Kommunalrecht: Vertiefungsfragen
Kann eine bereits erfolgte Zusage, einem örtlichen Verein eine Stadthalle zu überlassen widerrufen werden, wenn nun der Ortsverband der Partei für den selben Tag eine Zulassung begehrt?
Kann die Gemeinde ihre Halle fiktiv, also ohne konkrete Gebrauchsabsicht, für bestimmte Parteien reservieren, sodass für die anderen Parteien die Kapazität erschöpft wäre?
Kann der Zulassungsverwaltungsakt von der Hinterlegung einer Sicherheit für eintretende Schäden abhänig gemacht werden?
Kann eine bereits erfolgte Zusage, einem örtlichen Verein eine Stadthalle zu überlassen widerrufen werden, wenn nun der Ortsverband der Partei für den selben Tag eine Zulassung begehrt?
Kann die Gemeinde ihre Halle fiktiv, also ohne konkrete Gebrauchsabsicht, für bestimmte Parteien reservieren, sodass für die anderen Parteien die Kapazität erschöpft wäre?
Kann der Zulassungsverwaltungsakt von der Hinterlegung einer Sicherheit für eintretende Schäden abhänig gemacht werden?
Anspruchsgrundlage: § 22 III iVm I NGO oder Art. 21 GG iVm § 5 PartG (Ermessensverdichtung. § 5 PartG aber nur Ausprägung von Art. 2GG). Daher müssen den Parteien besonders zur Wahlkampfzeit Einrichtungen zu Verfügung gestellt werden. Hierbei ist jedoch immer die tatsächlichen Leistungsmöglichkeiten berücksichtigen. Der Anspruch entfällt mithin, wenn die Halle vergeben ist. Ein Widerruf gem. § 1 I NVwVfG iVm § 49 II Nr. 3 VwVfG scheidet - keine geänderte Sachlage/ keine Gefährdung öffentlichen Interesses.
Parteien müssen an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, Art 21 GG. Die öffentliche Gewalt darf nur dann Eingreifen, wenn besonders zwingende Gründe dies rechtfertigen. Hier keine konkrete sonder abstrakte Kapazitätenbregrenzung, daher kein rm Eingriff.
Grds. darf ein Zulassungsanspruch nicht durch gewillkürte Bedingungen unterlaufen werden (Kehrseite von § 22 NGO). Hier Sicherheit aber gemäß § 96 II 2 NGO gerechtfertigt.
Parteien müssen an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, Art 21 GG. Die öffentliche Gewalt darf nur dann Eingreifen, wenn besonders zwingende Gründe dies rechtfertigen. Hier keine konkrete sonder abstrakte Kapazitätenbregrenzung, daher kein rm Eingriff.
Grds. darf ein Zulassungsanspruch nicht durch gewillkürte Bedingungen unterlaufen werden (Kehrseite von § 22 NGO). Hier Sicherheit aber gemäß § 96 II 2 NGO gerechtfertigt.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Vertiefungsfragen
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Kommunalrecht: Vertiefungsfragen
Kann die Überlassung einer Stadthalle für eine politische Veranstaltung auch dann begehrt werden, wenn diese Halle für einen solchen Zweck bislang nicht genutzt wurde?
Kann die Gemeinde auch nur einen Anschlusszwang anordnen unnd welche Verpflichtungen ergeben sich hieraus für den Betroffenen?
Könnte eine Gemeinde die kommmunale Wasserversorung auf ein privaten Unternehmer übertragen und die Gemeindeangehörigen durch eine Satzung mit Anschluss und Benutzungszwang dazu verpflichten, sich an diese Wasserversorung anzuschließen?
Entfällt im Falle einer Kommunalverfassungsbechwerde das Rechtsschutzbedürfnis, falls die Fachaufsicht hätte eingeschaltet werden können?
Kann die Überlassung einer Stadthalle für eine politische Veranstaltung auch dann begehrt werden, wenn diese Halle für einen solchen Zweck bislang nicht genutzt wurde?
Kann die Gemeinde auch nur einen Anschlusszwang anordnen unnd welche Verpflichtungen ergeben sich hieraus für den Betroffenen?
Könnte eine Gemeinde die kommmunale Wasserversorung auf ein privaten Unternehmer übertragen und die Gemeindeangehörigen durch eine Satzung mit Anschluss und Benutzungszwang dazu verpflichten, sich an diese Wasserversorung anzuschließen?
Entfällt im Falle einer Kommunalverfassungsbechwerde das Rechtsschutzbedürfnis, falls die Fachaufsicht hätte eingeschaltet werden können?
