Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
Was sind Bürger, was Einwohner iSd NGO?
Was versteht man unter "Daseinsvorsorge"? Durch welche Rechtsgrundlage werden die Kommunen verpflichtet?
Was versteht man unter öffentlichtlichen Einrichtungen? Warum haben die Gemeinden diese zu schaffen?
Was sind Bürger, was Einwohner iSd NGO?
Was versteht man unter "Daseinsvorsorge"? Durch welche Rechtsgrundlage werden die Kommunen verpflichtet?
Was versteht man unter öffentlichtlichen Einrichtungen? Warum haben die Gemeinden diese zu schaffen?
Bürger: § 21 II NGO - zu Wahl des Rates berechtigte Einwohner
Einwohner: § 21 I NGO - Jedermann, mit ständigen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde.
Daseinsvorsorge: Kommunen sind gem. Art. 28 II GG iVm § 1 I 2 NGO dazu verpflichtet, für das soziale, kulturelle, ökologische und ökonomische Wohl der Einwohner zu sorgen.
Öffentliche Einrichtungen gem. § 22 NGO
a) von der Gemeinde im öff. Interesse erhalten (unabhänig, ob diese öff. rechtl. ausgestaltet sind)
b) durch Widmung im öff. Nutzungszweck und Umfang bestimmt (Keine bestimmte Rechtsform, daher als VA, AllgV.; Satzung, Beschluss oder konkludent möglich).
c) zur allgemeinen Benutzung durch die Gemeindeangehörigen und ortansässigen Vereinigungen zugänglich gemacht
d) über die die Gemeinde Verfügungsgewalt hat.
Einwohner: § 21 I NGO - Jedermann, mit ständigen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde.
Daseinsvorsorge: Kommunen sind gem. Art. 28 II GG iVm § 1 I 2 NGO dazu verpflichtet, für das soziale, kulturelle, ökologische und ökonomische Wohl der Einwohner zu sorgen.
Öffentliche Einrichtungen gem. § 22 NGO
a) von der Gemeinde im öff. Interesse erhalten (unabhänig, ob diese öff. rechtl. ausgestaltet sind)
b) durch Widmung im öff. Nutzungszweck und Umfang bestimmt (Keine bestimmte Rechtsform, daher als VA, AllgV.; Satzung, Beschluss oder konkludent möglich).
c) zur allgemeinen Benutzung durch die Gemeindeangehörigen und ortansässigen Vereinigungen zugänglich gemacht
d) über die die Gemeinde Verfügungsgewalt hat.
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Quelle:
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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
Fall: Die Stadt S stellt eine Wiese für Märkte aller Art ohne Genehmigung zur Verfügung. Daneben dient diese Wiese abseits der Mäkrte zur Erhohlung der Einwohner. Der Ortsverband der X-Partei beantragt ein Pressefest. Solche politische Veranstaltungen haben auch schon bereits auf der Wiese stattgefunden. Die Stadt verweigert jedoch die Zustimmung zur Veranstaltung des Festes. Mit Aussicht auf Erfolg?
Welche Voraussetzungen müssen gem. § 22 NGO gegeben sein, um einen Anspruch auf Zulassung einer Einrichtung zu haben?
Fall: Die Stadt S stellt eine Wiese für Märkte aller Art ohne Genehmigung zur Verfügung. Daneben dient diese Wiese abseits der Mäkrte zur Erhohlung der Einwohner. Der Ortsverband der X-Partei beantragt ein Pressefest. Solche politische Veranstaltungen haben auch schon bereits auf der Wiese stattgefunden. Die Stadt verweigert jedoch die Zustimmung zur Veranstaltung des Festes. Mit Aussicht auf Erfolg?
Welche Voraussetzungen müssen gem. § 22 NGO gegeben sein, um einen Anspruch auf Zulassung einer Einrichtung zu haben?
1) Eröffung des Verwaltungsrechtswegs (+), da § 5 I PartG, § 22 I NGO Normen des öff. Rechts sind
2) Klageart: Verpflichtungsklage
3) Prozessfähigkeit: § 62 III VwGO iVm § 11 PartG, Vertreten durch den Vorstand (auch unter Parteinahmen möglich, § 3 PartG)
4) Rest (+); Widmung (-), aber evtl. konkludent.
1) Beachte: § 69 GewO vorranig.
2) Personelller Geltungsbereich: Gem. § 22 II NGO - Einwohner; Forensen; Jur. Personen und Vereinigungnen.
