Was versteht man unter Privatautonomie?
Privatautonomie ist die Freiheit des Einzelnen über seine Rechtsbeziehungen selbstbestimmend zu entscheiden.
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
Quelle:
Welches ist das vornehmliche Instrument der Selbstbestimmung?
Die Selbstbestimmung realisiert sich vornehmlich in Verträgen.
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
Quelle:
Welche Rechtsgüter schützt das Privatrecht?
Das Privatrecht schützt absolute Rechte (nicht-vertraglich), vertragliche Ansprüche (relative Rechte) und das
Vermögen. (Vermögen ist kein Eigentum, sondern ein Anspruch.)
Vermögen. (Vermögen ist kein Eigentum, sondern ein Anspruch.)
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
Quelle:
Was ist unter Ansprüchen zu verstehen?
Ein Anspruch ist das Recht, von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
Quelle:
Inwieweit bedingen sich Marktwirtschaft und Privatrecht?
Der Staat legt mit dem Privatrecht lediglich die Rahmenbedingungen fest. So bleibt Raum für die (wirtschaftliche) Handlungsfreiheit des Einzelnen, die für eine Marktwirtschaft unabdingbar ist. Strikte und dezidierte staatliche Vorgaben hingegen würden diesen privaten Freiraum auf ein Minimum reduzieren.
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
Quelle:
Welche Möglichkeit hat der Gesetzgeber (=Parlament), um einer (allgemein) unterlegenen Partei zu Hilfe zu kommen?
Im Fall eines strukturellen Ungleichgewichts sind neben verfahrensrechtlichen Erleichterungen zwingende Schutzvorschriften erforderlich.
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
Quelle:
Welche Gestaltungmöglichkeiten haben Gerichte?
Die Gerichte können mit Hilfe der Generalklauseln (§§ 138, 242) gegen unbillige Rechtsgeschäfte vorgehen.
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
Quelle:
Welche drei Ausprägungen hat die Privatautonomie?
Eigentums-, Testier- und Vertragsfreiheit sind die Ausprägungen der Privatautonomie.
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
Quelle:
Was ist unter Eigentums- Testier- und Vertragsfreiheit zu verstehen?
Eigentumsfreiheit bedeutet mit seiner Sache nach Belieben verfahren und jeden Dritten davon ausschließen zu können.(§ 903)
Die Testierfreiheit gewährleistet das Recht nach eigenem Wunsch Erben einzusetzen (§1937)
Vertragsfreiheit meint über Vertragspartner und Vertragsinhalt frei entscheiden zu können.(§311)
Die Testierfreiheit gewährleistet das Recht nach eigenem Wunsch Erben einzusetzen (§1937)
Vertragsfreiheit meint über Vertragspartner und Vertragsinhalt frei entscheiden zu können.(§311)
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
Quelle:
Was versteht man unter Abschlussfreiheit? Was meint der (juristische) Begriff Gestaltungsfreiheit?
Unter Abschlussfreiheit versteht man das Recht, zu entscheiden, ob und mit wem man einen Vertrag abschließt.
Gestaltungsfreiheit meint die freie Entscheidung über die Bedingungen, zu denen man einen Vertrag abschließt.
Gestaltungsfreiheit meint die freie Entscheidung über die Bedingungen, zu denen man einen Vertrag abschließt.
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
Quelle:
Nenne einige Gesetze, in denen es um den Schutz einer (allgemein) unterlegenen Vertragspartei geht!
Zwingende Schutzvorschriften finden sich z.B. im Mietrecht, im Reisevertragsgesetz oder auch im Jugendschutzgesetz.
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
Quelle:
Nenne einige Verbraucherschutzgesetze!
Zu den Verbraucherschutzgesetzen gehören das AGB-Gesetz, das Haustürwiderrufgesetz und das Verbraucherdarlehensgesetz.
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
Quelle:
Mit welchen gesetzlichen Vorschriften ist eine Korrektur unbilliger Vertragsergebnisse durch Gerichte möglich?
Mittels der Generalklauseln §§138, 242 BGB:
§138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft, Wucher: (1) Ein rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewährleisten lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§242 Leistung nach Treu und Glauben: Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistungen so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft, Wucher: (1) Ein rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewährleisten lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§242 Leistung nach Treu und Glauben: Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistungen so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
Quelle:
Wo befinden sich Rechtsregeln, die für das Bankgeschäft gelten?
