehsendungen werden in Farbe ausgestrahlt.
- 70er-Jahre Neue TV-Studios in Genf, Zürich und Comano. Radionachrichten nicht mehr von SDA, sondern von SRG. Gründung von Ressort Televisium Rumantscha. Radiosenden in Stereo.
- 80er-Jahre Bestimmungen im Mediengesetz werden gelockert. erste private & kommerzielle Lokalradios. Weitere Radioprogramme von SRG. Einführung Teletext. Start von 3sat mit ZDF und ORG.
- 90er-Jahre SRG wird Aktiengesellschaft. Befindet sich weiter in öffentlicher Hand.
- 1992 Kulturauftrag der SRG wird im Gesetz festgeschrieben.
- 1999 SRG wird SRG SSR idée suisse (meint Service Public. Zudem erste Internetplattform swissinfo.ch und erstes digitales Radio Virus
- 00-er Jahre Alle TV- und Radioprogramme digital über Satellit (SRG)
- 2007 Lancierung von frei empfangbarem HD-Sender HD Suisse
Was sind die Mindestanforderungen an den Programminhalt für konzessionierte Sender (Radio und TV)?
- Grundrechte müssen beachtet werden
- Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen den Tatsachen entsprechen. Publikum muss sich eigene Meinung bilden können. Ansichten/Kommentare müssen erkennbar sein.
- Sendungen dürfen innere oder äussere Sicherheit des Bundes/Kantone/Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen nicht gefährden.
- Redaktionelle Sendungen müssen Vielfalt der Ereignisse und Ansichten zum Ausdruck bringen.
- Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
Was ist Gebührensplitting?
Das Gebührensplitting dient primär dazu, Veranstalter in Versorgungsgebieten mit geringer Bevölkerung, ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten oder schwierigen Verbreitungsbedingungen zu unterstützen. Standortbedingte Faktoren und journalistische Kriterien bestimmen den Betrag der einzelnen Gebührenanteile.
Welche Radioveranstalter bekommen Gebührenanteile? (Kriterien)
- drahtlose terrestrische Verbreitung
- Versorgungsgebiet mit überwiegendem Anteil an Bergregionen
- Keine Gemeinde im Versorgungsgebiet mit mehr als 50'000 Einwohner und besonders grosser Einfluss ausländischer Radios
- Vollprogramme in unterschiedlichen Landessprachen oder werbefreie, publizistisch-kulturelle Kontrastprogramme
- Vollprogramme, die vorwiegend der Ausbildung von Radioschaffenden dienen
Wie wird die Qualität der SRG gesichert?
Externe Kontrollstellen
Interne Kontrollstellen
- Publikumsrat
- Ombudsstelle
- Unabhängige Beschwerdeinstanz
- Bundesamt für Kommunikation
Interne Kontrollstellen
- Markt- und Publikumsforschung
- Regelmässige Quality-Checks
- Aus- und Weiterbildungen
- Systematische Analysen innerhalb der Abteilungen und Redaktionen
Wie hat sich die Printmedienlandschaft im Vergleich zu früher verändert?
- Früher war die regionale Tageszeitung zuständig für die Information. Heute gibt es viel mehr Angebote.
- Es muss hart gekämpft werden um Leser und Werbefranken.
- Leser geben nicht mehr viel Geld aus für Printprodukte. Daraus erfolgt die "Todesspirale"
- 70-80% der Einnahmen durch verkaufte Inserate
- Nivellierung nach unten: Medien produzieren einfache Inhalte um sich dem Publikumsgeschmack zu nähern
- Häufige Bildmanipulation in Ländern ohne Meinungsfreiheit
Wie sieht die Printmedienlandschaft in der Schweiz aus?
- Print ist in der Schweiz die Nr. 1: Medium, dem am meisten Vertrauen entgegen gebracht wird.