Parteien: Grds. Personenvereinigungen, daher (+), wenn Gemeindemitglied auch Parteimitglied ist und die Partei nicht verfw. ist (Parteienprivileg, Art. 21 II 2 GG). Beachte: § 5 I PartG Ausformung des Art. 21m 3 I GG, daher subsidiär zu § 22 NGO (Bei Ausschluss von Parteien durch Widmung ist § 5 PartG, Art 3 I GG denkbar, wenn andere bereits zugelassen wurden).
(P) Partei hat kein Ortsverband: E.A.: Kein Zugang gem. § 22 NGO. A.A. § 22 NGO entfaltet keine Sperrwirkung + Einwohnerinteressen an politischer Bildung.
2) Klageart: Verpflichtungsklage
3) Prozessfähigkeit: § 62 III VwGO iVm § 11 PartG, Vertreten durch den Vorstand (auch unter Parteinahmen möglich, § 3 PartG)
4) Rest (+); Widmung (-), aber evtl. konkludent.
1) Beachte: § 69 GewO vorranig.
2) Personelller Geltungsbereich: Gem. § 22 II NGO - Einwohner; Forensen; Jur. Personen und Vereinigungnen.
Parteien: Grds. Personenvereinigungen, daher (+), wenn Gemeindemitglied auch Parteimitglied ist und die Partei nicht verfw. ist (Parteienprivileg, Art. 21 II 2 GG). Beachte: § 5 I PartG Ausformung des Art. 21m 3 I GG, daher subsidiär zu § 22 NGO (Bei Ausschluss von Parteien durch Widmung ist § 5 PartG, Art 3 I GG denkbar, wenn andere bereits zugelassen wurden).
(P) Partei hat kein Ortsverband: E.A.: Kein Zugang gem. § 22 NGO. A.A. § 22 NGO entfaltet keine Sperrwirkung + Einwohnerinteressen an politischer Bildung.
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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
Wo sind im Rahmen des § 22 NGO die Grenzen einer Zulassung zu ziehen?
Kann sich die Gemeinde vertraglich eine sofortige Kündigung bzgl. der Anmietung einer öffentlichen Einrichtung vorbehalten? Sind Bedenken des Verfassungsschutzes bzgl. der Verfassungsmäßigkeit einer Partei ein Grund, dieser den Zugang zu einer Einrichtung zu verwehren?
Wo sind im Rahmen des § 22 NGO die Grenzen einer Zulassung zu ziehen?
Kann sich die Gemeinde vertraglich eine sofortige Kündigung bzgl. der Anmietung einer öffentlichen Einrichtung vorbehalten? Sind Bedenken des Verfassungsschutzes bzgl. der Verfassungsmäßigkeit einer Partei ein Grund, dieser den Zugang zu einer Einrichtung zu verwehren?
Grds. besteht ein Anspruch auf Zulassung nur im Rahmen des Widmungszwecks.
Eine wichtige Zulassungsschranke bietet heirbei die Kapazität der Einrichtung. Dieses kann eine Auswahlentscheidung zur Folge haben.
Anerkannte Maßstäbe für eine solche Beurteilung sind:
1) Prioritätsprinzip (Erster bekommt die Zusage)
2) Rotationsprinzip (immer abwechselnd zulassen)
3) Losverfahren
4) Der Grundsatz neu vor alt (Neue erhalten den Zuschlag)
5) Der Grundsatz bekannt und bewährt (vor allem bei Festen)
Art. 3 GG: Abwägung immer erforderlich und
Ermessenfehlerfreie Ausübung (insbesondere keine sachfremden Erwägungen).
Ja, wenn sie auch aus öffentlich rechtlicher Sicht den Zugang verweigern könnte.
Nein, das BVerfG kann diese nur für verfw. gem. Art 21 II 2 GG erklären (Parteiprivileg).
Eine wichtige Zulassungsschranke bietet heirbei die Kapazität der Einrichtung. Dieses kann eine Auswahlentscheidung zur Folge haben.
Anerkannte Maßstäbe für eine solche Beurteilung sind:
1) Prioritätsprinzip (Erster bekommt die Zusage)
2) Rotationsprinzip (immer abwechselnd zulassen)
3) Losverfahren
4) Der Grundsatz neu vor alt (Neue erhalten den Zuschlag)
5) Der Grundsatz bekannt und bewährt (vor allem bei Festen)
Art. 3 GG: Abwägung immer erforderlich und
Ermessenfehlerfreie Ausübung (insbesondere keine sachfremden Erwägungen).
Ja, wenn sie auch aus öffentlich rechtlicher Sicht den Zugang verweigern könnte.
