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Alle Oberthemen / Jura / WEG-Recht

WEGrecht-Urteile (70 Karten)

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Streit über Lärmbelästigung durch Papagei ist WEG-Verfahren
Streiten sich Wohnungseigentümer über eine Vertragsstrafe, welche die Tierhaltung eines Miteigentümers betrifft, handelt es sich um eine Wohnungseigentumssache. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2009. Wohnungseigentümer hatten in einem gerichtlichen Vergleich den Umfang der Tierhaltung eines Wohnungseigentümers geregelt. Anlass hierfür war die Lärmbelästigung durch einen Papagei gewesen. Der das Tier haltende Wohnungseigentümer hatte später Berufung eingelegt. Doch das Landgericht, dem die Berufung vorgelegt worden war, hielt sich für nicht zuständig. Daher musste der BGH nun entscheiden, ob das Verfahren als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit gemäß den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) anzusehen ist.

Der BGH ordnete den Rechtsstreit als wohnungseigentumsrechtliche Angelegenheit ein. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine Streitsache zwischen Wohnungseigentümern im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG, für die eine besondere gerichtliche Zuständigkeit gilt. Die Vorschrift ist dabei weit auszulegen. Maßgeblich ist, ob der Anspruch, um dessen Durchsetzung es geht, in einem inneren Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer steht. Bei dem Streit anlässlich der Lärmbelästigung ging es um die Verpflichtung eines einzelnen Eigentümers, von seinem Sondereigentum nur in der Form Gebrauch zu machen, dass keinem anderen Wohnungseigentümer dadurch ein Nachteil entsteht (BGH, Beschluss v. 10.12.2009, Az. V ZB 67/09).
Tags: gebrauch, lärm, lärmbelästigung, sondereigentum, zuständigkeit
Quelle:
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Beschluss zur Entfernung eines lauten Klimageräts ist rechtmäßig
Der Eigentümerbeschluss, ein außen angebrachtes Klimagerät zu entfernen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn durch den Betrieb des Geräts Geräuschimmissionen während der Nachtzeit entstehen. Dies entschied das Oberlandesgericht in Düsseldorf im November 2009. Im vorliegenden Fall sah die Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft vor, dass bauliche Veränderungen mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden können. Im September 2006 brachte ein Wohnungseigentümer an der Außenfassade im Innenhof unmittelbar unter der Überdachung seiner Terrasse ein Klimagerät an. Daraufhin beschloss die Eigentümerversammlung im Dezember 2006, dass das Klimagerät rückstandsfrei und unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 28.08.2007 entfernt werden muss. Für die Beseitigung des Klimageräts hatten sich 25% der Wohnungseigentumsanteile ausgesprochen. Gegen den Beschluss erhob der betroffene Wohnungseigentümer Anfechtungsklage. Er machte geltend, dass das von ihm angebrachte Klimagerät zwar eine bauliche Veränderung darstellt, aber das Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht beeinträchtigt.

Ohne Erfolg! Ob der Beschluss der Eigentümerversammlung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, hing nach Meinung der Richter davon ab, ob ein Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer vorliegt. Dies ist der Fall. Es kam hierbei nicht darauf an, ob allein die optische Beeinträchtigung schon unzumutbar ist. Denn die installierte Klimaanlage entwickelte nachgewiesenermaßen eine unzumutbare Geräuschbelästigung. Ein Sachverständiger hatte überzeugend durch Messungen festgestellt, dass von der Klimaanlage nachts, also in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, eine Geräuschbelästigung ausging, die das zumutbare Maß überschritt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2009, Az. 3 Wx 179/09).
Tags: Klimagerät, Lärmbelästigung, laut
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: WEG-Recht
Veröffentlicht: 19.03.2010
Tags: WEG
 
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