Definition "Objektive Zurechnung"
Objektive Zurechnung:
- Täter hat eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen
- Gefahr hat sich im konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert
Keine objektive Zurechenbarkeit bei:
- Allgemeines Lebensrisiko
- Sozialadäquates Verhalten (erlaubtes Risiko)
- sozialer Nutzen überwiegt dem Risiko
- Atypische Kausalverläufe
- Erfolg als "Werk des Zufalls", nicht "Werk des Täters"
- Täter hat eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen
- Gefahr hat sich im konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert
Keine objektive Zurechenbarkeit bei:
- Allgemeines Lebensrisiko
- Sozialadäquates Verhalten (erlaubtes Risiko)
- sozialer Nutzen überwiegt dem Risiko
- Atypische Kausalverläufe
- Erfolg als "Werk des Zufalls", nicht "Werk des Täters"
Tags: Rechtlich missbilligte Gefahr, Tatbestandsmäßiger Erfolg
Quelle:
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Kartensatzinfo:
Autor: Remmert
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Veröffentlicht: 05.04.2010
Tags: Strafrecht, Begehungsdelikt
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