Nein, das BVerfG kann diese nur für verfw. gem. Art 21 II 2 GG erklären (Parteiprivileg).
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Quelle:
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Wann muss im Rahmen der Benutzung von Einrichtungen auf die sogenannte 2-Stufen-Theorie zurückgegriffen werden?
Wann muss im Rahmen der Benutzung von Einrichtungen auf die sogenannte 2-Stufen-Theorie zurückgegriffen werden?
Anspruch auf Zulassung ("ob") ist immer öffentlich rechtlicher Natur. Der VerwRW gem. § 40 VwGO ist eröffnet.
(P) Zweistufentheorie
Beim "wie" der Zulassung kann die Benutzung unterschiedlich ausgestaltet sein.
H.M: Gemeinde hat Wahlrecht, wie das Nutzungsverhältnis zu gestalten ist. Im Zweifel handelt die Gemeinde öff rechtl. Bei privaten Nutzungsverhältnisen ist die Zulassung (erste Stufe) vor den Verwaltungsgericht, die Benutzung (zweite Stufe) vor den Zivilgerichten zu verhandeln.
(P) Klageart bei Einflussmöglichkeit auf GmbHs
E.A.:Bei zivilrechtl. Vertrag - Leistungsklage, da kein VA. A.A.: Gemeinde kann selbst über öff. Einrichtungen verfügen, damit muss die Zulassung VA sein.
(P) Rechtswege können auseinanderfallen
E.A.: 2-Stufen Theorie (-), sondern öff. rechtl. Einheitslösung. Contra: Wird der Gestaltung verschiedener Einrichtungen nicht gerecht.
Beachte: Keine Flucht ins Privatrecht.
(P) Zweistufentheorie
Beim "wie" der Zulassung kann die Benutzung unterschiedlich ausgestaltet sein.
H.M: Gemeinde hat Wahlrecht, wie das Nutzungsverhältnis zu gestalten ist. Im Zweifel handelt die Gemeinde öff rechtl. Bei privaten Nutzungsverhältnisen ist die Zulassung (erste Stufe) vor den Verwaltungsgericht, die Benutzung (zweite Stufe) vor den Zivilgerichten zu verhandeln.
(P) Klageart bei Einflussmöglichkeit auf GmbHs
E.A.:Bei zivilrechtl. Vertrag - Leistungsklage, da kein VA. A.A.: Gemeinde kann selbst über öff. Einrichtungen verfügen, damit muss die Zulassung VA sein.
(P) Rechtswege können auseinanderfallen
E.A.: 2-Stufen Theorie (-), sondern öff. rechtl. Einheitslösung. Contra: Wird der Gestaltung verschiedener Einrichtungen nicht gerecht.
Beachte: Keine Flucht ins Privatrecht.
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Was versteht man unter einen Einwohnerantrag? Wo ist dieser geregelt, welche Voraussetzungen hat dieser?
Welche Rechte und Pflichten bestehen für Einwohner einer Gemeinde?
Was versteht man unter einen Einwohnerantrag? Wo ist dieser geregelt, welche Voraussetzungen hat dieser?
Welche Rechte und Pflichten bestehen für Einwohner einer Gemeinde?
Plebiszitäres Element, § 22a NGO
Wirkung: Rat muss sich mit der Angelegenehit befassen, wenn
a) eigener Wirkungskreis gem. § 4 NGO,
b) der Rat zuständig ist oder sich die Beschlussfassung gem. § 40 II 1, 2 NGO vorbehalten kann. Beratung ist aber ausreichend.
Vorraussetzungen: a) Einwohner; b) mind. 14 Jahre alt; c) 3 Monate Wohnsitz.
Rechte
I. Einwohnerfragestunde, § 43a NGO
II. Anregungen und Beschwerden, § 22c NGO/ Art. 17 iVm Art. 28 I 2 GG (Jedermannrecht): Rat ist verpflichtet sich mit der Petition zu befassen.
III. Hilfe bei Verwaltungangelegenheiten, § 22 ff. NGO: Einwohner haben Recht auf Beratung bei öff. rechtl. Verfahren.
Pflichten
IV. Tragung der Gemeindelasten, § 22 I NGO: ZB Gebühren für die Nutzung von Einrichtungen.
Wirkung: Rat muss sich mit der Angelegenehit befassen, wenn
a) eigener Wirkungskreis gem. § 4 NGO,
b) der Rat zuständig ist oder sich die Beschlussfassung gem. § 40 II 1, 2 NGO vorbehalten kann. Beratung ist aber ausreichend.
