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Alle Oberthemen / Jura / WEG-Recht

WEGrecht-Urteile (70 Karten)

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Nur Kosten eines vom Verwalter beauftragten Anwalts erstattungsfähig
Welche Anwaltskosten zu erstatten sind, wenn sich Wohnungseigentümer durch mehrere Anwälte vertreten lassen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Juli 2009. Bei der Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen durch einen Wohnungseigentümer muss die Anfechtungsklage zwingend gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet werden. Diese lassen sich dann durch einen vom Verwalter beauftragten Anwalt vertreten. Jeder einzelne Eigentümer kann sich aber auch einen eigenen Anwalt nehmen. Da im entschiedenen Fall mehrere Anwälte für die Eigentümer tätig waren, stellte sich später die Frage, ob der im Gerichtsverfahren unterlegene Wohnungseigentümer auch diese Kosten ersetzen musste. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht vor, dass grundsätzlich nur die Kosten eines für alle Wohnungseigentümer tätigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind (§ 50 WEG).

Der BGH urteilte nun, dass nur die Kosten des vom Verwalter beauftragten Anwalts zu erstatten sind. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Vertretung durch mehrere Anwälte geboten ist. Grund hierfür ist, dass der Verwalter gemäß WEG befugt ist, ein Anfechtungsverfahren im Namen aller Wohnungseigentümer zu führen (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Wohnungseigentümer, die einen weiteren Anwalt beauftragen, können daher nicht mit einer Kostenerstattung rechnen (BGH, Beschluss v. 16.07.2009, Az. V ZB 11/09).
Tags: anwaltskosten, erstattungsfähig, haftung, kosten, verwalter
Quelle:
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Entfernung einer Mülltonne: Eigentümer muss Verwaltungsgebühr zahlen
Wer die Kosten für Müllentsorgung und die damit verbundenen Verwaltungsgebühren tragen muss, stellte das Verwaltungsgericht in Saarlouis im Juni 2009 klar. In diesem Fall teilte ein Mieter seinem Vermieter und Grundstückseigentümer mit, dass er die bisherige 120-l-Restmülltonne nicht mehr benötigt. Der Vermieter stellte daraufhin einen Antrag beim Entsorgungsunternehmen, die Mülltonne zu entfernen. Das Unternehmen nahm die Mülltonne zwar zurück, erhob aber gegen den vermietenden Grundstückeigentümer eine Gebühr von 22 Euro. Dieser widersprach der Forderung mit dem Argument, dass der Mieter zur Zahlung verpflichtet sei. Verursacher der Kosten sei der Mieter, denn jeder der Müll erzeuge, sei für dessen Entsorgung verantwortlich und somit auch für die Kosten. Schließlich klagte der vermietende Grundstückseigentümer gegen den nicht aufgehobenen Gebührenbescheid.

Ohne Erfolg! Das zuständige Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Aufgrund der geltenden Verwaltungsgebührensatzung werden für die Rücknahme einer Mülltonne von 120 l Kosten in Höhe von 22 Euro fällig. Zur Zahlung der Gebühr ist derjenige verpflichtet, der die Rücknahme veranlasst hat; hier der vermietende Grundstückseigentümer. Er hatte die Rücknahme der Mülltonne beantragt. Nach herrschender Rechtsansicht ist es zulässig, dass bei den sogenannten Hausgebühren, zu denen auch Abfallbeseitigungsgebühren gehören, die Grundstückeigentümer als Gebührenschuldner bestimmt werden können. Dies gilt uneingeschränkt auch dann, wenn ein Grundstückeigentümer das Grundstück vermietetet hat. Bei einer Heranziehung der Mieter wäre die Gebühreneinziehung erheblich erschwert, weil die gespeicherten Daten häufiger geändert werden müssten. Außerdem, so das Gericht, kann ein vermietender Grundstückseigentümer die Kosten auf seine Mieter abwälzen (VG Saarlouis, Urteil v. 03.06.2009, Az. 11 K 1397/08).
Tags: haftung, kosten, müllentsorgung, mülltonne, verwaltergebühr
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: WEG-Recht
Veröffentlicht: 19.03.2010
Tags: WEG
 
Schlagwörter Karten:
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