§ 4 Nr 4 UWG - Fallgruppen und Beispiele (Fallgruppe a - Transparenzgebot)
Kundenfang durch Verletzung des Transparenzgebots
1. offene Kopplungsgeschäfte: zulässig, da branchenfremde Produkte und deren Preise ausgewiesen sind
2. verdeckte Kopplungsgeschäfte: unlauter, da
- branchenverschiedene Waren
- gekoppelt zum Gesamtpreis angeboten werden
- ohne Kenntnis der Einzelpreise keine Schätzung des
tatsächlichen Wertes möglich
Beispiele:
- Traumreise (ohne Wertangabe) für Möbelkauf (hoher Anreiz, kein Gebrauchszusammenhang, Einzelpreis nicht erkennbar)
- PKW-Kauf mit Reise und diversen technischen Geräten (nicht unlauter unter Gesichtspunkt "mangelnde Preisdifferenz" und "fehlendem Gebrauchszusammenhang", sondern weil Handyvertrag dazu gehörte und dazu fehlten die nötigen Angaben über gesonderten Kaufvertrag)
1. offene Kopplungsgeschäfte: zulässig, da branchenfremde Produkte und deren Preise ausgewiesen sind
2. verdeckte Kopplungsgeschäfte: unlauter, da
- branchenverschiedene Waren
- gekoppelt zum Gesamtpreis angeboten werden
- ohne Kenntnis der Einzelpreise keine Schätzung des
tatsächlichen Wertes möglich
Beispiele:
- Traumreise (ohne Wertangabe) für Möbelkauf (hoher Anreiz, kein Gebrauchszusammenhang, Einzelpreis nicht erkennbar)
- PKW-Kauf mit Reise und diversen technischen Geräten (nicht unlauter unter Gesichtspunkt "mangelnde Preisdifferenz" und "fehlendem Gebrauchszusammenhang", sondern weil Handyvertrag dazu gehörte und dazu fehlten die nötigen Angaben über gesonderten Kaufvertrag)
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§ 4 Nr 4 UWG - Fallgruppen und Beispiele (Fallgruppe b - Vorspannangebot)
Gekoppelte Vorspannangebote besagen, dass das Vorspannangebot akzessorisch mit der Hauptware sein muss = muß zusammen abgenommen werden. Dabei ist das Vorspannangebot dermaßen verlockend, dass eine Prüfung der Hauptware und der Bedingungen durch den Kunden erhofft wird.
Beispiele: Mobiltelefon für 1 € plus Handyvertrag, solange die Vertragsbedinungen nicht eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sind
siehe auch § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Beispiele: Mobiltelefon für 1 € plus Handyvertrag, solange die Vertragsbedinungen nicht eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sind
siehe auch § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Tags: § 4 Nr 4 UWG - Fallgruppen
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§ 4 Nr 4 UWG - Fallgruppen und Beispiele (Fallgruppe c - Preisvorteile)
1 Preisvorteile ohne genau angegebenen Zeitraum (Ausnahme: Winterschlussverkauf)
2. Preisvorteil ohne eindeutiges Erkennen der Voraussetzungen für den Preisvorteil
3. Preisvorteil bei Medikamenten (nicht zulässig)
2. Preisvorteil ohne eindeutiges Erkennen der Voraussetzungen für den Preisvorteil
3. Preisvorteil bei Medikamenten (nicht zulässig)
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Kartensatzinfo:
Autor: Annaka79
Oberthema: BWL
Thema: Recht
Veröffentlicht: 02.03.2010