Baurecht: Bauplanungsrecht
Welche verschiedenen Planbereiche gibt es?
Wann liegt ein qualifizierter Bebauungsplan vor?
Was ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, was ein unbeplanter Außenbereich?
Welche verschiedenen Planbereiche gibt es?
Wann liegt ein qualifizierter Bebauungsplan vor?
Was ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, was ein unbeplanter Außenbereich?
Geltungsbereich eines B - Plans: 1) Qualifizierter, § 30 I BauGB/ BauNVO; 2) Vorhabenbezogener, § 30 II ;3) Einfacher, §§ 30 III iVm 34, 35. Innerhalb zusammenhängender, bebauter Ortteile, § 34 BauGB. Außenbereich, § 35 BauGB
Qualifizierter Bebauungsplan: Durch Satzung (§ 10 BauGB) werden Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen festgesetz.
Art der baulichen Nutzung - §§ 1-15 BauNVO. Durch Festsetzung werden gem § 1 III 2 BauNVO die §§ 2-14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Beachte auch §§ 12 BauNVO
Maß der baulichen Nutzung - §§ 16-21, 23 BauNVO (Verkerhsflächen durch § 9 I Nr. 11 BauGB).
§ 34 BauGB: Gebiet ist nicht mehr vom B-Plan umfasst, hat aber eigentständiges Gewicht und vermittelt einen Eindruck der Geschlossenheit.
§ 35 bauGB: Wenn kein im Zusammenhang bebeauter Ortsteil. Beachte: § 33 BauGB durch Planaufstellung.
Qualifizierter Bebauungsplan: Durch Satzung (§ 10 BauGB) werden Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen festgesetz.
Art der baulichen Nutzung - §§ 1-15 BauNVO. Durch Festsetzung werden gem § 1 III 2 BauNVO die §§ 2-14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Beachte auch §§ 12 BauNVO
Maß der baulichen Nutzung - §§ 16-21, 23 BauNVO (Verkerhsflächen durch § 9 I Nr. 11 BauGB).
§ 34 BauGB: Gebiet ist nicht mehr vom B-Plan umfasst, hat aber eigentständiges Gewicht und vermittelt einen Eindruck der Geschlossenheit.
§ 35 bauGB: Wenn kein im Zusammenhang bebeauter Ortsteil. Beachte: § 33 BauGB durch Planaufstellung.
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Baurecht: Bauplanungsrecht
Was ist eine Anlage im Sinne von § 29 I BauGB?
Wie ist ein qualifizierter Bebauungsplan zu prüfen?
Was ist eine Anlage im Sinne von § 29 I BauGB?
Wie ist ein qualifizierter Bebauungsplan zu prüfen?
Beachte: Anlage nach § 2 I NBauO nicht auf BauGB anwendbar
Anlage: Anlage die in einer auf Dauer gedachten Wiese künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und eine bodenrechtliche Relevanz aufweist (aus Sicht des Eigentümers und § 1 VI BauGB).
1) Rechtswirksamer B-Plan: (-), wenn Plan aufgrund schwere Mängel nichtig. Folge: Gebiet gem §§ 34, 35 BauGB
2) Qualifizierter B-Plan: (+) bei Mindestfestsetzung (einfache B-Pläne können sich ergänzen). Sonst § 30 III BauGB.
3) Gesicherte Erschließung: § 123 ff. BauGB
4) Kein Widerspruch zur Festsetzung des B-Plans: §§ 2 - 14 BauNVO. Unzulässigkeit im Einzelfall nach § 15 I BauNVO.
5) Ausnahmen, § 31 I BauGB: Im B-Plan vorgesehn (§ 1 III 2 BauNVO - Bestandteil, wenn Gemeinde nicht von § 1 IV-X BauNVO Gebrauch macht). .
6) Befreiung, § 31 II BauGB: Nicht im B-Plan vorgesehn (bei Allgemeinwohl oder vertretbarer Abweichung vom Städtebau oder offenbar beabsichtige Härte + Planung nicht berührt und Abweichung mit Nachbar- und öffentlichen Interessen vertetbar).
§ 36 BauGB: Ermessen der Behörde in beiden Fällen, aber Einvernehmen Gemeinde + Bestimmtheit.
Anlage: Anlage die in einer auf Dauer gedachten Wiese künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und eine bodenrechtliche Relevanz aufweist (aus Sicht des Eigentümers und § 1 VI BauGB).
1) Rechtswirksamer B-Plan: (-), wenn Plan aufgrund schwere Mängel nichtig. Folge: Gebiet gem §§ 34, 35 BauGB
2) Qualifizierter B-Plan: (+) bei Mindestfestsetzung (einfache B-Pläne können sich ergänzen). Sonst § 30 III BauGB.
