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All main topics / Jura / Strafrecht AT

Strafrecht I (24 Cards)

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Was ist die soziale Handlungslehre?
Handlung = Handlung ist das vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten.

Es ist also nur eine vom "Willen beherrschbare Handlung des Täters" strafrechtlich relevant.


Beispiele:
- "Reflexbewegung": Keine Handlung i.S.d. sozialen Handlungslehre
  - Nur bei "psychologischem Reiz ohne Mitwirkung des Bewusstseins"
- Tat unter "Hypnose": Keine Handlung
- Spontanreaktion: Handlung
  - "Herumreißen des Lenkrades" zur Abwehr bspw. einer Wespe
Tags: Beherrschbarer Wille, Handlung, Menschlicher Wille, Sozialerheblich
Source: Wessels / Beulke, Strafrecht AT, 38. AL, Rn. 88ff
Flashcard set info:
Author: Remmert
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
Published: 05.04.2010
Tags: Strafrecht, Begehungsdelikt
 
Card tags:
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§ 32 StGB (1)
§§ 19 (1)
§§ 33 (1)
17 S1. StGB (1)
20 (1)
35 StGB (1)
Abbrechende Kausalität (1)
Alternative Kausalität (1)
Angriff (1)
Beeinträchtigung (2)
Begehungsdelikt (1)
Beherrschbarer Wille (1)
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Conditio-sine-qua-non-Formel (1)
Dauerdelikt (1)
dolus directus (1)
Dolus directus 1. Grades (Absicht) (1)
Dolus directus 2. Grades (Handeln trotz sicherem Wissen um Erfolgseintritt) (1)
Dolus eventualis (Für möglich halten des Erfolgseintritts -> Umstritten) (1)
Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt sonst (1)
Erfolgsdelikt (1)
Erfolgsdelikte (1)
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Ernstnahmetheorie (1)
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Gefährungsdelikt (1)
Gegenwärtiger (1)
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