Baurecht: Bauordnungsrecht
Welche Rechtswirkung hat eine Baugenehmigung?
Was ist ein Bauvorbescheid? Welche Wirkung hat er?
Welche Rechtswirkung hat eine Baugenehmigung?
Was ist ein Bauvorbescheid? Welche Wirkung hat er?
I. Feststellenden und verfügenden Teil: Vereinbarkeit mit Baurecht und Aufhebung des präventieven Bauverbots für Bauwerk und Nutzung.
II. VA mit Doppelwirkung: Begünstigend für Bauherren, belastend für Nachbarn.
III. VA mit Schutzwirkung:Formelle RM + Unterstellen der materiellen RM (VA muss nach §§ 48, 49 VwVfG zurückgenommen werden. UU rückwirkend. Beachte: Frist, § 77 S. 1 NBauO).
I. Bauvorbescheid, § 74 NBauO: Vorgezogene verbindliche Entscheidung über Teilfragen einer späteren Baugenehmigung, gebundene Entscheidung. Unterfall: Bebauungsgenehmigung meint Entscheidung über bauplanungrechtliche Zulässigkeit.
II. Zweck: Planungssicherheit des Bauherren.
III. Wirkung: Kein Recht zum Bauen. (P) Vorbescheid bindent? E.A.: Vorbescheid = Zusage iSd § 38 VwVfG - erleichterte Rücknahme, § 38 III VwVfG. H.M.: Vorbescheid = feststellender VA (Wortlaut Sinn und Zweck) - Rücknahme ,§§ 48, 49 VwVfG/ Nachbar muss ggf Bauvorbescheid anfechten.
II. VA mit Doppelwirkung: Begünstigend für Bauherren, belastend für Nachbarn.
III. VA mit Schutzwirkung:Formelle RM + Unterstellen der materiellen RM (VA muss nach §§ 48, 49 VwVfG zurückgenommen werden. UU rückwirkend. Beachte: Frist, § 77 S. 1 NBauO).
I. Bauvorbescheid, § 74 NBauO: Vorgezogene verbindliche Entscheidung über Teilfragen einer späteren Baugenehmigung, gebundene Entscheidung. Unterfall: Bebauungsgenehmigung meint Entscheidung über bauplanungrechtliche Zulässigkeit.
II. Zweck: Planungssicherheit des Bauherren.
III. Wirkung: Kein Recht zum Bauen. (P) Vorbescheid bindent? E.A.: Vorbescheid = Zusage iSd § 38 VwVfG - erleichterte Rücknahme, § 38 III VwVfG. H.M.: Vorbescheid = feststellender VA (Wortlaut Sinn und Zweck) - Rücknahme ,§§ 48, 49 VwVfG/ Nachbar muss ggf Bauvorbescheid anfechten.
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauordnungsrecht
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Was ist eine Teilbaugenehmigung, welche Wirkung hat diese?
Wie sind Teilbaugenehmigung und Bauvorbescheid abzugrenzen?
Was ist eine Teilbaugenehmigung, welche Wirkung hat diese?
Wie sind Teilbaugenehmigung und Bauvorbescheid abzugrenzen?
I. Teilbaugenehmigung, § 76 NBauO: Genehmigung eines Teils der Bauausführung, Ermessensentscheidung.
II. Zweck: Beschleunigung des Bauvorhabens
III. Wirkung: 1) Feststellender Teil bzgl des gesamten Vorhabens, das grds als genehmigungsfähig festgestellt wird: 2) Verfügender Teil bzgl des zugelassenden Bauabschnitt (Nachbar muss schon anfechten, auch wenn er noch nicht beieinträchtigt ist. 3) Durchbrechende der Bindungswirkung: Teilgenehmigung, §§ 48, 49 VwVfG/ § 76 II NBauO; Nachträgliche Anforderungen zulässig, wenn Genehmigung nicht fehlerhaft erteilt wurde.
(P) Abgrenzung: Bauvorbescheid: Nimmt Teil der Genehmigung vorweg, Gebundene Entscheidung. Bauherr darf nicht bauen. Teilgenehmigung: Über Genehmigung eines Bauteils wird abschließend entschieden. Ermessensentscheidung. Teil darf errichtet werden.
II. Zweck: Beschleunigung des Bauvorhabens
III. Wirkung: 1) Feststellender Teil bzgl des gesamten Vorhabens, das grds als genehmigungsfähig festgestellt wird: 2) Verfügender Teil bzgl des zugelassenden Bauabschnitt (Nachbar muss schon anfechten, auch wenn er noch nicht beieinträchtigt ist. 3) Durchbrechende der Bindungswirkung: Teilgenehmigung, §§ 48, 49 VwVfG/ § 76 II NBauO; Nachträgliche Anforderungen zulässig, wenn Genehmigung nicht fehlerhaft erteilt wurde.
(P) Abgrenzung: Bauvorbescheid: Nimmt Teil der Genehmigung vorweg, Gebundene Entscheidung. Bauherr darf nicht bauen. Teilgenehmigung: Über Genehmigung eines Bauteils wird abschließend entschieden. Ermessensentscheidung. Teil darf errichtet werden.