3) Gesicherte Erschließung: § 123 ff. BauGB
4) Kein Widerspruch zur Festsetzung des B-Plans: §§ 2 - 14 BauNVO. Unzulässigkeit im Einzelfall nach § 15 I BauNVO.
5) Ausnahmen, § 31 I BauGB: Im B-Plan vorgesehn (§ 1 III 2 BauNVO - Bestandteil, wenn Gemeinde nicht von § 1 IV-X BauNVO Gebrauch macht). .
6) Befreiung, § 31 II BauGB: Nicht im B-Plan vorgesehn (bei Allgemeinwohl oder vertretbarer Abweichung vom Städtebau oder offenbar beabsichtige Härte + Planung nicht berührt und Abweichung mit Nachbar- und öffentlichen Interessen vertetbar).
§ 36 BauGB: Ermessen der Behörde in beiden Fällen, aber Einvernehmen Gemeinde + Bestimmtheit.
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Wie ist die Zulässigkeit eines vorhabenbezogenen und eines einfachen Bauplans zu prüfen?
Wann ist ein Bauvorhaben nach § 34 I BauGB zulässig
Wie ist die Zulässigkeit eines vorhabenbezogenen und eines einfachen Bauplans zu prüfen?
Wann ist ein Bauvorhaben nach § 34 I BauGB zulässig
1) § 30 II BauGB: § 12 BauGB. Einfacher Bebauungsplan, der einem qualifizierten Bauplan gleichgestellt wird. § 12 III BauGB nicht an § 9 BauGB iVm BauNVO gebunden. Daher kein Widerspruch zur Festsetzung + Erschließung gesichert.
2) § 30 III BauGB: Wenn Anforderungen an qualifizierten B- Plan nicht erreicht werden. Festsetzungen sind zu berücksichtigen (ggf Ergänzung nach §§ 34, 35 BauGB - dann aber Einvernehmen der Gemeinde gem § 36 BauGb erforderlich).
1) Im Zusammenhang bebauter Ortsteil: Organisch gewachsener Siedlungskomplex mit eigenständigen Gewicht + Eindruck der Geschlossenheit. Beachte: § 34 IV BauGB
2) Nicht § 34 II BauGB
3) Einfügung in nähere Umgebung: Keine Uniformität, aber Harmonie bzgl Bebauung.
4) Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange:
5) Erschließung gesichtert:
6) Keine schädl Auswirkungen, § 34 III BauGB: Fernwirkung (bei anderen Gemeinden usw)
7) Einvernehmen der Gemeinde, § 36 BauGB
2) § 30 III BauGB: Wenn Anforderungen an qualifizierten B- Plan nicht erreicht werden. Festsetzungen sind zu berücksichtigen (ggf Ergänzung nach §§ 34, 35 BauGB - dann aber Einvernehmen der Gemeinde gem § 36 BauGb erforderlich).
1) Im Zusammenhang bebauter Ortsteil: Organisch gewachsener Siedlungskomplex mit eigenständigen Gewicht + Eindruck der Geschlossenheit. Beachte: § 34 IV BauGB
2) Nicht § 34 II BauGB
3) Einfügung in nähere Umgebung: Keine Uniformität, aber Harmonie bzgl Bebauung.
4) Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange:
5) Erschließung gesichtert:
6) Keine schädl Auswirkungen, § 34 III BauGB: Fernwirkung (bei anderen Gemeinden usw)
7) Einvernehmen der Gemeinde, § 36 BauGB
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Was ist im Verhältnis von § 34 I und II BauGB zu beachten?
Wann ist eine Anlage im Außenbereich zulässig?
Was ist im Verhältnis von § 34 I und II BauGB zu beachten?
Wann ist eine Anlage im Außenbereich zulässig?
§ 34 II BauGB ist bzgl Art der Nutzung spezieller, ist also vorzuziehen, wenn kein B-Plan vorliegt, die gegend aber typischer Weise der BauNVO entspricht (kein Einfügen erforderlich).
Außenbereich, § 35 BauGB: Alles was nicht § 34 BauGB ist.
1) Grundsatz: Keine Bebauung
2) § 35 I BauGB: a) Privilegiertes Vorhaben nach § 35 I BauGB (insb Nr. 2, 3 ,4); b) Keine entgegenstehenden öff Belange; c) Erschließung gesichert; d) Einvernehmen, § 36 BauGB - Folge: Gebundene Entscheidung.
