Verweis auf Bestände der Bankkonten reicht für Beschluss der Jahresabrechnung aus
Das Kammergericht in Berlin (KG) stellte klar, dass in der Jahresgesamtabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Anfangs- und Endbestände der Bankkonten angegeben werden müssen. Im vorliegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer den Genehmigungsbeschluss einer Jahresabrechnung angefochten. Der Beschluss enthielt die Formulierung, dass die Bankkontobestände per 01.01. und 31.12.2005 genehmigt werden. Der Eigentümer war der Ansicht, dass diese Formulierung zu ungenau ist.
Das KG stufte die Klage als erfolglos ein. Zwar müssen in einer Jahresgesamtabrechnung zwingend die Anfangs- und Endbestände der Bankkonten angegeben werden. Aber die Prüfung des Gerichts ergab, dass in der vorgelegten Jahresabrechnung der Anfangs- und der Endbestand des Kontos richtig aufgeführt waren. Die Berliner Richter waren der Meinung, dass der Verweis auf die Abrechnung ausreicht. Danach kann die strittige Formulierung so ausgelegt werden, dass die Eigentümergemeinschaft die in der Abrechnung genau benannten Anfangs- und Endbestände ihrer Konten genehmigen wollte (KG, Beschluss v. 29.10.2008, Az. 24 W 49/08).
Das KG stufte die Klage als erfolglos ein. Zwar müssen in einer Jahresgesamtabrechnung zwingend die Anfangs- und Endbestände der Bankkonten angegeben werden. Aber die Prüfung des Gerichts ergab, dass in der vorgelegten Jahresabrechnung der Anfangs- und der Endbestand des Kontos richtig aufgeführt waren. Die Berliner Richter waren der Meinung, dass der Verweis auf die Abrechnung ausreicht. Danach kann die strittige Formulierung so ausgelegt werden, dass die Eigentümergemeinschaft die in der Abrechnung genau benannten Anfangs- und Endbestände ihrer Konten genehmigen wollte (KG, Beschluss v. 29.10.2008, Az. 24 W 49/08).
Tags: bankkonto, bschlussanfechtung, jahresabrechnung
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Author: Zungenkoeder
Main topic: Jura
Topic: WEG-Recht
Published: 19.03.2010
Tags: WEG
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