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Baurecht: Bauordnungsrecht
Welche Normen müssen bei der Vereinbarkeit mit materiellen Bauplanungsrecht zu prüfen? Gibt es eine Generalklausel wie im Gefahrenabwehrrecht?
Was ist Verunstaltung im Sinne der NBauO? Was ist bei der Prüfung der Baugestaltung zu beachten?
Welche Normen müssen bei der Vereinbarkeit mit materiellen Bauplanungsrecht zu prüfen? Gibt es eine Generalklausel wie im Gefahrenabwehrrecht?
Was ist Verunstaltung im Sinne der NBauO? Was ist bei der Prüfung der Baugestaltung zu beachten?
§§ 1, 5 - 23, 30 - 56 NBauO + Rechtsverordnungen aufgrund dieser Vorschriften. § 1 NBauO ist hierbei keine Generalermächtigung, da die NBauO die Gefahren im Gegensatz zum SOG weiter ausformuliert. Aber Maßnahmen gemäß § 89 iVm § 1 NBauO möglich.
§§ 1 I, III, 53 NBauO
Definition: Zustand, der das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigt, sondern Verletzt. Maßstab ist hierbei der " gebildete Durchschnittsmensch".
Beachte: Gestaltungspflege auch im Bauplanungsrecht. Abgrenzung nach Flächen- und Objektsbezogenheit.
Beachte: Verunstaltungsverbot = Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art 14 GG. Aber Grundrechtrelevante Interessenkollision mit Art 5 GG möglich = baurecht Schranke nach Art 5 III 1 GG (Grundrechte Dritter, Art 2 II, 20a GG bei Landschaftsbild).
§§ 1 I, III, 53 NBauO
Definition: Zustand, der das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigt, sondern Verletzt. Maßstab ist hierbei der " gebildete Durchschnittsmensch".
Beachte: Gestaltungspflege auch im Bauplanungsrecht. Abgrenzung nach Flächen- und Objektsbezogenheit.
Beachte: Verunstaltungsverbot = Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art 14 GG. Aber Grundrechtrelevante Interessenkollision mit Art 5 GG möglich = baurecht Schranke nach Art 5 III 1 GG (Grundrechte Dritter, Art 2 II, 20a GG bei Landschaftsbild).
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Kann die Gemeinde auch Bauvorschriften über die §§ 14, 49, 53 NBauO hinaus erlassen?
Können Werbeflächen verunstalten?
Welche ordnungsrechtlichen Vorraussetzungen sind an soziale und ökologische Standards bezüglich eines Bauvorhabens zu stellen?
Kann die Gemeinde auch Bauvorschriften über die §§ 14, 49, 53 NBauO hinaus erlassen?
Können Werbeflächen verunstalten?
Welche ordnungsrechtlichen Vorraussetzungen sind an soziale und ökologische Standards bezüglich eines Bauvorhabens zu stellen?
Ja, § 97, 98 NBauO.
I. Bauliche Anlage. § 2 I Nr. 2 NBauO und § 49 NBauO.
II. § 53 NBauO daher (+)
III. Beachte: § 49 VI, VII NBauO; Ggf sonstige Genehmigungen erforderlich (§ 33 StVO, § 18 NStrG/ § 9 FStrG).
I. Kreuzbergurteil: Soziale und ökologische Standards sind als Teil der Wohlfahrtspflege dem allgemeinen Ordnungsrecht entzogen, müssen daher normiert werden.
II. Beispiele: Wohungsmindeststandards, §§ 44, 35 NBauO; Bepflanzung und Freiflächen, § 14 NBauO; Abwasserbeseitigung, § 42 II NBauO; § 1 I 2 NBauO
III. Wichtiger Fall: Stellplatzpflicht, § 47 ff. NBauO: 1) Grds mit Art 14 GG vereinbar, da Inhaltsbestimmung gem Abs. I 2. 2) Umfang nach Prognose der Behörde, Ermessen bzgl der Maßnahme. 3) Bei Dispens, § 47a NBauO = Geldleistung. Voraussetzungen: Homogene Gruppe; besondere Sachnähe; gruppennützlicher Zweck.
I. Bauliche Anlage. § 2 I Nr. 2 NBauO und § 49 NBauO.
II. § 53 NBauO daher (+)
III. Beachte: § 49 VI, VII NBauO; Ggf sonstige Genehmigungen erforderlich (§ 33 StVO, § 18 NStrG/ § 9 FStrG).
I. Kreuzbergurteil: Soziale und ökologische Standards sind als Teil der Wohlfahrtspflege dem allgemeinen Ordnungsrecht entzogen, müssen daher normiert werden.
II. Beispiele: Wohungsmindeststandards, §§ 44, 35 NBauO; Bepflanzung und Freiflächen, § 14 NBauO; Abwasserbeseitigung, § 42 II NBauO; § 1 I 2 NBauO
III. Wichtiger Fall: Stellplatzpflicht, § 47 ff. NBauO: 1) Grds mit Art 14 GG vereinbar, da Inhaltsbestimmung gem Abs. I 2. 2) Umfang nach Prognose der Behörde, Ermessen bzgl der Maßnahme. 3) Bei Dispens, § 47a NBauO = Geldleistung. Voraussetzungen: Homogene Gruppe; besondere Sachnähe; gruppennützlicher Zweck.
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