3) § 35 II BauGB: a) Nicht privilegierte Vorhaben: b) Keine Beeinträchtigung öff Belange, Abs III; c) Erschließung gesichert; d) Einvernehmen, § 36 BauGB - Folge: Trotz "Können" Gebundene Entscheidung, da Art 14 GG (aktiver Bestandsschutz).
4) § 35 III BauGB: typische Fälle öff. Belange (nicht normiert: Rücksichtnahme; Planungsabsicht, Abstimmungsgebot, § 2 II BauGB). Vorhaben haben Abwägungsvorsprung. Nachteile können aber nicht durch Vorteile kompensiert werden.
5) § 35 IV BauGB: Normierte Fälle des aktiven Bestandschutzes.
Außenbereich, § 35 BauGB: Alles was nicht § 34 BauGB ist.
1) Grundsatz: Keine Bebauung
2) § 35 I BauGB: a) Privilegiertes Vorhaben nach § 35 I BauGB (insb Nr. 2, 3 ,4); b) Keine entgegenstehenden öff Belange; c) Erschließung gesichert; d) Einvernehmen, § 36 BauGB - Folge: Gebundene Entscheidung.
3) § 35 II BauGB: a) Nicht privilegierte Vorhaben: b) Keine Beeinträchtigung öff Belange, Abs III; c) Erschließung gesichert; d) Einvernehmen, § 36 BauGB - Folge: Trotz "Können" Gebundene Entscheidung, da Art 14 GG (aktiver Bestandsschutz).
4) § 35 III BauGB: typische Fälle öff. Belange (nicht normiert: Rücksichtnahme; Planungsabsicht, Abstimmungsgebot, § 2 II BauGB). Vorhaben haben Abwägungsvorsprung. Nachteile können aber nicht durch Vorteile kompensiert werden.
5) § 35 IV BauGB: Normierte Fälle des aktiven Bestandschutzes.
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Wann ist ein Betrieb gemäß § 35 I BauGB Nr. 3 ortsgebunden?
Wann dient ein Betrieb gemäß § 35 I Nr. 1 BauGB?
Nenne Beispiele für zugelassene und nicht zugelassen Bauvorhaben gem § 35 I Nr. 4 BauGB?
Was sind § 35 I und II BauGB für Verbotsnormen?
Wann ist ein Betrieb gemäß § 35 I BauGB Nr. 3 ortsgebunden?
Wann dient ein Betrieb gemäß § 35 I Nr. 1 BauGB?
Nenne Beispiele für zugelassene und nicht zugelassen Bauvorhaben gem § 35 I Nr. 4 BauGB?
Was sind § 35 I und II BauGB für Verbotsnormen?
Wenn die Anlage auch äußerlich erkennbar den Betrieb zugeordnet ist.
Wenn aufgrund geographischer oder geologischer Besonderheiten nur dort gebaut werden kann (zB Seinbruch).
Grds nur Belange die im Außenbereich ausgeführt werden sollen, also nirgendwo anders ausgeführt werden können (restriktive Auslegung: " soll").
Zulässig: a) wegen besonderer Anforderungen der umgebung = Aussichtstürme, Autokinos usw; b) wegen nachteiliger Wirkung auf die Umwelt = Teirkörperbeseitiung, Massentierhaltung, Sprengstofffabrik; c) wegen besonderer Zweckbestimmung = Jagdhütten. Beachte: WKA, Nr. 5
Nicht zulässig: Hotels usw;Eroholungs und Bildungstätten.
(P) § 35 I BauGB = präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
§ 35 I BauGB = repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt
Wenn aufgrund geographischer oder geologischer Besonderheiten nur dort gebaut werden kann (zB Seinbruch).
Grds nur Belange die im Außenbereich ausgeführt werden sollen, also nirgendwo anders ausgeführt werden können (restriktive Auslegung: " soll").
Zulässig: a) wegen besonderer Anforderungen der umgebung = Aussichtstürme, Autokinos usw; b) wegen nachteiliger Wirkung auf die Umwelt = Teirkörperbeseitiung, Massentierhaltung, Sprengstofffabrik; c) wegen besonderer Zweckbestimmung = Jagdhütten. Beachte: WKA, Nr. 5
Nicht zulässig: Hotels usw;Eroholungs und Bildungstätten.
(P) § 35 I BauGB = präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
§ 35 I BauGB = repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt
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Wann liegt ein Bebauungsplan in Vorbereitung vor?
Woran erkennt man typischer Weise an einer Klausur, das ein Bebauungsplan in Vorbereitung zu prüfen ist?
Wann bedarf es dem Einvernehmen der Gemeinden gemäß § 36 BauGB?
