Welchem Schutz dient das DSG?
- DS schützt die Person, nicht die Daten, Inhalte
- Art. 1 DSG / Art. 2 DSG
- schützt natürliche und juristische Pesronen
- Privatwirtschaft und Bundesorgane
- In- und Ausländer
- Skript -
Der Datenschutz dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Privatsphäre. Er verpflichtet die Datenbearbeiter zu rechtmässigem und verhältnismässigem Handeln und verleiht den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte.
Rahmenbedingungen: Öffentliche Organe dürfen Daten nur aufgrund einer rechtlichen Grundlage, nur für den angegebenen Zweck und nur soweit erforderlich bearbeiten.
Rechte betroffene Personen: Auskunft, Berichtigung, Sperrung Löschung der Daten
- Art. 1 DSG / Art. 2 DSG
- schützt natürliche und juristische Pesronen
- Privatwirtschaft und Bundesorgane
- In- und Ausländer
- Skript -
Der Datenschutz dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Privatsphäre. Er verpflichtet die Datenbearbeiter zu rechtmässigem und verhältnismässigem Handeln und verleiht den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte.
Rahmenbedingungen: Öffentliche Organe dürfen Daten nur aufgrund einer rechtlichen Grundlage, nur für den angegebenen Zweck und nur soweit erforderlich bearbeiten.
Rechte betroffene Personen: Auskunft, Berichtigung, Sperrung Löschung der Daten
Welche Daten werden besonders geschützt?
Mit was verdienen Facebook, Google etc. viel Geld?
Mit was verdienen Facebook, Google etc. viel Geld?
- Art. 3 DSG
- Persönlichkeitsprofile / Personendaten
- Schutz der Intimsphäre
- Datensammlung
- religiöse, politische Ansichten
- Bsp. Bewerbungsgespräch
- Skript -
Datenschutz: Schutz der Persönlichkeit vor missbräuchlicher Bearbeitung von Daten
Personendaten: Alle Angaben in Wort, Bild, Ton, die sich auf eine bestimmte natürliche oder juristische Person beziehen. Personendaten = Daten
Datenbearbeitung: Jeder Umgang mit Personendaten, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren, Vernichten von Daten
Datensammlung: Jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind.
Persönlichkeitsprofil: Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlauben.
Besonders schützenswerte Daten: religiöse, weltanschauliche, politische, gewerkschaftliche Ansichten und Tätigkeiten, Gesundheit, Intimsphäre, Rassenzugehörigkeit, soziale Hilfe, finanzielle Daten, administrative oder strafrechtliche Verfolgungen
- Persönlichkeitsprofile / Personendaten
- Schutz der Intimsphäre
- Datensammlung
- religiöse, politische Ansichten
- Bsp. Bewerbungsgespräch
- Skript -
Datenschutz: Schutz der Persönlichkeit vor missbräuchlicher Bearbeitung von Daten
Personendaten: Alle Angaben in Wort, Bild, Ton, die sich auf eine bestimmte natürliche oder juristische Person beziehen. Personendaten = Daten
Datenbearbeitung: Jeder Umgang mit Personendaten, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren, Vernichten von Daten
Datensammlung: Jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind.
Persönlichkeitsprofil: Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlauben.
Besonders schützenswerte Daten: religiöse, weltanschauliche, politische, gewerkschaftliche Ansichten und Tätigkeiten, Gesundheit, Intimsphäre, Rassenzugehörigkeit, soziale Hilfe, finanzielle Daten, administrative oder strafrechtliche Verfolgungen
Wann ist die Datenbearbeitung rechtmässig?
- Art. 4 DSG
- muss verhältnismässig sein
- nach Treu und Glauben
- Zweck muss erkennbar sein
- Einwilligung der betroffenen Person (freiwillig)
- ausdrückliche Einwilligung bei besonders schützenswerten (heiklen) Daten (religiöse, politische, Herkunft, Vorlieben, Nationalität)
- Skript -
- Daten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden
- Bearbeitung nach Treu und Glauben und verhältnismässig (Art. 36 BV)
- Nur zu dem Zweck, der bei der Beschaffung angegeben wurde, ersichtlich ist oder sich aus dem Gestz ergibt
- Beschaffung und Zweck müssen für die Person erkennbar sein (für was werden Daten gebraucht?)
- Erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig vorliegt (Einwilligung)
- Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung ausdrücklich d.h. schriftlich erfolgen (auch [√])
- Person hat ihre Daten freiwillig allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt (Telefonbucheintrag, Facebook)
- muss verhältnismässig sein
- nach Treu und Glauben
- Zweck muss erkennbar sein
- Einwilligung der betroffenen Person (freiwillig)
- ausdrückliche Einwilligung bei besonders schützenswerten (heiklen) Daten (religiöse, politische, Herkunft, Vorlieben, Nationalität)
- Skript -
- Daten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden
- Bearbeitung nach Treu und Glauben und verhältnismässig (Art. 36 BV)
- Nur zu dem Zweck, der bei der Beschaffung angegeben wurde, ersichtlich ist oder sich aus dem Gestz ergibt
- Beschaffung und Zweck müssen für die Person erkennbar sein (für was werden Daten gebraucht?)
- Erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig vorliegt (Einwilligung)
- Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung ausdrücklich d.h. schriftlich erfolgen (auch [√])
- Person hat ihre Daten freiwillig allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt (Telefonbucheintrag, Facebook)
Welche Rechtfertigungsgründe kennt das DSG?
- Art. 13 DSG
- Einwilligung
- Gesetz
- überwiegendes privates/öffentliches Interesse > Sicherheit und Schutz der Öffentlichkeit (Bsp. 1. Mai)
- Skript ---
überwiegendes privates/öffentliches Interesse liegt vor:
- Zusammenhang oder Abschluss Vertrag
- Wirtschaftlicher Wettbewerb (nur bezüglich Wettbewerber, nicht an Dritte)
- Prüfung der Kreditwürdigkeit
- Berufliche Personendaten in einem periodisch erscheinenden Medium (Journalist)
- Forschung, Planung, Statistik
- Daten über Personen des öffentlichen Lebens, solange diese Daten im Zusammenhang stehen
- Einwilligung
- Gesetz
- überwiegendes privates/öffentliches Interesse > Sicherheit und Schutz der Öffentlichkeit (Bsp. 1. Mai)
- Skript ---
überwiegendes privates/öffentliches Interesse liegt vor:
- Zusammenhang oder Abschluss Vertrag
- Wirtschaftlicher Wettbewerb (nur bezüglich Wettbewerber, nicht an Dritte)
- Prüfung der Kreditwürdigkeit
- Berufliche Personendaten in einem periodisch erscheinenden Medium (Journalist)
- Forschung, Planung, Statistik
- Daten über Personen des öffentlichen Lebens, solange diese Daten im Zusammenhang stehen
Welche Sanktionsmöglichkeiten kennt das DSG?
- Art. 15 DSG
- nach Art. 28 - 28i ZGB
- keine Bekanntgabe an Dritte
- Datenberichtigung
- Datenvernichtung
- Vermerk ob richtig oder unrichtig
- Mitteilung was mit Daten geschehen ist (Vernichtung, Sperrung)
- Skript -
Der Kläger kann insbesondere verlangen, dass
- die Bekanntgabe an Dritte gesperrt wird oder
- dass die Daten berichtigt oder vernichtet werden
Der Kläger kann verlangen, dass
- die Daten einen Vermerk erhalten, wenn nicht festgestellt werden kann ob sie richtig oder unrichtig sind.
- die Berichtigung, die Sperrung an Dritte oder die Vernichtung ihm mitgeteilt werden.
- nach Art. 28 - 28i ZGB
- keine Bekanntgabe an Dritte
- Datenberichtigung
- Datenvernichtung
- Vermerk ob richtig oder unrichtig
- Mitteilung was mit Daten geschehen ist (Vernichtung, Sperrung)
- Skript -
Der Kläger kann insbesondere verlangen, dass
- die Bekanntgabe an Dritte gesperrt wird oder
- dass die Daten berichtigt oder vernichtet werden
Der Kläger kann verlangen, dass
- die Daten einen Vermerk erhalten, wenn nicht festgestellt werden kann ob sie richtig oder unrichtig sind.
