Widerrufsbelehrung bei verbundenen Verträgen darf keine Missverständnisse hinsichtlich Vertragsbindung wecken
BGH 23.6.2009, XI ZR 156/08
Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem rechtsunkundigen Leser nicht den falschen Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags. Sie muss unmissverständlich klarstellen, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrags auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entfällt.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war im November 2003 von einem Vermittler geworben worden, sich über eine Treuhänderin wirtschaftlich an Immobilienfondsgesellschaft mit einem Anteil von 20.000 € zu beteiligen. Zur Finanzierung schloss der Beklagte - geworben durch denselben Vermittler - mit der klagenden Bank im Dezember 2003 einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 21.000 €.
Dem Darlehensvertrag war eine vom Beklagten unterschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt. In S. 1 wurde der Beklagte über sein Widerrufsrecht hinsichtlich des Verbraucherdarlehensvertrags belehrt und für diesen Fall durch S. 2 darüber unterrichtet, dass ein solcher Widerruf auf das finanzierte Geschäft durchgreift. Durch die ebenfalls bereits in S. 1 enthaltene Verweisung auf S. 3 und zusätzlich durch S. 3 selbst wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass ihm ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags nicht zusteht, wenn er den finanzierten Vertrag widerrufen kann, wobei ein dennoch erfolgter Widerruf gegenüber der Bank als Widerruf des verbundenen Vertrages gilt.
Am 9.8.2007 widerrief der Beklagte den Darlehensvertrag und die von ihm erteilte Einzugsermächtigung mit der Begründung, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Die Klägerin ist dem entgegen getreten und begehrte gerichtlich die Feststellung, dass der Darlehensvertrag wirksam ist. Die Klage blieb allerdings in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Der Beklagte hatte seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen.
Dem Beklagten stand im Zeitpunkt der Widerrufserklärung gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB noch ein Widerrufsrecht zu, da die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1, § 358 Abs. 5 BGB nicht entsprach. Die Klägerin hatte für die Belehrung kein Formular verwendet, das mit dem Muster gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV übereinstimmte. Zwar entsprach die Belehrung über den Ausschluss des Widerrufsrechts in S.3 isoliert betrachtet dem Wortlaut der gesetzlichen Vorrangregelung des § 358 Abs. 2 S. 2 BGB. Sie war allerdings unvollständig.
Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge im Sinn des § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags. Dieses Fehlverständnis legte die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung allerdings nahe. Sie belehrte den Verbraucher nicht unmissverständlich darüber, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrags auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entfällt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von ihr erteilte Belehrung auch nicht etwa deswegen wirksam, weil § 358 Abs. 5 BGB eine "Pflichtenteilung" der Unternehmer in dem Sinne vorsehe, dass allein der Vertragspartner des Verbundgeschäfts über die Erstreckungswirkung des § 358 Abs. 1 BGB und der Darlehensgeber - wie geschehen über den Ausschluss des § 495 BGB zu belehren habe. Eine solche Pflichtenteilung ist mit dem Schutzzweck der gem. § 355 Abs. 2, § 358 Abs. 5 BGB qualifizierten Widerrufsbelehrung nicht zu vereinbaren.
Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem rechtsunkundigen Leser nicht den falschen Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags. Sie muss unmissverständlich klarstellen, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrags auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entfällt.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war im November 2003 von einem Vermittler geworben worden, sich über eine Treuhänderin wirtschaftlich an Immobilienfondsgesellschaft mit einem Anteil von 20.000 € zu beteiligen. Zur Finanzierung schloss der Beklagte - geworben durch denselben Vermittler - mit der klagenden Bank im Dezember 2003 einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 21.000 €.
Dem Darlehensvertrag war eine vom Beklagten unterschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt. In S. 1 wurde der Beklagte über sein Widerrufsrecht hinsichtlich des Verbraucherdarlehensvertrags belehrt und für diesen Fall durch S. 2 darüber unterrichtet, dass ein solcher Widerruf auf das finanzierte Geschäft durchgreift. Durch die ebenfalls bereits in S. 1 enthaltene Verweisung auf S. 3 und zusätzlich durch S. 3 selbst wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass ihm ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags nicht zusteht, wenn er den finanzierten Vertrag widerrufen kann, wobei ein dennoch erfolgter Widerruf gegenüber der Bank als Widerruf des verbundenen Vertrages gilt.
