Welche Pflichten hat der Bauherr aufgrund der BaustellV hinsichtlich der Arbeitssicherheit?
- Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach §4 ArbSchG in der Planungsphase
- Ankündigung des Vorhabens bei der Behörde bei größeren Bauvorhaben
- Bestellung eines Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber auf der BS tätig werden
- Erarbeitung eines SiGe-Plans bei größeren BS bzw. bei besonders gefährlichen Arbeiten
- Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
- Ankündigung des Vorhabens bei der Behörde bei größeren Bauvorhaben
- Bestellung eines Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber auf der BS tätig werden
- Erarbeitung eines SiGe-Plans bei größeren BS bzw. bei besonders gefährlichen Arbeiten
- Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
Tags: Bauherr, Baustellenverordnung, SiGeKo
Quelle: Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Quelle: Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Kartensatzinfo:
Autor: oHLeWa
Oberthema: Bauingenieurwesen
Schule / Uni: FH Aachen
Ort: Aachen
Veröffentlicht: 06.03.2010
Tags: Schmidt
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (32)
Absturzsicherung (1)
Anhang II (1)
Arbeitsrecht (1)
Bagger (1)
Bauherr (1)
Baumaschinen (1)
BaustellV (1)
Boden (1)
Erdarbeiten (5)
Erdbau (5)
Erste Hilfe (1)
FI-Schalter (1)
Graben (4)
Koordinator (1)
Schuttrutsche (1)
SiGeKo (7)
SiGePlan (2)
Standsicherheit (1)
Unterlage (2)
Vorankündigung (1)