Wann liegt ein Bebauungsplan in Vorbereitung vor?
Woran erkennt man typischer Weise an einer Klausur, das ein Bebauungsplan in Vorbereitung zu prüfen ist?
Wann bedarf es dem Einvernehmen der Gemeinden gemäß § 36 BauGB?
Vorhaben gemäß § 33 BauGB
1) Keine Zulässigkeit nach §§ 30, 34, 35 BauGB
2) Planungsbeschluß für B - Plan gefasst, § 2 I 2 BauGB
3) Formelle Planreife, § 33 I Nr. 2 - 4
3) Materielle Planreife, § 33 I Nr. 2 - 4: (+), wenn nur formelle Voraussetzungen fehlen.
5) Gemeindliches Einvernehmen, § 36 BauGB
6) RF:: § 33 I BauGB = gebundene Entscheidung, bei Vorabzulassung, §§ 33 II, III BauGB (wenn formelle Planreife nicht vorliegt = Ermessen)
Gemeinde hat Aufstellungsbeschluß gefasst und der Antragssteller erkennt die Festsetzung des künfigen B-Plans für sich uund seine Rechtsnachfolger an.
§ 30 I, II BauGB: Qual./vorhabenbezogener B-Plan: Nur bei § 31
§ 30 III iVm §§ 34, 35 BauGB: Einvernehmen erfoderlich
§§ 33, 34, 35 BauGB: Einvernehmen eroferderlich
Beachte: Nicht erfoderlich, wenn Gemeinde für Baugenehmigungen zuständig. Fiktion: § 36 II 2 BauGB; § 36 II 3 BauGB.
1) Keine Zulässigkeit nach §§ 30, 34, 35 BauGB
2) Planungsbeschluß für B - Plan gefasst, § 2 I 2 BauGB
3) Formelle Planreife, § 33 I Nr. 2 - 4
3) Materielle Planreife, § 33 I Nr. 2 - 4: (+), wenn nur formelle Voraussetzungen fehlen.
5) Gemeindliches Einvernehmen, § 36 BauGB
6) RF:: § 33 I BauGB = gebundene Entscheidung, bei Vorabzulassung, §§ 33 II, III BauGB (wenn formelle Planreife nicht vorliegt = Ermessen)
Gemeinde hat Aufstellungsbeschluß gefasst und der Antragssteller erkennt die Festsetzung des künfigen B-Plans für sich uund seine Rechtsnachfolger an.
§ 30 I, II BauGB: Qual./vorhabenbezogener B-Plan: Nur bei § 31
§ 30 III iVm §§ 34, 35 BauGB: Einvernehmen erfoderlich
§§ 33, 34, 35 BauGB: Einvernehmen eroferderlich
Beachte: Nicht erfoderlich, wenn Gemeinde für Baugenehmigungen zuständig. Fiktion: § 36 II 2 BauGB; § 36 II 3 BauGB.
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Wie kann eine Gemeinde gegen bauplanungsrechtliche Vorhaben der Behörde vorgehen?
Was bewirkt eine Veränderungssperre und wie ist sie zu prüfen?
Wie kann eine Gemeinde gegen bauplanungsrechtliche Vorhaben der Behörde vorgehen?
Was bewirkt eine Veränderungssperre und wie ist sie zu prüfen?
1) Nur bei Verweigerung des Einvernehmens
2) Drittanfechtungsklage, wenn Gemeinde in ihren Rechten aus § 36 BauGB verletzt ist. Handelt die Baubehörde gemäß § 36 II 3 BauGB iVm § 1a EinfVO- BauGB, muss die Gemeinde die Klage auf rw der Maßnahme stützen. (RM, Frist, Anhörung). Kein § 46 VwVfG, da Maßnahme als relativer VA in das Verwaltungsrecht der Gemeinde eingreift. (P) Ist Ersetzung eine Verfahrenshandlung iSd § 44a VwGO: E.A.: (+) Da Ersetzungsverfahren sonst im Gegensatz zur Drittanfechtung ein Widerspruchsvefahren durchzuführen ist. H.M.: (-), da selbstständiger VA. Daher isolierte Anfechtung möglich. Beachte: Hier ist Rechtsschutz möglich.