Vorraussetzungen: a) Einwohner; b) mind. 14 Jahre alt; c) 3 Monate Wohnsitz.
Rechte
I. Einwohnerfragestunde, § 43a NGO
II. Anregungen und Beschwerden, § 22c NGO/ Art. 17 iVm Art. 28 I 2 GG (Jedermannrecht): Rat ist verpflichtet sich mit der Petition zu befassen.
III. Hilfe bei Verwaltungangelegenheiten, § 22 ff. NGO: Einwohner haben Recht auf Beratung bei öff. rechtl. Verfahren.
Pflichten
IV. Tragung der Gemeindelasten, § 22 I NGO: ZB Gebühren für die Nutzung von Einrichtungen.
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Quelle:
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Welche Rechte und Pflichten haben die Bürger einer Gemeinde?
Welche Rechte und Pflichten haben die Bürger einer Gemeinde?
Rechte
I. Rechte und Pflichten der Einwohner: Einwohnerstatus ist vom Bürgerstatus umfasst
II. Wahlrecht: BM, § 61 I NGO; Rat, § 34 I NGO (aktives Wahlrecht ab 16, § 34 I Nr. 1 NGO/ passives Wahlrecht ab 18).
III. Bürgerbefragung, § 22d NGO
IV. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, § 22b I, X, XI NGO: Bürgehrbegehren will einen Entscheid herbeiführen (initiierendes Bürgerbegehren)/ Bürgereintscheid bezweckt die endgültige Entscheidung über Ratsangelegenheiten (Kassatorisches Bürgerbegehren). Folgen*: Bei relativer Mehrheit (25% der Stimmberechtigten) wird der Rat für 2 Jahre an die Entscheidung gebunden.
Pflichten
I. Einwohnerpflichten
II. Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten, § 23 I NGO: Ehrenamt (auf Dauer/ Beachte § 195 NBG) und sonstige ehrenamtl. Tätigkeiten (kurzfristig). Beachte: Ablehung nach § 24 NGO möglich/ Ratsmitglieder sind nicht ehrenamtl., da sie nicht verpflichtet sind.
I. Rechte und Pflichten der Einwohner: Einwohnerstatus ist vom Bürgerstatus umfasst
II. Wahlrecht: BM, § 61 I NGO; Rat, § 34 I NGO (aktives Wahlrecht ab 16, § 34 I Nr. 1 NGO/ passives Wahlrecht ab 18).
III. Bürgerbefragung, § 22d NGO
IV. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, § 22b I, X, XI NGO: Bürgehrbegehren will einen Entscheid herbeiführen (initiierendes Bürgerbegehren)/ Bürgereintscheid bezweckt die endgültige Entscheidung über Ratsangelegenheiten (Kassatorisches Bürgerbegehren). Folgen*: Bei relativer Mehrheit (25% der Stimmberechtigten) wird der Rat für 2 Jahre an die Entscheidung gebunden.
Pflichten
I. Einwohnerpflichten
II. Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten, § 23 I NGO: Ehrenamt (auf Dauer/ Beachte § 195 NBG) und sonstige ehrenamtl. Tätigkeiten (kurzfristig). Beachte: Ablehung nach § 24 NGO möglich/ Ratsmitglieder sind nicht ehrenamtl., da sie nicht verpflichtet sind.
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Wie ist ein Bürgerbegehren zu prüfen? Welche Probleme können sich stellen?
Wie ist ein Bürgerbegehren zu prüfen? Welche Probleme können sich stellen?
Formelle Voraussetzungen
1) Erforderliche Unterschriftenzahl, § 22b II NGO (auch EU Bürger, § 34 I NGO) und Form § 22a III NGO;
2) Kein Ausschulss nach § 22b III NGO
3) Schrftl. Einreichung mit Begrüdung einschl. "Ja/Nein" - Abstimmung; Kostendeckungsvorschlage gem. § 22b IV 2 NGO; Bennennung von 3 Vertretern gem. § 22b IV 3 NGO.
4) Frist, § 22b V NGO: 6 bzw. 3 Monate.
(P) Kassatorische Begehren trotz Ablauf der Frist: A.A. (+), da § 22b V NGO nur auf Beschluss abstellt, die Gegenwehrmöglichkeit des Bürgers also wieder von neuen beginnt. H.M. (-) Beschlüsse können von Minderheiten unterlaufen werden. Bei zeitl. Begrenzung des Beschlusses Begehren nach Fristablauf möglich (Wiedereinsetzung nur, wenn Bürgerechte tangiert, sonst § 32 VwVfG).
