Erbe haftet für Verletzung von Gemeinschaftseigentum
Ob ein Erbe anders als ein Neuerwerber behandelt werden muss, wenn es um Veränderungen am Gemeinschaftseigentum geht, behandelte das Landgericht München im August diesen Jahres. Anlass war, dass ein Wohnungseigentümer von dem Eigentümer der Nachbarwohnung verlangte, Fliesen von den dauerhaft installierten Blumenkästen zu beseitigen. Die Kästen stellten Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer dar. Der verklagte Eigentümer verweigerte dies, weil die Fliesen von den Voreigentümern auf die Blumenkästen aufgebracht wurden. Die Voreigentümer waren seine Eltern gewesen.
Die Münchener Richter gaben dem Kläger recht: Der verklagte Eigentümer wurde zur Beseitigung der Fliesen verurteilt, weil diese ohne Erlaubnis der übrigen Eigentümer auf die Blumenkästen angebracht worden waren. Da dieser Eigentümer die Fliesen nicht selbst angebracht hatte, wäre er normalerweise nicht zum Rückbau verpflichtet gewesen. Als Sohn der früheren Eigentümer hatte er die Eigentumswohnung jedoch geerbt und war deshalb auch in deren Pflicht eingetreten, die Fliesen wieder zu entfernen (LG München I, Beschluss vom 03.08.2009, Az. 1 T 13291/05).
Die Münchener Richter gaben dem Kläger recht: Der verklagte Eigentümer wurde zur Beseitigung der Fliesen verurteilt, weil diese ohne Erlaubnis der übrigen Eigentümer auf die Blumenkästen angebracht worden waren. Da dieser Eigentümer die Fliesen nicht selbst angebracht hatte, wäre er normalerweise nicht zum Rückbau verpflichtet gewesen. Als Sohn der früheren Eigentümer hatte er die Eigentumswohnung jedoch geerbt und war deshalb auch in deren Pflicht eingetreten, die Fliesen wieder zu entfernen (LG München I, Beschluss vom 03.08.2009, Az. 1 T 13291/05).
Tags: erbe, neuerwerber, rückbau, voreigentümer
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Author: Zungenkoeder
Main topic: Jura
Topic: WEG-Recht
Published: 19.03.2010
Tags: WEG
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