Veränderungssperre, §§ 14, 16 ff. BauGB (Schutz vor Bauvohaben während Planphase)
I. RGL: § 14 BauGB
II. Formelle RM: 1) Zuständigkeit (Verbands-, § 14 und Organzuständigkeit, § 40 I Nr. 5 NGO; 2) Verfahren (Satzung, § 16 I BauGB, Bekanntgabe, §§16 II, 10 III 4 BauGB)
III. Materielle RM: 1) Aufstellungsbeschluss, § 14 I, 2 I 2 BauGB; 2) Erforderlichkeit, § 14 I BauGB; 3) zulässiger Inhalt, § 14 I BauGB)
IV. RF: Bauverbot aub inkrafttreten (Genehmigung)
2) Drittanfechtungsklage, wenn Gemeinde in ihren Rechten aus § 36 BauGB verletzt ist. Handelt die Baubehörde gemäß § 36 II 3 BauGB iVm § 1a EinfVO- BauGB, muss die Gemeinde die Klage auf rw der Maßnahme stützen. (RM, Frist, Anhörung). Kein § 46 VwVfG, da Maßnahme als relativer VA in das Verwaltungsrecht der Gemeinde eingreift. (P) Ist Ersetzung eine Verfahrenshandlung iSd § 44a VwGO: E.A.: (+) Da Ersetzungsverfahren sonst im Gegensatz zur Drittanfechtung ein Widerspruchsvefahren durchzuführen ist. H.M.: (-), da selbstständiger VA. Daher isolierte Anfechtung möglich. Beachte: Hier ist Rechtsschutz möglich.
Veränderungssperre, §§ 14, 16 ff. BauGB (Schutz vor Bauvohaben während Planphase)
I. RGL: § 14 BauGB
II. Formelle RM: 1) Zuständigkeit (Verbands-, § 14 und Organzuständigkeit, § 40 I Nr. 5 NGO; 2) Verfahren (Satzung, § 16 I BauGB, Bekanntgabe, §§16 II, 10 III 4 BauGB)
III. Materielle RM: 1) Aufstellungsbeschluss, § 14 I, 2 I 2 BauGB; 2) Erforderlichkeit, § 14 I BauGB; 3) zulässiger Inhalt, § 14 I BauGB)
IV. RF: Bauverbot aub inkrafttreten (Genehmigung)
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Wie ist eine Zurückstellung als Zulassungsbeschränkung eines Bauvorhabens zu prüfen?
Eine Verunstaltung des Landschaftbildes soll nicht privilegiert werden. Wann liegt eine solche vor?
Wo ist der städtebauliche Vertrag, wo der Erschließungsvertrag geregelt? Was versteht man darunter?
Was versteht man unter einer "splittersiedlung"?
Wie ist eine Zurückstellung als Zulassungsbeschränkung eines Bauvorhabens zu prüfen?
Eine Verunstaltung des Landschaftbildes soll nicht privilegiert werden. Wann liegt eine solche vor?
Wo ist der städtebauliche Vertrag, wo der Erschließungsvertrag geregelt? Was versteht man darunter?
Was versteht man unter einer "splittersiedlung"?
Zurückstellung, § 15 I 1 BauGB
1) Vorraussetzungen für Veränderungssperre liegen vor und Sperre ist nicht beschlossen
2) Zurückstellung zur B-Plansicherung erforderlich
3) Bei genehmigungsfreien Vorhaben: Vorläufige Untersagung, § 15 I 2 BauGB
Landschaft verunstaltet, wenn für den durchschnittlich gebildeten, offen ästätischen betrachter ohne weiteres Erkennbare Störung des Gesamtbildes vorliegt.
Städtebaulicher Vertrag (insb § 11 BauGB) = ör Vertrag, gem. § 54 ff VwVfG. Insb Bauplanungsverträge; Folgekostenverträge; Erschließungsvertrag, § 124 BauGB – ör Vertrag,§ 54 ff VwVfG - Erschließungslast wird auf privaten übertragen.
35 BauGB (vgl III 7): Zusammenhangslose oder unorgansiche Streubebauung.
1) Vorraussetzungen für Veränderungssperre liegen vor und Sperre ist nicht beschlossen
2) Zurückstellung zur B-Plansicherung erforderlich
3) Bei genehmigungsfreien Vorhaben: Vorläufige Untersagung, § 15 I 2 BauGB
Landschaft verunstaltet, wenn für den durchschnittlich gebildeten, offen ästätischen betrachter ohne weiteres Erkennbare Störung des Gesamtbildes vorliegt.
Städtebaulicher Vertrag (insb § 11 BauGB) = ör Vertrag, gem. § 54 ff VwVfG. Insb Bauplanungsverträge; Folgekostenverträge; Erschließungsvertrag, § 124 BauGB – ör Vertrag,§ 54 ff VwVfG - Erschließungslast wird auf privaten übertragen.
35 BauGB (vgl III 7): Zusammenhangslose oder unorgansiche Streubebauung.
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Baurecht
Veröffentlicht: 24.03.2010