Was sind die besonderen Voraussetzungen des § 726? (2) Was gilt bzgl. der 2. Voraussetzung?
1. Bedingung des Eintritts einer Tatsache für die Vollstreckung
UND
2. Beweis des Eintritts vom Gläubiger durch öffentliche/öffentlich beglaubigte Urkunde zu erbringen
( => Gläubiger trägt die Beweislast für den Nachweis des Eintritts
=> somit kein Fall des § 726, wenn das den Bedingungseintritt ausschließende Ereignis vom Schuldner zu beweisen wäre)
! § 726 ist disponibel => Schuldner kann auf Nachweis durch beglaubigte Urkunde verzichten!
! Nachweis ist entbehrlich, wenn Schuldner Tatsachen zugesteht (§ 288) oder diese offenkundig sind (§ 291);
ABER: keine Entbehrlichkeit bei Schweigen des Schuldner
( § 138 III (-) )
UND
2. Beweis des Eintritts vom Gläubiger durch öffentliche/öffentlich beglaubigte Urkunde zu erbringen
( => Gläubiger trägt die Beweislast für den Nachweis des Eintritts
=> somit kein Fall des § 726, wenn das den Bedingungseintritt ausschließende Ereignis vom Schuldner zu beweisen wäre)
! § 726 ist disponibel => Schuldner kann auf Nachweis durch beglaubigte Urkunde verzichten!
! Nachweis ist entbehrlich, wenn Schuldner Tatsachen zugesteht (§ 288) oder diese offenkundig sind (§ 291);
ABER: keine Entbehrlichkeit bei Schweigen des Schuldner
( § 138 III (-) )
Tags: Bedingung, Klausel
Quelle: Hemmer - Zusatzprogramm
Quelle: Hemmer - Zusatzprogramm
Was ist die Besonderheit des § 726 II?
wenn Leistung des Schuldners WE:
Nachweis, dass Schuldner befriedigt oder im Annahmeverzug
trotz Zug um Zug: qual. Klausel
Nachweis, dass Schuldner befriedigt oder im Annahmeverzug
trotz Zug um Zug: qual. Klausel
Tags: Bedingung, Klausel
Quelle:
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Tags: Bedingung, Klausel
Quelle: Thomas/Putzo, § 726 - Rn. 4
Quelle: Thomas/Putzo, § 726 - Rn. 4
Kartensatzinfo:
Autor: huppi
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 08.03.2010
Tags: Zivilrecht, Zwangsvollstreckung
Schlagwörter Karten:
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