Durch Aufteilung von Wohnungseigentum werden Stimmen nicht vermehrt
Auch wenn in der Vergangenheit in einer Eigentümergemeinschaft nach Köpfen abgestimmt wurde, führt die Aufteilung einer Eigentumswohnung nicht zur Vermehrung der Stimmrechte. So entschied das Münchener Landgericht im Oktober 2009 einen Rechtsstreit. In diesem stritten Wohnungseigentümer eines aus drei Eigentumswohnungen bestehenden Wohnhauses über die Gültigkeit eines Beschlusses. Ursprünglich bestand die Eigentümergemeinschaft aus zwei Eigentumswohnungen. 1990 war jedoch eine der beiden Wohnungen geteilt worden, sodass sich fortan drei Eigentumswohnungen in dem Gebäude befanden. Eine der beiden Wohnungen wurde später von einem dritten Eigentümer gekauft. Im Dezember 2007 stimmten die zwei Eigentümer der durch die Teilung entstandenen Wohnungen für einen Beschlussantrag. Der dritte Eigentümer war mit dem Beschluss nicht einverstanden und focht diesen an.
Mit Erfolg! Das Münchener Landgericht entschied, dass der Beschluss nicht mehrheitlich gefasst worden war. In der Teilungserklärung der Gemeinschaft war geregelt, dass jeder der Eigentümer der anfänglich vorhandenen zwei Wohnungen bei einer Abstimmung nur eine Stimme hat. Die spätere Teilung der einen Eigentumswohnung hatte keine Vermehrung der Stimmen zur Folge. In der Teilungserklärung war eine Abstimmung nach dem Kopfprinzip vorgesehen, sodass jeder der ursprünglich vorhandenen zwei Wohnungseigentümer ein anteilsmäßig gleich großes Stimmrecht von 50% hatte. Dieses Gleichgewicht durfte durch die Teilung der einen Wohnung nicht verändert werden. Die beiden Eigentümer der geteilten Wohnung hatten nach der Teilung jeweils lediglich ein 25%iges Stimmrecht. Da die Nein-Stimme des anfechtenden Wohnungseigentümers 50% ausmachte, konnten die beiden anderen Eigentümer mit ihren Stimmanteilen keinen wirksamen Mehrheitsbeschluss fassen (LG München, Urteil v. 19.10.2009, Az. 1 S 21731/08).
Mit Erfolg! Das Münchener Landgericht entschied, dass der Beschluss nicht mehrheitlich gefasst worden war. In der Teilungserklärung der Gemeinschaft war geregelt, dass jeder der Eigentümer der anfänglich vorhandenen zwei Wohnungen bei einer Abstimmung nur eine Stimme hat. Die spätere Teilung der einen Eigentumswohnung hatte keine Vermehrung der Stimmen zur Folge. In der Teilungserklärung war eine Abstimmung nach dem Kopfprinzip vorgesehen, sodass jeder der ursprünglich vorhandenen zwei Wohnungseigentümer ein anteilsmäßig gleich großes Stimmrecht von 50% hatte. Dieses Gleichgewicht durfte durch die Teilung der einen Wohnung nicht verändert werden. Die beiden Eigentümer der geteilten Wohnung hatten nach der Teilung jeweils lediglich ein 25%iges Stimmrecht. Da die Nein-Stimme des anfechtenden Wohnungseigentümers 50% ausmachte, konnten die beiden anderen Eigentümer mit ihren Stimmanteilen keinen wirksamen Mehrheitsbeschluss fassen (LG München, Urteil v. 19.10.2009, Az. 1 S 21731/08).
Tags: kopfprinzip, stimmrecht, teilung
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Author: Zungenkoeder
Main topic: Jura
Topic: WEG-Recht
Published: 19.03.2010
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