Begriff: Strafvollzug
Schon begrifflich bedeutet Strafvollzug nicht die Durchführung sämtlicher strafgerichtlich verhängter Rechtsfolgen (z.B. auch Geldstrafen). Es beschränkt sich vielmehr auf den stationären Vollzug der die Freiheit eines Straftäters entziehenden Kriminalsanktionen. Zum Bereich des Strafvollzugs zählen damit:
Freiheitsstrafe (§§ 38 ff)
Jugendstrafe (§§ 17ff JGG)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB),
in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und in der
Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), militärischer Strafarrest (§ 9 WStG).
Voraussetzung für den Vollzug dieser Sanktionen ist jeweils das Vorliegen eines formell rechtskräftigen Urteils im Sinne des § 449 StPO.
Freiheitsstrafe (§§ 38 ff)
Jugendstrafe (§§ 17ff JGG)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB),
in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und in der
Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), militärischer Strafarrest (§ 9 WStG).
Voraussetzung für den Vollzug dieser Sanktionen ist jeweils das Vorliegen eines formell rechtskräftigen Urteils im Sinne des § 449 StPO.
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Source: Alpmann S.173 und Laubenthal erste seiten
Source: Alpmann S.173 und Laubenthal erste seiten
Wann ist ein Urtel rechtskräftig?
1.Rechtsmittelverzicht
2.Ablauf der Rechtsmittelfrist
3.Urteil im letztinstanzlichen Verfahren
2.Ablauf der Rechtsmittelfrist
3.Urteil im letztinstanzlichen Verfahren
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Source: Brettfeld
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Beispiele für "Ob", "Wann" und "Wo" (Strafvollstreckung)
Die Strafvollstreckung umfasst alle Maßnahmen, die zur Ausführung der richterlichen Festsetzung notwendig sind.
1. die Ladung zum Strafantritt durch die Vollstreckungsbehörde
2. Erlass von Vorführungs- oder Haftbefehl
3, Entscheidungen zu Aufschub und Unterbrechung
4. Entscheidungen bzgl. der Strafzeitberechnung
5. Wahl der Vollzugsanstalt
1. die Ladung zum Strafantritt durch die Vollstreckungsbehörde
2. Erlass von Vorführungs- oder Haftbefehl
3, Entscheidungen zu Aufschub und Unterbrechung
4. Entscheidungen bzgl. der Strafzeitberechnung
5. Wahl der Vollzugsanstalt
Nicht vom Begriff des Strafvollzugs erfasst
Vom Begriff des Strafvollzugs nicht erfasst werden:
- Untersuchungshaft (§112 StPO), da diese auf einem Haftbefehl, nicht aber auf einem rechtskräftigem Urteil beruht,
- Jugendarrest (§ 16 JGG), da es sich bei diesem dogmatisch um ein jugendstrafrechtliches Zuchtmittel, nicht aber um eine freiheitsentziehende Kriminalsanktion handelt.
- Geldstrafe (§ 40 StGB)
- Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 56 StGB)
- Untersuchungshaft (§112 StPO), da diese auf einem Haftbefehl, nicht aber auf einem rechtskräftigem Urteil beruht,
- Jugendarrest (§ 16 JGG), da es sich bei diesem dogmatisch um ein jugendstrafrechtliches Zuchtmittel, nicht aber um eine freiheitsentziehende Kriminalsanktion handelt.
- Geldstrafe (§ 40 StGB)
- Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 56 StGB)
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Source: Alpmann S.173
Source: Alpmann S.173
Abgrenzung zur Strafvollstreckung
Die Strafvollstreckung gehört -wie auch ihre systematische Stellung in den §§ 449-463 d StPO zeigt - noch zum Strafprozess und umfasst vor allem folgende Maßnahmen, die zur Ausführung des Urteils notwendig sind:
- Zeitlich das Vorgehen von der Rechtskraft des Urteils bis zum Strafantritt (siehe etwa §§ 449, 451, 455-457 StPO)
- die allgemeine rechtliche und gerichtliche Überwachung der Vollstreckung von Geldstrafen, der Einziehung und des Verfalls sowie von Ersatz sowie von Ersatzfreiheitsstrafen(§§459-459i StPO)
- die Überwachung der Bewährung sowie die nachträgliche Entscheidungen über die Strafaussetzung sowie die Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 453-454a StPO)
- Zeitlich das Vorgehen von der Rechtskraft des Urteils bis zum Strafantritt (siehe etwa §§ 449, 451, 455-457 StPO)
- die allgemeine rechtliche und gerichtliche Überwachung der Vollstreckung von Geldstrafen, der Einziehung und des Verfalls sowie von Ersatz sowie von Ersatzfreiheitsstrafen(§§459-459i StPO)
- die Überwachung der Bewährung sowie die nachträgliche Entscheidungen über die Strafaussetzung sowie die Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 453-454a StPO)
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Source: Alpmann S. 176
Source: Alpmann S. 176
Abgrenzung zur Strafvollstreckung (Strafvollzug eigenständige Rechtsmaterie)
Der Strafvollzug stellt demgegenüber eine eigenständige
Rechtsmaterie dar. Er erfasst zeitlich den Bereich vom Strafantritt in
der JVA bis zur Entlassung und vor allem die Durchführung bzw.
inhaltliche Ausgestaltung der Freiheitsentziehung in einer JVA oder
Verwahranstalt. Im Kern geht es hier also um die Rechte und
Pflichten der Gefangenen im Vollzug.
Rechtsmaterie dar. Er erfasst zeitlich den Bereich vom Strafantritt in
der JVA bis zur Entlassung und vor allem die Durchführung bzw.
inhaltliche Ausgestaltung der Freiheitsentziehung in einer JVA oder
Verwahranstalt. Im Kern geht es hier also um die Rechte und
Pflichten der Gefangenen im Vollzug.
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Source: Alpmann S. 176
Source: Alpmann S. 176
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Author: JuraStudi
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht
Published: 03.03.2010
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