Abweichung von der gesetzlichen Betriebskostenverteilung vor dem 01.07.2007 nur bei entsprechender Vereinbarung der WEG zulässig
LG Dessau, Urteil vom 29.10.2009, Az. 5 S 89/09
Die von der gesetzlichen Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen abweichende Verteilung von Betriebskosten in einer Eigentümergemeinschaft vor dem 01.07.2007 ist lediglich durch Vereinbarung möglich. Allein die schweigende Hinnahme von Abrechnungen, welche dem gesetzlichen Verteilungsmaßstab nicht entsprechen, ist hierfür nicht ausreichend. Vielmehr müssen sämtliche Wohnungseigentümer eine jahrelange Praxis in dem Bewusstsein ausüben, die bisherige Regelung zu ändern und durch eine neue ersetzen zu wollen. Kommt es zu einem Eigentümerwechsel, ist die Abweichung von der gesetzlichen Regelung jedenfalls dann hinfällig, wenn mit diesen über die Abweichung vom gesetzlichen Maßstab nicht gesprochen wird.
WEG § 16; WEG § 28 Abs. 3
Die von der gesetzlichen Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen abweichende Verteilung von Betriebskosten in einer Eigentümergemeinschaft vor dem 01.07.2007 ist lediglich durch Vereinbarung möglich. Allein die schweigende Hinnahme von Abrechnungen, welche dem gesetzlichen Verteilungsmaßstab nicht entsprechen, ist hierfür nicht ausreichend. Vielmehr müssen sämtliche Wohnungseigentümer eine jahrelange Praxis in dem Bewusstsein ausüben, die bisherige Regelung zu ändern und durch eine neue ersetzen zu wollen. Kommt es zu einem Eigentümerwechsel, ist die Abweichung von der gesetzlichen Regelung jedenfalls dann hinfällig, wenn mit diesen über die Abweichung vom gesetzlichen Maßstab nicht gesprochen wird.
WEG § 16; WEG § 28 Abs. 3
Tags: mea, umlageschlüssel, verteilerschlüssel
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Author: Zungenkoeder
Main topic: Jura
Topic: WEG-Recht
Published: 19.03.2010
Tags: WEG
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