- die Berichtigung, die Sperrung an Dritte oder die Vernichtung ihm mitgeteilt werden.
Kann das Auskunftsrecht für Medienschaffende eingeschränkt werden? Wo steht das? Erkläre einen Beispielfall.
- Art. 10 Abs. 1 DSG
- Art. 10 Abs. 2 DSG
- z.B. Journalisten, Quellenschutz (zugunsten des Journalisten)
- periodisch erscheinendes Medium (3x/Jahr, ≠ Blogs)
- Art. 10 Abs. 2 DSG
- z.B. Journalisten, Quellenschutz (zugunsten des Journalisten)
- periodisch erscheinendes Medium (3x/Jahr, ≠ Blogs)
Fall: Studenten vs. Facebook
Um was geht es in diesem Fall?
Um was geht es in diesem Fall?
Facebook soll seine Datenschutzbestimmungen anpassen, Verwendung von heiklen Daten nicht an Dritte weitergeben.
Studenten / Irland
--> www.europe-v-facebook.org/DE/de.html
Studenten / Irland
--> www.europe-v-facebook.org/DE/de.html
Fall: Last.fm - was ist daran problematisch?
In Bezug auf die AGB's, Persönliche Daten
In Bezug auf die AGB's, Persönliche Daten
- Art. 10a DSG
- Weitergabe von Personendaten an Dritte zu Werbezwecken. Man weiss nicht wo die Daten landen, wer die Partner sind. Was für Bestimmungen haben diese Partner? Datensicherheit?
anderes Bsp.
Spotify-Anmeldung via Facebook-Account (Zugriff auf Daten)
- Weitergabe von Personendaten an Dritte zu Werbezwecken. Man weiss nicht wo die Daten landen, wer die Partner sind. Was für Bestimmungen haben diese Partner? Datensicherheit?
anderes Bsp.
Spotify-Anmeldung via Facebook-Account (Zugriff auf Daten)
Rechtsgrundlagen in Europa und der Schweiz bezüglich Datenschutz?
Europarat: (Übereinkommen, Regeln)
- Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK)
- Konvention zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
EU: (Richtlinien, für Mitglieder bindend, CH: autonomer Nachvollzug)
- Europäische Datenschutzrichtlinien
Schweiz: (Verordnungen, Art. 13 BV <--> Art. 8 EMRK)
- DSG
- Eidg. Datenschutzbeauftragte überwacht Einhaltung des Gesetzes
Kantone:
- eigene Datenschutzbestimmungen
- Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK)
- Konvention zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
EU: (Richtlinien, für Mitglieder bindend, CH: autonomer Nachvollzug)
- Europäische Datenschutzrichtlinien
Schweiz: (Verordnungen, Art. 13 BV <--> Art. 8 EMRK)
- DSG
- Eidg. Datenschutzbeauftragte überwacht Einhaltung des Gesetzes
Kantone:
- eigene Datenschutzbestimmungen
Geltungsbereich des DSG?
- Art. 2 DSG
geschützt:
- natürliche und juristische Personen
- In- und Ausländer
- Bundesorgane und Privatwirtschaft
- kantonales DSG für kantonale Behörden
- Bsp. HTW ist öffentlich rechtlich (geschützt durch kantonales DSG GR)
nicht geschützt:
- persönlicher Gebrauch
- Beratungen in den Räten, Kommissionen
- Zivil-, Strafprozesse, internat. Verfahren
- öffentliche Register
- internat. Rotes Kreuz
geschützt:
- natürliche und juristische Personen
- In- und Ausländer
- Bundesorgane und Privatwirtschaft
- kantonales DSG für kantonale Behörden
- Bsp. HTW ist öffentlich rechtlich (geschützt durch kantonales DSG GR)
nicht geschützt:
- persönlicher Gebrauch
- Beratungen in den Räten, Kommissionen
- Zivil-, Strafprozesse, internat. Verfahren
- öffentliche Register
- internat. Rotes Kreuz
Datenbearbeitung?
