Beschluss über bauliche Veränderungen ist nur anfechtbar
Das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung entschieden, dass ein Eigentümerbeschluss, der bauliche Veränderungen zum Gegenstand hat, nicht wegen absoluter Unzuständigkeit der Wohnungseigentümer zur Beschlussfassung nichtig ist.
Die Eigentümergemeinschaft hatte vorliegend auf einer Wohnungseigentümerversammlung eine Verglasung der in der Wohnanlage vorhandenen Aufzüge beschlossen. Ein Wohnungseigentümer ist der Auffassung, dass es sich bei dieser Verglasung um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums handelt. Da aber die Zustimmung eines jeden Wohnungseigentümers bei baulichen Veränderungen erforderlich sei, fehle der Eigentümergemeinschaft die erforderliche Beschlusskompetenz, der auf der Eigentümerversammlung gefasste Beschluss sei daher nichtig.
Dies sah das Bayerische Oberlandesgericht anders. Zwar kann eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht, grundsätzlich nicht mit Mehrheit der Stimmen von den Wohnungseigentümern beschlossen werden. Dies gilt für alle die Fälle, in denen die Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Selbst wenn aber die beschlossene bauliche Veränderung den hier anfechtenden Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen würde, läge zwar ein Verstoß gegen das Gesetz vor, aber kein nichtiger Eigentümerbeschluss. Ein Verstoß gegen die hier maßgebliche Bestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG macht den Eigentümerbeschluss demnach zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig. Im Fall seiner Anfechtung wäre er gemäß § 23 Abs. 4 WEG für ungültig zu erklären, wenn tatsächlich eine Beeinträchtigung über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus vorliegen würde. Für bauliche Veränderungen fehlt den Wohnungseigentümern aber jedenfalls nicht grundsätzlich die Beschlusskompetenz, die zur Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses führen würde.
Da ein entsprechender Beschluss der Eigentümergemeinschaft also lediglich anfechtbar ist, muss die in § 23 Abs. 4 WEG geregelte Anfechtungsfrist eingehalten werden. Diese beträgt einen Monat ab Beschlussfassung. Nach Ablauf dieser Frist wird jedenfalls auch ein Beschluss über eine bauliche Veränderung bestandskräftig und für alle Eigentümer bindend.
Bayerisches Oberlandesgericht Az. 2Z BR 227/03 Beschluss v. 15.1.2004
Die Eigentümergemeinschaft hatte vorliegend auf einer Wohnungseigentümerversammlung eine Verglasung der in der Wohnanlage vorhandenen Aufzüge beschlossen. Ein Wohnungseigentümer ist der Auffassung, dass es sich bei dieser Verglasung um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums handelt. Da aber die Zustimmung eines jeden Wohnungseigentümers bei baulichen Veränderungen erforderlich sei, fehle der Eigentümergemeinschaft die erforderliche Beschlusskompetenz, der auf der Eigentümerversammlung gefasste Beschluss sei daher nichtig.
Dies sah das Bayerische Oberlandesgericht anders. Zwar kann eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht, grundsätzlich nicht mit Mehrheit der Stimmen von den Wohnungseigentümern beschlossen werden. Dies gilt für alle die Fälle, in denen die Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Selbst wenn aber die beschlossene bauliche Veränderung den hier anfechtenden Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen würde, läge zwar ein Verstoß gegen das Gesetz vor, aber kein nichtiger Eigentümerbeschluss. Ein Verstoß gegen die hier maßgebliche Bestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG macht den Eigentümerbeschluss demnach zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig. Im Fall seiner Anfechtung wäre er gemäß § 23 Abs. 4 WEG für ungültig zu erklären, wenn tatsächlich eine Beeinträchtigung über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus vorliegen würde. Für bauliche Veränderungen fehlt den Wohnungseigentümern aber jedenfalls nicht grundsätzlich die Beschlusskompetenz, die zur Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses führen würde.
Da ein entsprechender Beschluss der Eigentümergemeinschaft also lediglich anfechtbar ist, muss die in § 23 Abs. 4 WEG geregelte Anfechtungsfrist eingehalten werden. Diese beträgt einen Monat ab Beschlussfassung. Nach Ablauf dieser Frist wird jedenfalls auch ein Beschluss über eine bauliche Veränderung bestandskräftig und für alle Eigentümer bindend.
Bayerisches Oberlandesgericht Az. 2Z BR 227/03 Beschluss v. 15.1.2004
Tags: anfechtung, bauliche veränderung
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Prüfung der Abrechnung durch Beirat nicht zwingend erforderlich
Der Verwaltungsbeirat soll nach § 29 Absatz 3 Wohnungseigentumsgesetz die Abrechnung prüfen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt. Die Vorprüfung der Jahresabrechnung durch den Verwaltungsbeirat stellt als bloße Soll-Vorschrift jedoch keine Gültigkeitsvoraussetzung für den Abrechnungsbeschluß dar. Das Unterlassen der Vorprüfung des Beirats bildet auch keinen formalen Anfechtungsgrund. Wäre dies anders, müsste ein Gericht auf eine Beschlußanfechtung hin selbst eine vollkommen richtige Jahresabrechnung für ungültig erklären. Dies wäre allerdings nicht tragbar, da die Abrechnung und mit ihr die Festlegung von Guthaben und Nachzahlungen eine überragende Bedeutung z.B. für die Liquidität der Gemeinschaft hat. So entschied das Kammergericht Berlin
Kammergericht Berlin Az.: 24 W 110/02 Beschluß v. 25.08.2003
Kammergericht Berlin Az.: 24 W 110/02 Beschluß v. 25.08.2003
Tags: anfechtung, beirat, prüfung, verwaltungsbeirat
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Author: Zungenkoeder
Main topic: Jura
Topic: WEG-Recht
Published: 19.03.2010
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