Widerruf einer Vollmacht durch Vertreter ohne Vertretungsmacht hat Kostenfolgen
Der Widerruf einer Vollmacht durch den Kontrollbevollmächtigten kommt nicht in Betracht, wenn der Vollmachtgeber bei Einrichtung der Kontrollbevollmächtigung geschäftsunfähig ist. Die Kosten eines Rechtsstreits auf Herausgabe der Vollmacht trägt der vollmachtlos handelnde Vertreter (LG Heilbronn 26.6.09, 8 O 282/08, Abruf-Nr. 094177)
Sachverhalt
Der Kläger ist der Vater des Beklagten und bei diesem zur Pflege und Betreuung untergebracht. Bereits 2003 hat der Kläger dem Beklagten eine General- und Vorsorgevollmacht eingeräumt. Im August 2007 hat der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten K eine Kontrollbevollmächtigung erteilt, die u.a. zum Widerruf der General- und Vorsorgevollmacht von 2003 ermächtigt. Mit Schreiben vom 15.8.08 in seiner Funktion als Kontrollbevollmächtigter und 21.8.08 im Namen des Klägers hat der K die General- und Vorsorgevollmacht widerrufen. Der Beklagte hält den Widerruf der Vollmacht für unwirksam.
Mit der Klage verfolgt der K als gleichzeitig Prozessbevollmächtigter und Vertreter des Klägers den Anspruch auf Herausgabe der dem Beklagten erteilten Ausfertigungen der General- und Vorsorgevollmacht von 2003. Der Beklagte beantragt Klageabweisung, zumal der Kläger mindestens seit August 2007 geschäftsunfähig gewesen sei und damit weder eine wirksame Kontrollbevollmächtigung noch ein wirksames Mandat für die vorliegende Klage habe erteilen können.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger nicht ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 ZPO), was der Beklagte auch ausdrücklich gerügt hat (§ 88 Abs. 1 ZPO). Der Kläger war im Zeitpunkt der Mandatserteilung (am 13.8.08) gemäß dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten geschäftsunfähig. Bereits seit 2006 ist beim Kläger ein demenzieller Abbauprozess zu verzeichnen, sodass auch für den Zeitpunkt der Errichtung der Kontrollbevollmächtigung (August 2007) bereits von einer Geschäftsunfähigkeit des Klägers auszugehen ist.
Die Klage ist auch unbegründet. Ein wirksamer Widerruf der General- und Vorsorgevollmacht kommt weder durch die Widerrufserklärung in der Funktion als Kontrollbevollmächtigter (Schreiben vom 15.8.08) noch durch die Erklärung im Namen des Klägers (Schreiben vom 21.8.08) in Betracht. Sowohl am 21.8.08 als auch im Zeitpunkt der Errichtung der Kontrollbevollmächtigung war eine Geschäftsfähigkeit des Klägers nicht gegeben, damit fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für das Herausgabeverlangen des Klägers.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach dem Veranlasserprinzip der vollmachtlose Vertreter (nicht etwa der Kläger!). Der vollmachtlose Vertreter hat jedenfalls dann die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt. Ist er dagegen gutgläubig in Besitz einer tatsächlich erteilten Vollmacht, handelt er nicht im Bewusstsein seiner fehlenden Legitimation (so BGH NJW 93, 1865).
Vorliegend war dem K bekannt bzw. hätte ihm auf Grund der bereits im Vorfeld auch anhand vorliegender Atteste diskutierten Demenzerkrankung des Klägers bekannt sein müssen, dass der Kläger eine wirksame Prozessvollmacht nicht mehr habe abgeben können. Eine Kostentragung durch den Kläger erscheint demgemäß als nicht gerechtfertigt.
Praxishinweis
Die Entscheidung erscheint in der Sache als zweifelsfrei richtig. Stellt sich per Sachverständigengutachten die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Errichtung der Kontrollbevollmächtigung heraus, kommt ein Widerruf der eigentlichen Vollmacht durch den Kontrollbevollmächtigten nicht in Betracht.
Als zumindest bedenklich erscheint die Kostenentscheidung. Ziel des Gerichtsverfahrens ist ja gerade die Klärung der Geschäftsfähigkeit. Zu diesem Zwecke wurde ja auch durch das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wäre die Geschäftsunfähigkeit so offensichtlich gewesen, wie das Gericht in seiner Kostenentscheidung feststellt, wäre auch die Einholung des Gutachtens überflüssig gewesen. Insbesondere zum Schutz eines Vollmachtgebers sollte das Kostenrisiko in Fällen wie dem vorliegenden nicht dem Kontrollbevollmächtigten auferlegt werden.
Sachverhalt
Der Kläger ist der Vater des Beklagten und bei diesem zur Pflege und Betreuung untergebracht. Bereits 2003 hat der Kläger dem Beklagten eine General- und Vorsorgevollmacht eingeräumt. Im August 2007 hat der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten K eine Kontrollbevollmächtigung erteilt, die u.a. zum Widerruf der General- und Vorsorgevollmacht von 2003 ermächtigt. Mit Schreiben vom 15.8.08 in seiner Funktion als Kontrollbevollmächtigter und 21.8.08 im Namen des Klägers hat der K die General- und Vorsorgevollmacht widerrufen. Der Beklagte hält den Widerruf der Vollmacht für unwirksam.