Am 9.8.2007 widerrief der Beklagte den Darlehensvertrag und die von ihm erteilte Einzugsermächtigung mit der Begründung, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Die Klägerin ist dem entgegen getreten und begehrte gerichtlich die Feststellung, dass der Darlehensvertrag wirksam ist. Die Klage blieb allerdings in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Der Beklagte hatte seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen.
Dem Beklagten stand im Zeitpunkt der Widerrufserklärung gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB noch ein Widerrufsrecht zu, da die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1, § 358 Abs. 5 BGB nicht entsprach. Die Klägerin hatte für die Belehrung kein Formular verwendet, das mit dem Muster gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV übereinstimmte. Zwar entsprach die Belehrung über den Ausschluss des Widerrufsrechts in S.3 isoliert betrachtet dem Wortlaut der gesetzlichen Vorrangregelung des § 358 Abs. 2 S. 2 BGB. Sie war allerdings unvollständig.
Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge im Sinn des § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags. Dieses Fehlverständnis legte die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung allerdings nahe. Sie belehrte den Verbraucher nicht unmissverständlich darüber, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrags auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entfällt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von ihr erteilte Belehrung auch nicht etwa deswegen wirksam, weil § 358 Abs. 5 BGB eine "Pflichtenteilung" der Unternehmer in dem Sinne vorsehe, dass allein der Vertragspartner des Verbundgeschäfts über die Erstreckungswirkung des § 358 Abs. 1 BGB und der Darlehensgeber - wie geschehen über den Ausschluss des § 495 BGB zu belehren habe. Eine solche Pflichtenteilung ist mit dem Schutzzweck der gem. § 355 Abs. 2, § 358 Abs. 5 BGB qualifizierten Widerrufsbelehrung nicht zu vereinbaren.
Tags: agb, klausel, vertrag, vertragsklausel, widerruf, widerrufsbelehrung
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Garantievereinbarungen für Gebrauchtwagen werden durch Freigabeklauseln für Reparaturen in Fremdwerkstätten unzulässig eingeschränkt
Klauseln in Garantiebedingungen beim Gebrauchtwagenkauf, wonach der Käufer eine Genehmigung des Verkäufers benötigt, wenn er vorgeschriebene Wartungsarbeiten in einer anderen Werkstatt durchführen lassen möchte, sind unwirksam. Gleiches gilt für Klauseln, wonach der Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie erst nach durchgeführter Reparatur und Vorlage der Rechnung verpflichtet ist.
Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb von einer Autohändlerin einen zehn Jahre alten Pkw mit einer Fahrleistung von 88.384 km. Die Verkäuferin gewährte dabei auf bestimmte Bauteile eine Garantie, der die Beklagte beitrat. Die Garantiebedingungen erlegen dem Käufer umfangreiche Pflichten auf: U.a. muss er die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Garantiegeber durchführen; sofern dies z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar ist, hat er vor der Beauftragung einer anderen Werkstatt eine entsprechende Freigabe des Garantiegebers einzuholen. Nach § 6 der Garantiebedingungen hat der Käufer eine Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen ersichtlich sind.
Der Kläger ließ im Dezember 2006 die 100.000-km-Inspektion von einer anderen Reparaturwerkstatt durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt. Daraufhin verlangte der Kläger auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags von der Beklagten die Zahlung von 1.077 €. Die ist der Auffassung, sie sei von ihrer Leistungspflicht befreit, weil die 90.000-km-Inspektion nicht durchgeführt worden sei. Außerdem entstünden Ansprüche aus der Garantie erst mit Durchführung der Reparatur und Vorlage der Reparaturrechnung.
Das AG wies die Klage ab, das LG gab ihr i.H.v. 1.000 € - des Höchstbetrags der Garantie für Fahrzeuge dieses Alters - statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus der übernommenen Garantie. Die Beklagte ist nicht deswegen von ihrer Zahlungspflicht befreit, weil der Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion nicht hat durchführen lassen; denn die von ihr verwendete Inspektionsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Dem Käufer/Garantienehmer ist es in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers/Garantiegebers warten zu lassen. Dem trägt die Klausel im Streitfall nicht angemessen Rechnung, weil sie dem Käufer insoweit lediglich die Möglichkeit einräumt, die Inspektion nach vorheriger Genehmigung ("Freigabe") des Verkäufers in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen, ohne dass hierfür ein Bedürfnis auf Seiten des Verkäufers ersichtlich ist.
Ebenfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist § 6 der Garantiebedingungen in der von der Beklagten bevorzugten - kundenfeindlichsten - Auslegung, dass der Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie erst nach Vorlage der Reparaturrechnung verpflichtet ist. Durch eine derart verstandene Klausel würde der Käufer in mehrfacher Hinsicht unangemessen benachteiligt. Zum einen müsste er die Reparatur vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage ist, vom Garantiegeber überhaupt keinen Ersatz erlangen. Ferner müsste er, um die Garantieleistung zu erhalten, unter Umständen eine Reparatur durchführen, die unwirtschaftlich ist, weil die Reparaturkosten den Höchstbetrag der Kostenerstattung gem. § 5 der Garantiebedingungen (hier: 1.000 €) oder sogar den Wert des Fahrzeugs deutlich übersteigen. Die in den Garantiebedingungen versprochene Funktionsgarantie für bestimmte Fahrzeugteile würde damit für den Käufer unter Umständen weitgehend wertlos.
BGH 14.10.2009, VIII ZR 354/08
Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb von einer Autohändlerin einen zehn Jahre alten Pkw mit einer Fahrleistung von 88.384 km. Die Verkäuferin gewährte dabei auf bestimmte Bauteile eine Garantie, der die Beklagte beitrat. Die Garantiebedingungen erlegen dem Käufer umfangreiche Pflichten auf: U.a. muss er die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Garantiegeber durchführen; sofern dies z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar ist, hat er vor der Beauftragung einer anderen Werkstatt eine entsprechende Freigabe des Garantiegebers einzuholen. Nach § 6 der Garantiebedingungen hat der Käufer eine Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen ersichtlich sind.
Der Kläger ließ im Dezember 2006 die 100.000-km-Inspektion von einer anderen Reparaturwerkstatt durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt. Daraufhin verlangte der Kläger auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags von der Beklagten die Zahlung von 1.077 €. Die ist der Auffassung, sie sei von ihrer Leistungspflicht befreit, weil die 90.000-km-Inspektion nicht durchgeführt worden sei. Außerdem entstünden Ansprüche aus der Garantie erst mit Durchführung der Reparatur und Vorlage der Reparaturrechnung.
Das AG wies die Klage ab, das LG gab ihr i.H.v. 1.000 € - des Höchstbetrags der Garantie für Fahrzeuge dieses Alters - statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus der übernommenen Garantie. Die Beklagte ist nicht deswegen von ihrer Zahlungspflicht befreit, weil der Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion nicht hat durchführen lassen; denn die von ihr verwendete Inspektionsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Dem Käufer/Garantienehmer ist es in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers/Garantiegebers warten zu lassen. Dem trägt die Klausel im Streitfall nicht angemessen Rechnung, weil sie dem Käufer insoweit lediglich die Möglichkeit einräumt, die Inspektion nach vorheriger Genehmigung ("Freigabe") des Verkäufers in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen, ohne dass hierfür ein Bedürfnis auf Seiten des Verkäufers ersichtlich ist.
Ebenfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist § 6 der Garantiebedingungen in der von der Beklagten bevorzugten - kundenfeindlichsten - Auslegung, dass der Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie erst nach Vorlage der Reparaturrechnung verpflichtet ist. Durch eine derart verstandene Klausel würde der Käufer in mehrfacher Hinsicht unangemessen benachteiligt. Zum einen müsste er die Reparatur vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage ist, vom Garantiegeber überhaupt keinen Ersatz erlangen. Ferner müsste er, um die Garantieleistung zu erhalten, unter Umständen eine Reparatur durchführen, die unwirtschaftlich ist, weil die Reparaturkosten den Höchstbetrag der Kostenerstattung gem. § 5 der Garantiebedingungen (hier: 1.000 €) oder sogar den Wert des Fahrzeugs deutlich übersteigen. Die in den Garantiebedingungen versprochene Funktionsgarantie für bestimmte Fahrzeugteile würde damit für den Käufer unter Umständen weitgehend wertlos.
BGH 14.10.2009, VIII ZR 354/08
Tags: Garantie, Klausel, Reparatur
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Author: Zungenkoeder
Main topic: Jura
Topic: Zivilrecht
Published: 19.03.2010
Tags: Zivilrecht, Zivilrechturteile
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