Halle ist nicht für Veranstaltungen gewidmet. Dennoch kann die Halle ohne ungewidmet werden, oder eine Ausnahme gemacht werden, welches dann aber wieder die Stadt für gleichgelagerte Fälle binden würde.
Ja. Der Verpflichtete muss dann die Möglichkeiten zur Nutzung einer Einrichtung bereitstellen und gemäß § 8 NKAG Gebüren entrichten. Benutzen braucht er die Einrichtung nicht.
Ja, da § 8 Nr. 2 NGO nicht die Gemeinde als Eigentümer voraussetzt. Das Unternehmen ist aber nicht beliehen, da dies eine RGL erfordern würde. Die Gemeinde bleibt also zum Erlass von VAen berechtigt und verpflichtet.
Nein, da ein Urteil nucht durch eine Anweisung der Fachaufsicht ersetzbar ist.
Ja. Der Verpflichtete muss dann die Möglichkeiten zur Nutzung einer Einrichtung bereitstellen und gemäß § 8 NKAG Gebüren entrichten. Benutzen braucht er die Einrichtung nicht.
Ja, da § 8 Nr. 2 NGO nicht die Gemeinde als Eigentümer voraussetzt. Das Unternehmen ist aber nicht beliehen, da dies eine RGL erfordern würde. Die Gemeinde bleibt also zum Erlass von VAen berechtigt und verpflichtet.
Nein, da ein Urteil nucht durch eine Anweisung der Fachaufsicht ersetzbar ist.
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Kommunalrecht: Vertiefungsfragen
Wie müsste ein Antrag auf einstweilige Verfügung lauten, in dem der Ratsherr den Sitzverlust in einem Ausschuss aufgrund eines Fraktionsausschlusses rügt?
Greift die Fiktion des § 46 I 3 NGO auch ein, wenn die zur Beschlussfähigkeit nötige Mitgliederzahl wegen persönlicher Beteiligung gemäß § 26 NGO unterschritten wird?
Was versteht man unter einer echten, was unter einer unechten Normerlassklage?
Nenne Sie die verfassungsrechtlche Grundlage des Homogenitätsgebotes und erläutern sie dessen Inhalt?
Wie müsste ein Antrag auf einstweilige Verfügung lauten, in dem der Ratsherr den Sitzverlust in einem Ausschuss aufgrund eines Fraktionsausschlusses rügt?
Greift die Fiktion des § 46 I 3 NGO auch ein, wenn die zur Beschlussfähigkeit nötige Mitgliederzahl wegen persönlicher Beteiligung gemäß § 26 NGO unterschritten wird?
Was versteht man unter einer echten, was unter einer unechten Normerlassklage?
Nenne Sie die verfassungsrechtlche Grundlage des Homogenitätsgebotes und erläutern sie dessen Inhalt?
Kein subjektives Recht des Ratsmitgliedes, daher Antrag auf Überprüfung der Vorschläge zur Ausschussbesetzung durch die Fraktion-
§ 46 I 3 NGO (-), wenn von vornherein feststeht, dass die Mindestmitgliederzahl nicht erreicht wird, daher Sonderreglung nach Abs III.
1) Unechte Normerlassklage: Normgeber hat Norm unvollständig geregelt.
2) Echte Normerlassklage: Normgeber muss Norm erst noch erlassen. (P) Klageart: a) § 47 VwGO analog (-), da Grundzuständigkeit der Verwaltungsgerichte umgangen wird. b) ALK (-), das Verstoß gegen Gewaltenteilung, Art. 19 IV GG. c) Feststellungklage.
Art. 28 I 1 GG: Mindeststandart an "leitenden Prinzipchen" für Landesverfassungen untereinander und Bundesverfassung (auch für Gemeinden) – keine Uniformität oder Konformität.
§ 46 I 3 NGO (-), wenn von vornherein feststeht, dass die Mindestmitgliederzahl nicht erreicht wird, daher Sonderreglung nach Abs III.
1) Unechte Normerlassklage: Normgeber hat Norm unvollständig geregelt.
2) Echte Normerlassklage: Normgeber muss Norm erst noch erlassen. (P) Klageart: a) § 47 VwGO analog (-), da Grundzuständigkeit der Verwaltungsgerichte umgangen wird. b) ALK (-), das Verstoß gegen Gewaltenteilung, Art. 19 IV GG. c) Feststellungklage.
Art. 28 I 1 GG: Mindeststandart an "leitenden Prinzipchen" für Landesverfassungen untereinander und Bundesverfassung (auch für Gemeinden) – keine Uniformität oder Konformität.
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Author: Bötel
Main topic: Jura
Topic: Kommunalrecht
Published: 09.03.2010