Mit der Klage verfolgt der K als gleichzeitig Prozessbevollmächtigter und Vertreter des Klägers den Anspruch auf Herausgabe der dem Beklagten erteilten Ausfertigungen der General- und Vorsorgevollmacht von 2003. Der Beklagte beantragt Klageabweisung, zumal der Kläger mindestens seit August 2007 geschäftsunfähig gewesen sei und damit weder eine wirksame Kontrollbevollmächtigung noch ein wirksames Mandat für die vorliegende Klage habe erteilen können.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger nicht ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 ZPO), was der Beklagte auch ausdrücklich gerügt hat (§ 88 Abs. 1 ZPO). Der Kläger war im Zeitpunkt der Mandatserteilung (am 13.8.08) gemäß dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten geschäftsunfähig. Bereits seit 2006 ist beim Kläger ein demenzieller Abbauprozess zu verzeichnen, sodass auch für den Zeitpunkt der Errichtung der Kontrollbevollmächtigung (August 2007) bereits von einer Geschäftsunfähigkeit des Klägers auszugehen ist.
Die Klage ist auch unbegründet. Ein wirksamer Widerruf der General- und Vorsorgevollmacht kommt weder durch die Widerrufserklärung in der Funktion als Kontrollbevollmächtigter (Schreiben vom 15.8.08) noch durch die Erklärung im Namen des Klägers (Schreiben vom 21.8.08) in Betracht. Sowohl am 21.8.08 als auch im Zeitpunkt der Errichtung der Kontrollbevollmächtigung war eine Geschäftsfähigkeit des Klägers nicht gegeben, damit fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für das Herausgabeverlangen des Klägers.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach dem Veranlasserprinzip der vollmachtlose Vertreter (nicht etwa der Kläger!). Der vollmachtlose Vertreter hat jedenfalls dann die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt. Ist er dagegen gutgläubig in Besitz einer tatsächlich erteilten Vollmacht, handelt er nicht im Bewusstsein seiner fehlenden Legitimation (so BGH NJW 93, 1865).
Vorliegend war dem K bekannt bzw. hätte ihm auf Grund der bereits im Vorfeld auch anhand vorliegender Atteste diskutierten Demenzerkrankung des Klägers bekannt sein müssen, dass der Kläger eine wirksame Prozessvollmacht nicht mehr habe abgeben können. Eine Kostentragung durch den Kläger erscheint demgemäß als nicht gerechtfertigt.
Praxishinweis
Die Entscheidung erscheint in der Sache als zweifelsfrei richtig. Stellt sich per Sachverständigengutachten die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Errichtung der Kontrollbevollmächtigung heraus, kommt ein Widerruf der eigentlichen Vollmacht durch den Kontrollbevollmächtigten nicht in Betracht.
Als zumindest bedenklich erscheint die Kostenentscheidung. Ziel des Gerichtsverfahrens ist ja gerade die Klärung der Geschäftsfähigkeit. Zu diesem Zwecke wurde ja auch durch das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wäre die Geschäftsunfähigkeit so offensichtlich gewesen, wie das Gericht in seiner Kostenentscheidung feststellt, wäre auch die Einholung des Gutachtens überflüssig gewesen. Insbesondere zum Schutz eines Vollmachtgebers sollte das Kostenrisiko in Fällen wie dem vorliegenden nicht dem Kontrollbevollmächtigten auferlegt werden.
Tags: vollmacht, widerruf
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Widerrufsbelehrung bei verbundenen Verträgen darf keine Missverständnisse hinsichtlich Vertragsbindung wecken
BGH 23.6.2009, XI ZR 156/08
Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem rechtsunkundigen Leser nicht den falschen Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags. Sie muss unmissverständlich klarstellen, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrags auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entfällt.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war im November 2003 von einem Vermittler geworben worden, sich über eine Treuhänderin wirtschaftlich an Immobilienfondsgesellschaft mit einem Anteil von 20.000 € zu beteiligen. Zur Finanzierung schloss der Beklagte - geworben durch denselben Vermittler - mit der klagenden Bank im Dezember 2003 einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 21.000 €.
Dem Darlehensvertrag war eine vom Beklagten unterschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt. In S. 1 wurde der Beklagte über sein Widerrufsrecht hinsichtlich des Verbraucherdarlehensvertrags belehrt und für diesen Fall durch S. 2 darüber unterrichtet, dass ein solcher Widerruf auf das finanzierte Geschäft durchgreift. Durch die ebenfalls bereits in S. 1 enthaltene Verweisung auf S. 3 und zusätzlich durch S. 3 selbst wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass ihm ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags nicht zusteht, wenn er den finanzierten Vertrag widerrufen kann, wobei ein dennoch erfolgter Widerruf gegenüber der Bank als Widerruf des verbundenen Vertrages gilt.