Materielle Voraussetzungen
1) § 22b III NGO - Eigener WK; Zuständigkeit des Rates oder Beschlussfassung vorbehalten; Kein Ausschluss
2) § 22b III Nr. 1 - 8 NGO - § 22 b IV - Kostendeckung
Prüfung durch Verwaltungsausschuss, § 22 b VII NGO
Bürgerentscheid oder Gmeindeentscheidung (X/ IX)
1) Erforderliche Unterschriftenzahl, § 22b II NGO (auch EU Bürger, § 34 I NGO) und Form § 22a III NGO;
2) Kein Ausschulss nach § 22b III NGO
3) Schrftl. Einreichung mit Begrüdung einschl. "Ja/Nein" - Abstimmung; Kostendeckungsvorschlage gem. § 22b IV 2 NGO; Bennennung von 3 Vertretern gem. § 22b IV 3 NGO.
4) Frist, § 22b V NGO: 6 bzw. 3 Monate.
(P) Kassatorische Begehren trotz Ablauf der Frist: A.A. (+), da § 22b V NGO nur auf Beschluss abstellt, die Gegenwehrmöglichkeit des Bürgers also wieder von neuen beginnt. H.M. (-) Beschlüsse können von Minderheiten unterlaufen werden. Bei zeitl. Begrenzung des Beschlusses Begehren nach Fristablauf möglich (Wiedereinsetzung nur, wenn Bürgerechte tangiert, sonst § 32 VwVfG).
Materielle Voraussetzungen
1) § 22b III NGO - Eigener WK; Zuständigkeit des Rates oder Beschlussfassung vorbehalten; Kein Ausschluss
2) § 22b III Nr. 1 - 8 NGO - § 22 b IV - Kostendeckung
Prüfung durch Verwaltungsausschuss, § 22 b VII NGO
Bürgerentscheid oder Gmeindeentscheidung (X/ IX)
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Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen die Nichtzulassung eines Bürgerbegehrens? Welche Probleme können sich stellen?
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen die Nichtzulassung eines Bürgerbegehrens? Welche Probleme können sich stellen?
Statthafte Klageart: (P) VA Qualität der Ablehnung: E.A. (-), da keine Außenwirkung. Die Bürger werden als Quasiorgan der Gemeinde tätig, da die Entscheidungsfähigkeit vom Rat auf die Bürger übergeht. Daher Innenstreitigkeit = Leistungsklage. E.A. (+), da Personen, von Außen als Personengruppe an die Gemeinde herantreten. Da die Rechtsnatur des Handelnden könne nicht durch seine Handlung bestimmt werden kann ist die Verpflichtungsklage statthaft.
(P) Antragsbefungnis: E.A.: Jeder einzelen Unterzeichner, da diese verfahrensrechtliche Teilhaberposition inne haben. A.A.: Nur die Gesamtheit der Unterzeichner, da nur diese den Entscheid herbeiführen können. A.A.: Prozessstandschaft der Vertreter oder einzelnder Mitglieder gem. § 42 II 1 VwGO analog.
Beteiligtenfähigkeit bei Gesamtheit der Unterzeichner - § 61 Nr. 2 VwGO (nur Vereinigungen/aber wenn str. zunächst auch der Einzelne)
Prozessfähigkeit - Vertreter, § 62 II VwGO (Hier str. ob diese Einstimmig handeln müssen. (+), da mit §§ 54, 714, 709 BGB vergleichbar).
Beachte: Auch Rechtschutz möglich. Ausnahme von Vorwegnahme der Hauptsache, da sonst RSB nicht möglich.
(P) Antragsbefungnis: E.A.: Jeder einzelen Unterzeichner, da diese verfahrensrechtliche Teilhaberposition inne haben. A.A.: Nur die Gesamtheit der Unterzeichner, da nur diese den Entscheid herbeiführen können. A.A.: Prozessstandschaft der Vertreter oder einzelnder Mitglieder gem. § 42 II 1 VwGO analog.
Beteiligtenfähigkeit bei Gesamtheit der Unterzeichner - § 61 Nr. 2 VwGO (nur Vereinigungen/aber wenn str. zunächst auch der Einzelne)
Prozessfähigkeit - Vertreter, § 62 II VwGO (Hier str. ob diese Einstimmig handeln müssen. (+), da mit §§ 54, 714, 709 BGB vergleichbar).
Beachte: Auch Rechtschutz möglich. Ausnahme von Vorwegnahme der Hauptsache, da sonst RSB nicht möglich.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010
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