Für Bankverträge gibt es keine speziellen Regelungen. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach den AGB-Vorschriften, sowie nach den Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB.
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
Quelle:
Wie wurden Bürgschaftsverträge mit Familienangehörigen von interessierter Seite gerechtfertigt?
(Interessierte Seite sind die Verbände der Banken)
Zur Rechtfertigung wurde die Erweiterung der Haftungsmasse, die Verringerung von Vermögensverschiebungen, sowie die Veranlassung zu sorgfältigem Wirtschaften herangezogen.
Zur Rechtfertigung wurde die Erweiterung der Haftungsmasse, die Verringerung von Vermögensverschiebungen, sowie die Veranlassung zu sorgfältigem Wirtschaften herangezogen.
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
Quelle:
Mit welchen Argumenten rechtfertigte der Bankenfachverband einst die Wirksamkeit der Verträge mit formal-juristisch volljährigen Angehörigen?
Eine Grenze zulässiger Verschuldung würde sich zum Nachteil der Kreditnehmer auswirken.
Sie sei überdies nicht erforderlich, da die Banken aus Eigeninteresse auf ausreichende Sicherheiten achten würden. In Extremfällen reichten §138 BGB sowie der Pfändungsschutz
nach der ZPO für eine Korrektur aus.
Sie sei überdies nicht erforderlich, da die Banken aus Eigeninteresse auf ausreichende Sicherheiten achten würden. In Extremfällen reichten §138 BGB sowie der Pfändungsschutz
nach der ZPO für eine Korrektur aus.
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
Quelle:
Wie lautete die Rechtfertigung des Bundesverbandes Deutscher Banken? Weshalb hatte auch der deutsche Sparkassen und Giroverband hinsichtlich der Wirksamkeit der Bürgschaftsverträge keine Bedenken?
Die Bürgen wurden als eigenverantwortliche Individuen angesehen, die für die Folgen ihres Handelns einzustehen hätten. Sie seien durch §138 sowie durch die vor den Gerichten entwickelten Beratungs- und Aufklärungspflichten hinreichend geschützt. Auch die Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlagen böten zusätzlichen Schutz.
Bei Konsumentenkrediten gebe es oft keine anderen Sicherheiten als Bürgschaften von Angehörigen.
Mit Verweis auf Art. 1 GG rechtfertigte der Deutsche Sparkassen- und Giroverband die gängige Praxis, indem er die Autonomie des Menschen als Teil der Menschenwürde in den Fordergrund stellte.
Bei Konsumentenkrediten gebe es oft keine anderen Sicherheiten als Bürgschaften von Angehörigen.
Mit Verweis auf Art. 1 GG rechtfertigte der Deutsche Sparkassen- und Giroverband die gängige Praxis, indem er die Autonomie des Menschen als Teil der Menschenwürde in den Fordergrund stellte.
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
Quelle:
Welche Meinung vertraten die Instanzgerichte im Bezug auf Bürgschaftsverträge.
Die Instanzgerichte erklärten die Bürgschaftsverträge in aller Regel nach §§ 138,242 für unwirksam und waren somit "verbraucherfreundlich".
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
Quelle:
Welche Ansicht vertrat der III. bzw. IX. BGH bezüglich Bürgschaftsverträgen?
Er hielt die Verträge unter Verweis auf die Vertragsfreiheit für wirksam, denn ein Volljähriger wisse in der Regel um das damit verbundene Risiko.
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
Quelle:
Welche Ansicht favorisierte (zu Beginn der 90er Jahre) der 11. Senat des BGH bezüglich Bürschaftsverträgen?
Der Senat forderte bei einem gestörten Vertragsgleichgewicht die Richter zur Inhaltskontrolle nach den §§ 138, 242 auf. Dies könne durchaus zur Unwirksamkeit der Verträge führen.
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
Quelle:
Wie lauteten die Zentralaussagen des BVerG zum Stellenwert der Privatautonomie in der "sozialen Marktwirtschaft" sowie zur Verpflichtung der Zivilgerichte zur Inhaltskontrolle "ungerechter" Verträge? Formuliere 5 Thesen und begründe 2 davon genauer!
1. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Privatrechtsordnung das Grundgesetz zu berücksichtigen.