Am 9.8.2007 widerrief der Beklagte den Darlehensvertrag und die von ihm erteilte Einzugsermächtigung mit der Begründung, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Die Klägerin ist dem entgegen getreten und begehrte gerichtlich die Feststellung, dass der Darlehensvertrag wirksam ist. Die Klage blieb allerdings in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Der Beklagte hatte seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen.
Dem Beklagten stand im Zeitpunkt der Widerrufserklärung gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB noch ein Widerrufsrecht zu, da die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1, § 358 Abs. 5 BGB nicht entsprach. Die Klägerin hatte für die Belehrung kein Formular verwendet, das mit dem Muster gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV übereinstimmte. Zwar entsprach die Belehrung über den Ausschluss des Widerrufsrechts in S.3 isoliert betrachtet dem Wortlaut der gesetzlichen Vorrangregelung des § 358 Abs. 2 S. 2 BGB. Sie war allerdings unvollständig.
Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge im Sinn des § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags. Dieses Fehlverständnis legte die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung allerdings nahe. Sie belehrte den Verbraucher nicht unmissverständlich darüber, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrags auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entfällt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von ihr erteilte Belehrung auch nicht etwa deswegen wirksam, weil § 358 Abs. 5 BGB eine "Pflichtenteilung" der Unternehmer in dem Sinne vorsehe, dass allein der Vertragspartner des Verbundgeschäfts über die Erstreckungswirkung des § 358 Abs. 1 BGB und der Darlehensgeber - wie geschehen über den Ausschluss des § 495 BGB zu belehren habe. Eine solche Pflichtenteilung ist mit dem Schutzzweck der gem. § 355 Abs. 2, § 358 Abs. 5 BGB qualifizierten Widerrufsbelehrung nicht zu vereinbaren.
Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem rechtsunkundigen Leser nicht den falschen Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags. Sie muss unmissverständlich klarstellen, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrags auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entfällt.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war im November 2003 von einem Vermittler geworben worden, sich über eine Treuhänderin wirtschaftlich an Immobilienfondsgesellschaft mit einem Anteil von 20.000 € zu beteiligen. Zur Finanzierung schloss der Beklagte - geworben durch denselben Vermittler - mit der klagenden Bank im Dezember 2003 einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 21.000 €.
Dem Darlehensvertrag war eine vom Beklagten unterschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt. In S. 1 wurde der Beklagte über sein Widerrufsrecht hinsichtlich des Verbraucherdarlehensvertrags belehrt und für diesen Fall durch S. 2 darüber unterrichtet, dass ein solcher Widerruf auf das finanzierte Geschäft durchgreift. Durch die ebenfalls bereits in S. 1 enthaltene Verweisung auf S. 3 und zusätzlich durch S. 3 selbst wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass ihm ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags nicht zusteht, wenn er den finanzierten Vertrag widerrufen kann, wobei ein dennoch erfolgter Widerruf gegenüber der Bank als Widerruf des verbundenen Vertrages gilt.
Am 9.8.2007 widerrief der Beklagte den Darlehensvertrag und die von ihm erteilte Einzugsermächtigung mit der Begründung, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Die Klägerin ist dem entgegen getreten und begehrte gerichtlich die Feststellung, dass der Darlehensvertrag wirksam ist. Die Klage blieb allerdings in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Der Beklagte hatte seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen.
Dem Beklagten stand im Zeitpunkt der Widerrufserklärung gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB noch ein Widerrufsrecht zu, da die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1, § 358 Abs. 5 BGB nicht entsprach. Die Klägerin hatte für die Belehrung kein Formular verwendet, das mit dem Muster gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV übereinstimmte. Zwar entsprach die Belehrung über den Ausschluss des Widerrufsrechts in S.3 isoliert betrachtet dem Wortlaut der gesetzlichen Vorrangregelung des § 358 Abs. 2 S. 2 BGB. Sie war allerdings unvollständig.
Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge im Sinn des § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags. Dieses Fehlverständnis legte die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung allerdings nahe. Sie belehrte den Verbraucher nicht unmissverständlich darüber, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrags auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entfällt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von ihr erteilte Belehrung auch nicht etwa deswegen wirksam, weil § 358 Abs. 5 BGB eine "Pflichtenteilung" der Unternehmer in dem Sinne vorsehe, dass allein der Vertragspartner des Verbundgeschäfts über die Erstreckungswirkung des § 358 Abs. 1 BGB und der Darlehensgeber - wie geschehen über den Ausschluss des § 495 BGB zu belehren habe. Eine solche Pflichtenteilung ist mit dem Schutzzweck der gem. § 355 Abs. 2, § 358 Abs. 5 BGB qualifizierten Widerrufsbelehrung nicht zu vereinbaren.
Tags: agb, klausel, vertrag, vertragsklausel, widerruf, widerrufsbelehrung
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Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 19.03.2010
Tags: Zivilrecht, Zivilrechturteile
Schlagwörter Karten:
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