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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht BT

Strafrecht BT (85 Karten)

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Untreue, § 266 StGB (Mißbrauchsalternative)

- Verfügungs- oder Verpflichtungsalternative- eine nach außen wirkende Rechtsmacht (durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder RG eingeräumt; nicht aber Rechtsscheinvorschriften), rechtsgeschäftlich oder hoheitlich, auf fremdes Vermögen einzuwirken oder eine schuldrechtliche Verpflichtung zu schaffen. Verfügung ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung einer Rechtsposition. Verpflichtung ist eine schuldrechtliche Belastung des fremden Vermögens
- Missbrauch der eingeräumten Befugnis- das Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens (wirksame Verfügung oder Verpflichtung). Ein rechtliches Dürfen kann sich aus Gesetz (§ 43a GmbH), Vereinbarungen oder auch aus Sorgfaltsanforderungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Vermögensbetreuer zu beachten hat. Bei unternehmerischen Entscheidungen, die das Firmenvermögen betreffen, fordert der BGH bei Entscheidungen von Vorständen, Aufsichtsräten und Geschäftsführern eine gravierende Pflichtverletzung
- tatbestandsausschließendes Einverständnis bei Einverstandensein mit der Verfügung bzw. Verpflichtung, aber unter den Voraussetzungen der rechtfertigenden Einwilligung
- "Vermögensbetreuungspflicht" (umstr.)- relevant nur bei weisungsgebundenen Boten, die im Namen des Geschäftsherrn für diesen Geschäfte tätigen (da diese keine Eigenständigkeit besitzen, haben sie auch keine Vermögensbetreuungspflicht)
Tags: Untreue
Quelle: juriq
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Untreue, § 266 StGB (Treuebruchsalternative)

- Vermögensbetreuungspflicht- ein Treueverhältnis, dessen wesentliche und typische Aufgabe in der Betreuung des fremden Vermögens liegt und welches durch eine Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit des Pflichteninhabers geprägt ist (=> Haupt- und nicht Nebenpflicht)

- umstritten ist, ob bei Gesetzes- oder sittenwidrigen Geschäften eine Treuepflicht verletzt werden kann (sog. "Ganovenuntreue")

- echtes Unterlassungsdelikt => keine Anwendung des § 13 StGB. BGH wendet § 13 II StGB analog an.
Tags: Untreue
Quelle: juriq
Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
 
Schlagwörter Karten:
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