Was sind die besonderen Voraussetzungen des § 726? (2) Was gilt bzgl. der 2. Voraussetzung?
1. Bedingung des Eintritts einer Tatsache für die Vollstreckung
UND
2. Beweis des Eintritts vom Gläubiger durch öffentliche/öffentlich beglaubigte Urkunde zu erbringen
( => Gläubiger trägt die Beweislast für den Nachweis des Eintritts
=> somit kein Fall des § 726, wenn das den Bedingungseintritt ausschließende Ereignis vom Schuldner zu beweisen wäre)
! § 726 ist disponibel => Schuldner kann auf Nachweis durch beglaubigte Urkunde verzichten!
! Nachweis ist entbehrlich, wenn Schuldner Tatsachen zugesteht (§ 288) oder diese offenkundig sind (§ 291);
ABER: keine Entbehrlichkeit bei Schweigen des Schuldner
( § 138 III (-) )
UND
2. Beweis des Eintritts vom Gläubiger durch öffentliche/öffentlich beglaubigte Urkunde zu erbringen
( => Gläubiger trägt die Beweislast für den Nachweis des Eintritts
=> somit kein Fall des § 726, wenn das den Bedingungseintritt ausschließende Ereignis vom Schuldner zu beweisen wäre)
! § 726 ist disponibel => Schuldner kann auf Nachweis durch beglaubigte Urkunde verzichten!
! Nachweis ist entbehrlich, wenn Schuldner Tatsachen zugesteht (§ 288) oder diese offenkundig sind (§ 291);
ABER: keine Entbehrlichkeit bei Schweigen des Schuldner
( § 138 III (-) )
Tags: Bedingung, Klausel
Source: Hemmer - Zusatzprogramm
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Was ist die Besonderheit des § 726 II?
wenn Leistung des Schuldners WE:
Nachweis, dass Schuldner befriedigt oder im Annahmeverzug
trotz Zug um Zug: qual. Klausel
Nachweis, dass Schuldner befriedigt oder im Annahmeverzug
trotz Zug um Zug: qual. Klausel
Tags: Bedingung, Klausel
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Author: huppi
Main topic: Jura
Topic: Zivilrecht
Published: 08.03.2010
Tags: Zivilrecht, Zwangsvollstreckung
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