2. Die Begrenzung sozialökonomischer Macht ist verfassungsrechtlich geboten.
3. Der Ausgleich gestörter Vertragsdisparitäten ist eine Hauptaufgabe des Zivilrechts.
4. Beim Ausgleich gestörter Vertragsgewichte sind die Generalklauseln BGB von zentraler Bedeutung.
5. Die Gerichte haben zu gewährleisten, dass Verträge nicht als Mittel der Fremdbestimmung missbraucht werden.
Begründung zu 1. Die Privatautonomie ist (durch Art. 2GG) grundrrechtlich geschützt. Sie ist notwendigerweise zu begrenzen, darf aber vom gesetzgeber nicht beliebig beschränkt werden.
Begründung 2: Die Privatautonomie gilt für alle Beteiligten. Bei einem strukturellen Ungleichheit besteht die Gefahr, dass eine Partei fremd bestimmt wird und dadurch Handlungsfreiheit verliert. In solchen Fällen verlangt das Sozialstaatsprinzip (Artikel. 20/28
Abschnitt 21GG ) ein Eingreifen der Gerichte.
2. Die Begrenzung sozialökonomischer Macht ist verfassungsrechtlich geboten.
3. Der Ausgleich gestörter Vertragsdisparitäten ist eine Hauptaufgabe des Zivilrechts.
4. Beim Ausgleich gestörter Vertragsgewichte sind die Generalklauseln BGB von zentraler Bedeutung.
5. Die Gerichte haben zu gewährleisten, dass Verträge nicht als Mittel der Fremdbestimmung missbraucht werden.
Begründung zu 1. Die Privatautonomie ist (durch Art. 2GG) grundrrechtlich geschützt. Sie ist notwendigerweise zu begrenzen, darf aber vom gesetzgeber nicht beliebig beschränkt werden.
Begründung 2: Die Privatautonomie gilt für alle Beteiligten. Bei einem strukturellen Ungleichheit besteht die Gefahr, dass eine Partei fremd bestimmt wird und dadurch Handlungsfreiheit verliert. In solchen Fällen verlangt das Sozialstaatsprinzip (Artikel. 20/28
Abschnitt 21GG ) ein Eingreifen der Gerichte.
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
Quelle:
Was für Konsequenzen haben diese Thesen des BGH für den ersten Bürgschaftsfall, in dem sich eine 21-jährige, vermögenslose Tochter für Verbindlichkeiten des Vaters stark gemacht hatte?
Der BGH hatte die strukturelle Unterlegenheit der Tochter gar nicht zur Kenntnis genommen und damit das Grundrecht der Privatautonomie nicht hinreichend gewürdigt.
Für die junge Frau, die nicht einmal einen Nutzen aus dem Kredit zog, waren die Risiken undurchschaubar. Trotzdem verlangte der BGH keine Aufklärung durch die Bank.
Das Urteil konnte keinen Bestand haben.
Für die junge Frau, die nicht einmal einen Nutzen aus dem Kredit zog, waren die Risiken undurchschaubar. Trotzdem verlangte der BGH keine Aufklärung durch die Bank.
Das Urteil konnte keinen Bestand haben.
Tags: Vertragsrecht
Quelle:
Quelle:
Warum ging das Bundesverfassungsgericht im zweiten Fall, in dem eine vermögenslose Ehefrau sich verbürgt hatte, von der Wirksamkeit des Vertrages aus?
Die zuständigen Richter hatten sich ausführlich mit der Frage einer strukturellen Vertragsdisparität auseinandergesetzt, ohne einen Missbrauch festzustellen. Die Bürgin hatte selbst ein Interesse an dem Kredit. Das Haftungsrisiko war nicht ungewöhnlich hoch, auch
hatte die Bank nicht zur Bürgschaft gedrängt.
hatte die Bank nicht zur Bürgschaft gedrängt.
Tags: Vertragsrecht
Quelle:
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Corinna
Oberthema: Wirtschaftsrecht
Veröffentlicht: 13.04.2010
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (210)
Erbrecht (1)
Familienrecht (1)
Fragen Kapitel 3 (1)
Fragen Kapitel 3 BGB (27)
Fragen S. 60 (8)
Kapitel1 (14)
Kreditsicherheit (1)
Kreditsicherung (1)
Rechtsgrundsätze (6)
Reformen (1)
Spezialgesetze (1)
Vertragsrecht (23)
VL 08.08. (46)
VL 20.05. (22)