- Printland: Führendes Land pro Kopf in Europa
- Ausmass liegt vorallem auch an den vielen Pendlern
- Seit dem Aufkommen von Gratiszeitungen hat die Tageszeitung an Marktanteil verloren
- überdurchschnittliches Angebot in allen Mediengattungen wegen vier Landessprachen
- Berichterstattung aus dem direkten Lebensumfeld der Schweizer hat eine hohe Tradition und versinnbildlicht die Basisdemokratie.
- auch die «grossen» Schweizer Tageszeitungen legen Wert auf die lokale Verankerung
- 441 Tages-, regionale Wochen- und Sonntagspresse
- 81 Publikums-, Finanz- und Wirtschaftspresse
- 1'932 Spezial- und Fachpresse
Was sind die Vorteile von Zeitschriften-Werbung?
- Unterhaltungs- und Informationsmedium, Lebenshilfe und Beratung
- Hohe Themenkompetenz bei Fach- und Spezialzeitschriften
- Hohe Reichweite bei Belegung von General-Interest-Titeln
- Meist mehrere Pick-ups pro Leser und Ausgabe
- Hohe Kontaktzahl bei Mehrfachbelegung
Welche Medienstrategien gibt es?
Breitenstrategie | Tiefenstrategie |
Zielsetzung: Konzentration auf den Reichweitenaufbau innerhalb der definierten Zielgruppe. | Zielsetzung: Konzentration auf den Kontaktaufbau innerhalb der definierten Zielgruppe. |
Das heisst, man versucht so viele Personen wie möglich innerhalb der Zielgruppe zu erreichen. | Das heisst, man versucht, möglichst viele Kontakte pro Zielperson sicherzustellen. |
Was bedeutet low involvement?
- meist Produkte des alltäglichen Lebens, mit geringen Preis, die kaum oder gar nicht erklärungsbedürftig sind und ohne Service auskommen
- Der Kunde setzt sich beim Kauf dieser Güter nur wenig mit den Alternativen auseinander, weil er dem Kauf des Produktes keine hohe Bedeutung beimisst
Wie sieht die Zukunft der Printmedien aus?
- immer weniger Leser
- abonnierte Zeitung kommt unter Druck
- Print wird vielleicht nur noch ein Leitmedium sein. Dadurch verlagern sich die Werbeinvestitionen auch immer stärker. Der Werbefranken ist heute viel stärker umkämpft. Die Rubriken war früher das grosse Geschäft der Printmedien. Dieses Geschäft ist immer mehr zu einem Datenbankgeschäft geworden und verlagert sich ins Internet (jobs.ch z.B.).
Wie hat sich die Technik des SRG TVs verändert?
Produktion | Film | Video | Volldigital |
Distribution | Analog terrestrisch | HBBTV | |
Bildqualität | "Schneesturm" | digital | HD |
Bildformat | 4:3 runde Ecken | 16:9 | |
Endgeräte | Röhren-TV | OLED-Flatscreen | |
Zusatzdienste | Bild/Tond | Teletext | Red Button |
Nutzung | Stationär im Wohnzimmer | Mobil auf Smartphone |
Was ist UKW?
UKW steht für Ultrakurzwelle und bezeichnet das Frequenzband für die Verbreitung von Stereo-Radioprogrammen in analoger Technik. Der Frequenzbereich reicht von 87,5 bis 108,0 MHz.
Die Radiosignale werden frequenzmoduliert auf den UKW-Träger gebracht. Wegen dieser Frequenzmodulation hat sich die Bezeichnung FM für UKW-Radio eingebürgert.
Die Versorgung ab den UKW-Sendern erfolgt quasioptisch, das heisst, der Empfang reicht so weit man den Sender «sieht». Deshalb muss der Empfänger auf die UKW-Frequenz des naheliegenden Senders eingestellt sein. Nur mit der richtigen Sendefrequenz ist ein guter und störungsfreier Empfang gewährleistet.
