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All main topics / Jura / Kommunalrecht

Kommunalrecht (63 Cards)

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Kommunalrecht: Finanz- und Abgabenrecht

Was bildet die Haupeinnahmequelle der Gemeinden?`Was ist unter Kommunalabgaben, Steuern, Gebühren und Beiträge zu verstehen?

Wie ist ein Abgabenbescheid rechtlich zu qualifizieren?
Haupteinnahmequelle: Zuweisungen/ Abgaben/ Wirtsch. Betätigung. (P) Crossborderleasing - Einrichtungen werden geleased und anschließend zurückgeleased: Steuerumgehung/ Public Privat Partnership - Private nehmen unter hoheitlicher Schirmherrschaft Tätigkeiten war.
Abgaben: Steuern/ Gebühren/ Beiträge (§1 NKAG)
Steuern: Geldleistung ohne Gegeleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs uA Zwecke (§ 3 NKAG)
Gebühren: Zahlungspflicht mit Gegenleistung (§§ 4, 5 NKAG)
Beiträge: Zahlungspflicht für die Einräumung eines Nutzungsrechts (mögliche Nutzung/ § 6 I NKAG)

Das Erhebungsverfahren richtet sich gem. § 11 NKAG weitestgehend nach der Abgabenordnung. Der Bescheid ist ein VA, für den der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO eröffnet ist. Einspruchs- bzw Widerspruchsverfahren sind nicht vorgesehn. Anhörung und gesonderte Begründung sind aber erforderlich.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Finanz- und Abgabenrecht
Source:
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Kommunalrecht: Finanz- und Abgabenrecht

Waas ist für die einzelnden Abgabenerhebungen erforderlich? Wie sind die einzelnden Erhebungsmöglichkeiten eingeschränkt?

Wo sit die Haushaltplanung der Gemeinden in der NGO geregelt? Was muss eine Gemeinde konkret erlassen?
§ 2 I NAKAG: Satzung erforderlich (§ 6 I 1 NGO nach Wesentlichkeitstheorie zu unbestimmt).
Steuern: a) Grds Steuerfindungsrecht; b) Nur bzgl örtlichen Vebrauchsteuern (konsumierbare Güter) und Aufwandssteuern (zB Tiehalter). Landeskompetenz, § Art 105 IIa GG. c) Zudem keine gleichartige Steuer nach Bundesrecht und kein Widerspruch zur Rechtsordnung (Doppelerhebungsverbot). d) Weitere Einschränkungen nach § 3 NKAG und Vorrang anderer Abgaben.
Gebüren: a) Ermächtungsgrundlage §§ 2 I 1, 4 I bzw 5 I 1 NKAG; b) Kostendeckungsprinzip (Ausnahme: Öffentliche Interessenquote); c) Äquivalenzprinzip bzgl Kosten und Inanspruchnahme anhand wirklicher oder Wahrscheinlicher Nutzung (Ausnahme: Berücksichtigung sozilaer Gesichtspunkte/ Prinzip der Typengerechtigkeit);
Beiträge: Erhebungspflicht (aus Kostendeckungsgebot) 

§ 82 ff. NGO: Haushaltssatzung und Haushaltsplan
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Finanz- und Abgabenrecht
Source:
Flashcard set info:
Author: Bötel
Main topic: Jura
Topic: Kommunalrecht
Published: 09.03.2010
 
Card tags:
All cards (63)
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