Eigentümergemeinschaft kann Verfahren nicht immer an sich ziehen
Grundsätzlich kann eine Eigentümergemeinschaft einem Eigentümer die Befugnis für gemeinschaftsbezogene Ansprüche in einem Verfahren entziehen, aber nicht in jedem Fall. Dies beschloss das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm.
Ein Wohnungseigentümer verklagte einen anderen Eigentümer der Wohneigentumsanlage, einen Zaun zu entfernen. Während des laufenden Gerichtsverfahrens fasste die Eigentümergemeinschaft den Beschluss, dass sie ebenfalls die Beseitigung des Zauns mithilfe eines Rechtsanwalts einklagen wollte. Problematisch war nun, ob der Eigentümer, der zuerst seine Klage eingereicht hatte, noch berechtigt war, sein Verfahren zu führen.
Das OLG in Hamm bejahte dies. Zwar kann im Allgemeinen eine Eigentümergemeinschaft mit einem entsprechenden Beschlusses einem einzelnen Eigentümer seine Verfahrensführungsbefugnis entziehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der einzelne Wohnungseigentümer das Verfahren bereits anhängig gemacht hat. Denn sowohl der klagende Eigentümer als auch die Eigentümergemeinschaft haben ein Interesse daran, möglichst schnell die Beseitigungspflicht des verklagten Wohnungseigentümers klären zu lassen. Deshalb dürfen die Ergebnisse des bereits anhängigen Verfahrens nicht verloren gehen (OLG Hamm, Beschluss v. 05.11.09, Az. 15 Wx 15/09).
Ein Wohnungseigentümer verklagte einen anderen Eigentümer der Wohneigentumsanlage, einen Zaun zu entfernen. Während des laufenden Gerichtsverfahrens fasste die Eigentümergemeinschaft den Beschluss, dass sie ebenfalls die Beseitigung des Zauns mithilfe eines Rechtsanwalts einklagen wollte. Problematisch war nun, ob der Eigentümer, der zuerst seine Klage eingereicht hatte, noch berechtigt war, sein Verfahren zu führen.
Das OLG in Hamm bejahte dies. Zwar kann im Allgemeinen eine Eigentümergemeinschaft mit einem entsprechenden Beschlusses einem einzelnen Eigentümer seine Verfahrensführungsbefugnis entziehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der einzelne Wohnungseigentümer das Verfahren bereits anhängig gemacht hat. Denn sowohl der klagende Eigentümer als auch die Eigentümergemeinschaft haben ein Interesse daran, möglichst schnell die Beseitigungspflicht des verklagten Wohnungseigentümers klären zu lassen. Deshalb dürfen die Ergebnisse des bereits anhängigen Verfahrens nicht verloren gehen (OLG Hamm, Beschluss v. 05.11.09, Az. 15 Wx 15/09).
Tags: beschluss, eigentümer, einzelklage, klage
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Zahlung von Hausgeld: Hausverwalter ohne Prozessführungsbefugnis
Ein Hausverwalter hatte im eigenen Namen, aber mit Vollmacht der Eigentümergemeinschaft, gegen einen Wohnungseigentümer eine Klage auf Zahlung von rückständigem Hausgeld eingereicht. Das zuständige Gericht hatte die Klage als zulässig angesehen und den Wohnungseigentümer daher zur Zahlung verurteilt. Der verurteilte Wohnungseigentümer reichte Berufung ein.
Er bekam Recht. Das übergeordnete Landgericht entschied über die Berufung, dass die Klage des Verwalters mangels berechtigter Prozessführungsbefugnis unzulässig war. Denn der Verwalter konnte kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Klage geltend machen. Der Versuch des Verwalters, den Prozess noch in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht zu retten, indem die Eigentümergemeinschaft nun durch Parteiwechsel als klagende Partei auftreten sollte, lehnte das Gericht ebenfalls als unzulässig ab. Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und der WEG-Novelle von 2007 kann ein Verwalter nicht mehr als Prozessstandschafter der Eigentümergemeinschaft auftreten (LG Karlsruhe, Urteil v. 21.07.2009, Az. 11 S 86/09).
Er bekam Recht. Das übergeordnete Landgericht entschied über die Berufung, dass die Klage des Verwalters mangels berechtigter Prozessführungsbefugnis unzulässig war. Denn der Verwalter konnte kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Klage geltend machen. Der Versuch des Verwalters, den Prozess noch in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht zu retten, indem die Eigentümergemeinschaft nun durch Parteiwechsel als klagende Partei auftreten sollte, lehnte das Gericht ebenfalls als unzulässig ab. Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und der WEG-Novelle von 2007 kann ein Verwalter nicht mehr als Prozessstandschafter der Eigentümergemeinschaft auftreten (LG Karlsruhe, Urteil v. 21.07.2009, Az. 11 S 86/09).
Tags: Hausgeld, Klage, Prozessführungsbefugnis
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Falsche Bezeichnung der Eigentümergemeinschaft bei Zahlungsklage unschädlich
Die fehlerhafte Bezeichnung des Antragstellers ist bei einem Gerichtsverfahren wegen Hausgeldforderungen unerheblich, befanden Richter des Landgerichtes Saarbrücken. Gegen einen mit der Zahlung von Hausgeld in Rückstand geratenen Wohnungseigentümer hatte der Hausverwalter einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt. Als Antragsteller waren hier fehlerhaft die übrigen Wohnungseigentümer und nicht die Eigentümergemeinschaft bezeichnet. Während des späteren gerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Saarbrücken bezahlte der verklagte Wohnungseigentümer die rückständigen Forderungen, so dass sich der Rechtsstreit erledigte. Das Gericht legte die Kosten des Rechtsstreits nun den Klägern auf. Als Begründung führten die Richter an, dass die Klage unzulässig war, weil sie von den übrigen Wohnungseigentümern geführt worden war. Die Klage war durch die Eigentümergemeinschaft zu führen. Der Hausverwalter erhob gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde.
Mit Erfolg! Der säumige Wohnungseigentümer hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wie das Landgericht Saarbrücken entschied. Ihm war die sofortige Beschwerde zur Prüfung vorgelegt worden. Die eingeklagte Forderung stand zwar rechtlich nur der Eigentümergemeinschaft zu; die falsche Bezeichnung im Mahnantrag und im späteren Gerichtsverfahren war aber unschädlich, da das Gericht die Parteibezeichnung von Amts wegen berichtigen konnte (LG Saarbrücken, Beschluss v. 30.07.2009, Az. 5 T 349/09).
Mit Erfolg! Der säumige Wohnungseigentümer hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wie das Landgericht Saarbrücken entschied. Ihm war die sofortige Beschwerde zur Prüfung vorgelegt worden. Die eingeklagte Forderung stand zwar rechtlich nur der Eigentümergemeinschaft zu; die falsche Bezeichnung im Mahnantrag und im späteren Gerichtsverfahren war aber unschädlich, da das Gericht die Parteibezeichnung von Amts wegen berichtigen konnte (LG Saarbrücken, Beschluss v. 30.07.2009, Az. 5 T 349/09).
Tags: klage, mahnung, zahlung
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Author: Zungenkoeder
Main topic: Jura
Topic: WEG-Recht
Published: 19.03.2010
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