UKW wird in den nächsten Jahren das Hauptverbreitungsmedium für Radio bleiben, auch wenn die Digitalisierung rasch voranschreitet
Die Radiosignale werden frequenzmoduliert auf den UKW-Träger gebracht. Wegen dieser Frequenzmodulation hat sich die Bezeichnung FM für UKW-Radio eingebürgert.
Die Versorgung ab den UKW-Sendern erfolgt quasioptisch, das heisst, der Empfang reicht so weit man den Sender «sieht». Deshalb muss der Empfänger auf die UKW-Frequenz des naheliegenden Senders eingestellt sein. Nur mit der richtigen Sendefrequenz ist ein guter und störungsfreier Empfang gewährleistet.
UKW wird in den nächsten Jahren das Hauptverbreitungsmedium für Radio bleiben, auch wenn die Digitalisierung rasch voranschreitet
Was ist DAB?
DAB Digitalradio (Digital Audio Broadcasting) ist ein weltweit standardisiertes Verfahren zur digitalen Übertragung von Radiosignalen. Digitalradio wird über die Luft verbreitet. Es ist die modernste Art der Radioübertragung. Dies löst, wie schon gesagt, mittelfristig den UKW-Empfang ab. Um diese Programme zu empfangen braucht es ein DAB(+) Gerät.
DAB ist tot, DAB+ nicht!
DAB ist tot, DAB+ nicht!
Was unterscheidet DAB+ von DAB?
DAB+ ist eine Weiterentwicklung des DAB-Standards, übernimmt also sämtliche Funktionen von DAB, bietet aber zusätzliche Vorteile.
Der technische Unterschied liegt in der verwendeten Audiocodierung, d. h. die beiden Standards nutzen unterschiedliche Verfahren zur Aufbereitung der Daten vor und nach der Übertragung.
Während DAB mit MPEG-1 Layer-2 arbeitet, verwendet DAB+ MPEG-4 HE-AAC v2, die derzeit effizienteste Audiokomprimierung weltweit.
Der technische Unterschied liegt in der verwendeten Audiocodierung, d. h. die beiden Standards nutzen unterschiedliche Verfahren zur Aufbereitung der Daten vor und nach der Übertragung.
Während DAB mit MPEG-1 Layer-2 arbeitet, verwendet DAB+ MPEG-4 HE-AAC v2, die derzeit effizienteste Audiokomprimierung weltweit.
Welche Unterhaltungssendungen bietet das SRG-TV?
Show und Events
Comedy und Quiz
Volkskultur
Kinderprogramme
- Die grössten Schweizer Talente
- SF bi de Lüüt
- Happy Day
Comedy und Quiz
- Giacomo Müller
- 1 gegen 100
- 5GEGEN5
- Traders
Volkskultur
- Grand Prix der Volksmusik
- Musikantenstadl
- Hopp de Bäse
- Donnstigjass
Kinderprogramme
- Zambo
- Best Friends
Wie lässt sich die Nutzung von Printmedien beschreiben?
- Das Lesen von Zeitungen, Büchern und anderen Publikationen ist die klassische Form von Mediennutzung
- In den drei Sprachregionen hat sich die Zeit, welche für das Lesen aufgewendet wird, ähnlich entwickelt.
- Seit anfangs der 80er Jahre bleibt die Lesezeit der Bevölkerung ab 15 Jahren bis 2003 mit zirka einer halben Stunde pro Tag weitgehend stabil.
Wie lässt sich die Radionutzung beschreiben?
- Das Radio ist in der Bevölkerung wie kein anderes Medium verbreitet.
- Es wird ebenso zuhause wie unterwegs und oftmals auch am Arbeitsplatz genutzt.
- Radio ist ein Begleitmedium, indem es zumeist mit Musik andere Tagestätigkeiten begleitet und es ist gleichzeitig ein aktuelles Informationsmedium, in dem es über neueste Entwicklungen in Politik, Wirtschaft und anderen Bereichen informiert.