- Art 3 lit e DSG
Beschaffung
z.B. Kundenakquisition, In-, Outound
Aufbewahrung und Archivierung
z.B. Aufbewahrung von Kundenverträgen
Verwendung
z.B. für Marketingzwecke
Umarbeitung
z.B. Aktualisierung von Datenbeständen
Bekanntgabe
z.B. Weitergabe von Kundendaten an Dritte
Vernichtung
z.B. Löschung, Abbau von Archivbeständen
sämtliche übrigen Tätigkeiten,bei welchen in irgend einer Weise Daten bearbeitet werden
Beschaffung
z.B. Kundenakquisition, In-, Outound
Aufbewahrung und Archivierung
z.B. Aufbewahrung von Kundenverträgen
Verwendung
z.B. für Marketingzwecke
Umarbeitung
z.B. Aktualisierung von Datenbeständen
Bekanntgabe
z.B. Weitergabe von Kundendaten an Dritte
Vernichtung
z.B. Löschung, Abbau von Archivbeständen
sämtliche übrigen Tätigkeiten,bei welchen in irgend einer Weise Daten bearbeitet werden
Richtigkeit der Daten?
- Art. 5 DSG
- Richtigkeit zu vergewissern
- Massnahmen zu treffen, dass die Daten berichtigt oder vernichtet werden
- jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden
- Richtigkeit zu vergewissern
- Massnahmen zu treffen, dass die Daten berichtigt oder vernichtet werden
- jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden
Bekanntgabe von Daten ins Ausland?
- Art. 6 DSG
Daten dürfen nur dann ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn die betroffene Person nicht gefährdet wird.
Unproblematisch EU
Problematisch USA
Daten dürfen nur dann ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn die betroffene Person nicht gefährdet wird.
Unproblematisch EU
Problematisch USA
Auskunftsrecht bei Daten?
- Art. 8 DSG
- Art. 9 DSG
- Auskunftsrecht = Kernstück des Datenschutzrechts
- um datenschutzrechtliche Ansprüche durchzusetzen muss man wissen, ob und welche Daten bearbeitet werden
- schriftliches Auskunftsbegehren beim Inhaber einer Datensammlung stellen
- Auskunft beinhaltet: woher stammen die Daten, zu welchem Zweck, wer ist daran beteiligt, an wen werden die Daten vermittelt
Europäische Konvention:
> Daten in Europa können angefordert werden
USA:
> kein Auskunftsrecht, da kein DSG für Privatpersonen
--> durch Gericht
- Art. 9 DSG
- Auskunftsrecht = Kernstück des Datenschutzrechts
- um datenschutzrechtliche Ansprüche durchzusetzen muss man wissen, ob und welche Daten bearbeitet werden
- schriftliches Auskunftsbegehren beim Inhaber einer Datensammlung stellen
- Auskunft beinhaltet: woher stammen die Daten, zu welchem Zweck, wer ist daran beteiligt, an wen werden die Daten vermittelt
Europäische Konvention:
> Daten in Europa können angefordert werden
USA:
> kein Auskunftsrecht, da kein DSG für Privatpersonen
--> durch Gericht
Umgang mit Mitarbeiterdaten?
- Bewerbungsunterlagen / Personaldossiers
- Mitarbeiterdaten sind umfangreich und beinhalten oft Daten die nicht öffentlich zugänglich sind (Persönlichkeitsprofile)
- besonders vertraulich zu behandeln
- ohne Einverständnis des Betroffenen keine Weitergabe an Dritte
- betrifft besonders HR und Vorgesetzte
- Mitarbeiterdaten sind umfangreich und beinhalten oft Daten die nicht öffentlich zugänglich sind (Persönlichkeitsprofile)
- besonders vertraulich zu behandeln
- ohne Einverständnis des Betroffenen keine Weitergabe an Dritte
- betrifft besonders HR und Vorgesetzte
Warum geht es hier nicht mehr weiter?
steht eh alles im Skript und in den Gesetzen...
Kartensatzinfo:
Autor: Karin Zeller
Oberthema: Medienrecht
Thema: Recht
Schule / Uni: HTW
Ort: Chur
Veröffentlicht: 21.06.2013
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (16)
keine Schlagwörter