- Diese Eigenschaften begünstigen eine hohe Nutzungsdauer des Radios.
Wie lässt sich die Fernsehnutzung beschreiben?
- Das Fernsehen ist ein Informations- und Unterhaltungsmedium, welches in den meisten Schweizer Haushalten anzutreffen ist.
- Die Vielfalt an nutzbaren TV-Programmen aus dem In- und Ausland ermöglicht eine den individuellen Bedürfnissen angemessene Programmauswahl. Entsprechend intensiv ist die Fernsehnutzung.
- Die durchschnittliche Fernsehnutzung in Minuten pro Tag hat in den letzten 20 Jahren in allen drei grossen Sprachregionen der Schweiz wenig aber relativ kontinuierlich zugenommen.
- Die Unterschiede in der Dauer der Fernsehnutzung sind für die drei Sprachregionen relativ gross.
Was bedeutet "Media-Mix"?
Dies ist ein Begriff, der vorwiegend in der Werbung und dabei bei den Mediaagenturen zuhause ist. Sie nutzen ihn jeweils und gehen dabei bei einer Kampagne von einer optimalen Nutzung mehrerer Mediengattungen aus.
Mit der Festlegung des Media-Mix wird analog zur Entscheidung über den Marketing-Mix bestimmt, welche Mediagruppen (Gruppen von Werbeträgern) im Rahmen der Mediaplanung eingesetzt ("belegt") werden.
Für die Werbekampagne wird dabei auch das zeitliche Zusammenspiel der Mediagruppen und Marketinginstrumente festgelegt. Damit soll eine maximale Werbewirkung mit einem festgelegten Werbeetat erreicht werden.
Mit der Festlegung des Media-Mix wird analog zur Entscheidung über den Marketing-Mix bestimmt, welche Mediagruppen (Gruppen von Werbeträgern) im Rahmen der Mediaplanung eingesetzt ("belegt") werden.
Für die Werbekampagne wird dabei auch das zeitliche Zusammenspiel der Mediagruppen und Marketinginstrumente festgelegt. Damit soll eine maximale Werbewirkung mit einem festgelegten Werbeetat erreicht werden.
Was bedeutet "Crossmedia"?
Es ist dies die Nutzung verschiedener Medien über das Kreuz. Die sogenannte kreuzmediale Nutzung. Dabei ist das Nutzungsverhalten der Nutzerinnen und Nutzer von entscheidender Bedeutung. Die Werbung richtet sich danach. Auch die Macher machen sich dies zu eigen, indem sie der nachstehenden Nutzungsform Rechnung tragen.
Das Radio (Audio) sagt’s;
Das Fernsehen (Video) zeigt’s;
Die Zeitung (Print) erklärt’s.
Das Radio (Audio) sagt’s;
Das Fernsehen (Video) zeigt’s;
Die Zeitung (Print) erklärt’s.
Wichtig: Beschreiben Sie den Leistungsauftrag nach Art. 93 Abs. 2 BV.
Die Bundesverfassung verlangt von Radio und Fernsehen
Beiträge zur
Dabei haben Radio und Fernsehen
Beiträge zur
- Bildung, (SF Wissen)
- kulturellen Entfaltung, (Dok, Reporter)
- freien Meinungsbildung, (Tagesschau)
- Unterhaltung. (Die grössten Schweizer Talente)
Dabei haben Radio und Fernsehen
- die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone zu berücksichtigen; (Regional-TV, SRG hat noch französische & italienische Sender)
- Ereignisse sachgerecht darzustellen;
- die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen.
Was machen Medienhäuser (Verlage)?
- Medienunternehmen sind Unternehmen, die Inhalte und Werke aufbereiten, vervielfältigen und verbreiten. > Inhalte können aktuell oder historisch sein.> Werke sind u.a. Literatur, Kunst, Musik, Unterhaltung oder Wissenschaft.
- Der Verkauf kann über den Handel (Kunst-, Zeitschriften-, Buchhandel, etc.) oder durch den Verlag selbst erfolgen.
- Die Finanzierung erfolgt hauptsächlich über Inhalte und durch Werbung.
Was machen Vermarkter / Vermittler?
- Vermarkter sind spezialisierte Unternehmen für Verkauf und Marketingdienstleistungen für Medien.
- Diese Unternehmen bieten ihren Kunden ein breites Dienstleistungsangebot an: > für Werbetreibende: Optimierung der Medienausgaben> für Medienunternehmen: Vermakrtung von Reichweite
- Der Jahresumsatz der grössten Vermittler beträgt zusammen rund 2 Milliarden CHF.
Was sind Gründe für die Medienregulierung durch das Bakom?
- knappe Frequenzen, bzw. Verbreitungswege
- Rundfunkmedien sind öffentliche Güter.
- Das Publikum ist die Ware, dessen Aufmerksamkeit an die Werbewirtschaft verkauft wird.
Dreieckstausch:
Die Werbewirtschaft gibt Geld an den Veranstalter, der Veranstalter gibt das Programm an das Publikum und das Publikum die Aufmerksamkeit der Werbewirtschaft.
Was ist eine Initiative?
Eine Initiative bedeutete, das Recht einen Gesetzesentwurf zu Abstimmung vorzulegen.
Der Bundesrat besitzt ein Initiativrecht.
Die Kantone können einen Gesetzesentwurf mit der Standesinitiative anregen.
Das Parlament kennt die parlamentarische Initiative und die Bürgerinnen und Bürger können mit einer Volksinitiative (damit eine Initiative zu Stande kommt, müssen innert einer Sammelfrist von 18 Monaten 100'000 Stimmberechtigte mit ihrer Unterschrift das Begehren unterstützen) Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen.
Der Bundesrat besitzt ein Initiativrecht.
Die Kantone können einen Gesetzesentwurf mit der Standesinitiative anregen.
Das Parlament kennt die parlamentarische Initiative und die Bürgerinnen und Bürger können mit einer Volksinitiative (damit eine Initiative zu Stande kommt, müssen innert einer Sammelfrist von 18 Monaten 100'000 Stimmberechtigte mit ihrer Unterschrift das Begehren unterstützen) Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen.
Was ist eine Mantelzeitung / ein Manteltitel?
Der Mantel („Mantelteil“, „Mantelseiten“) ist der überregionale Teil einer Regionalzeitung. Er besteht in der Regel aus der Titelseite, Politik, Wirtschaftsnachrichten, überregionalem Feuilleton und Sport sowie gelegentlich Meinungsseiten.
Regional- oder Lokalzeitungen lassen sich die Mantelseiten häufig zuliefern. Gerade kleine Lokalblätter sind häufig finanziell und personell nicht in der Lage, eine so genannte „Vollzeitung“ zu produzieren. Da der Schwerpunkt dieser Blätter auf ihrem Lokalteil liegt, beziehen sie den überregionalen Teil von einer anderen, meist größeren und überregional erscheinenden Zeitung oder betreiben zusammen mit anderen Zeitungen eine gemeinsame Mantelredaktion.
Regional- oder Lokalzeitungen lassen sich die Mantelseiten häufig zuliefern. Gerade kleine Lokalblätter sind häufig finanziell und personell nicht in der Lage, eine so genannte „Vollzeitung“ zu produzieren. Da der Schwerpunkt dieser Blätter auf ihrem Lokalteil liegt, beziehen sie den überregionalen Teil von einer anderen, meist größeren und überregional erscheinenden Zeitung oder betreiben zusammen mit anderen Zeitungen eine gemeinsame Mantelredaktion.
Flashcard set info:
Author: Manuela
Main topic: Medienwirtschaft
Topic: Medienlandschaft Schweiz
School / Univ.: HTW Chur
City: Chur
Published: 14.01.2013
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