Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen
Welche Rechte und Pflichten haben ehrenamtlich Tätige?
Wie ist ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot eines ehrenamtlich Tätigen zu prüfen? Welche Probleme stellen sich?
Welche Rechte und Pflichten haben ehrenamtlich Tätige?
Wie ist ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot eines ehrenamtlich Tätigen zu prüfen? Welche Probleme stellen sich?
Rechte: Auslagenersatz (§ 29 I NGO) oder Aufwandsentschädigung (§ 29 II NGO)
Pflichten: Amtsverschwiegenheit (§ 25 I NGO); für Ehrenbeamte (§§ 195, 68 NBG). Folge bei Verstoß: §§ 353b, 203 II StGB. Ansprüche gegen die Gemeinde § 839 BGB iVm Art. 34 S 1 GG. Ansprüche gegen Ratsmitglieder - §§ 823, 826 BGB. Mitwirkungsverbot, § 26 NGO; Treuepflicht, § 27 NGO.
Persönlichen Geltungsbereich, §§ 26 I, (39 III) NGO: 1) Betroffenheit: a) ehrenamtlich Tätiger selbst; b) einer seiner Angehörigen; c) Gesetzlich oder durch Vollmacht vertretenden Person; 2) nicht nur als Gruppenmitglied, § 26 I 2 NGO.
Sachlicher Geltungsbereich, § 26 I NGO:1) Unmittelbare Vor - oder Nachteil; 2) keine Ausnahmen, § 26 III NGO.
Befangeheitsfolgen , § 26 IV, V NGO: Mitteilungspflicht, ggf. Verlassen des Sitzungraumes. Bei Missachtung, § 26 VI NGO: Beschluss unwirksam, wenn Stimme entscheident ist, aber heilbar, §§ 36 VI 2, 6 IV 1 NGO. Sonst Beschluss rw, aber wirksam; (P) Zu Unrecht ausgeschlossen.
Pflichten: Amtsverschwiegenheit (§ 25 I NGO); für Ehrenbeamte (§§ 195, 68 NBG). Folge bei Verstoß: §§ 353b, 203 II StGB. Ansprüche gegen die Gemeinde § 839 BGB iVm Art. 34 S 1 GG. Ansprüche gegen Ratsmitglieder - §§ 823, 826 BGB. Mitwirkungsverbot, § 26 NGO; Treuepflicht, § 27 NGO.
Persönlichen Geltungsbereich, §§ 26 I, (39 III) NGO: 1) Betroffenheit: a) ehrenamtlich Tätiger selbst; b) einer seiner Angehörigen; c) Gesetzlich oder durch Vollmacht vertretenden Person; 2) nicht nur als Gruppenmitglied, § 26 I 2 NGO.
Sachlicher Geltungsbereich, § 26 I NGO:1) Unmittelbare Vor - oder Nachteil; 2) keine Ausnahmen, § 26 III NGO.
Befangeheitsfolgen , § 26 IV, V NGO: Mitteilungspflicht, ggf. Verlassen des Sitzungraumes. Bei Missachtung, § 26 VI NGO: Beschluss unwirksam, wenn Stimme entscheident ist, aber heilbar, §§ 36 VI 2, 6 IV 1 NGO. Sonst Beschluss rw, aber wirksam; (P) Zu Unrecht ausgeschlossen.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen
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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen
Was ist Sinn und Zweck des Mitwirkungsverbotes? Welche Maßstäbe sind an die persönliche Betroffenheut zu stellen?
Welche Verwandten fallen in den persönlichen Geltungsbereich? ISt der Geltungsbereich in persönlicher Hinsicht auch bei Beschäftigungsverhältnissen tangiert? Wann liegt ein solches Verhältnis vor?
Welche Voraussetzungen sind an die Ausnahmen gemäß § 26 I 2 NGO zu stellen?
Wann ist von einem unmittelbaren Vor- oder Nachteil auszugehen? Welche Ausnahmen gibt es?
Was ist Sinn und Zweck des Mitwirkungsverbotes? Welche Maßstäbe sind an die persönliche Betroffenheut zu stellen?
Welche Verwandten fallen in den persönlichen Geltungsbereich? ISt der Geltungsbereich in persönlicher Hinsicht auch bei Beschäftigungsverhältnissen tangiert? Wann liegt ein solches Verhältnis vor?
Welche Voraussetzungen sind an die Ausnahmen gemäß § 26 I 2 NGO zu stellen?
Wann ist von einem unmittelbaren Vor- oder Nachteil auszugehen? Welche Ausnahmen gibt es?
Sinn und Zweck: Vermeidung von Interessenkonflikten und Vermeidung des bösen Scheins. Maßstab: Möglicher Interessenkonflikt genügt.
Verwandte: Ehegatten (wenn nicht rechtskräftig geschieden), Verwandte bis dritten sowie Verschwägert zweiten Grad.
Beschäftigungsverhältnis: (+), wenn weisungsgebundene Tätigkeit gegen Vergütung.
Gruppeninteressen (+), wenn Vor- und Nachteile bei anderen Personen in gleicher Wiese eintreten. (-) aber bei mehrerern einzelnen Individualfällen. Interessen sind hierbei als allgemeine Belange zu verstehen.
Abstellen auf den Einzelfall aus Sicht des Bürgers (böser Schein) + kein weiteren Zwischenakte ((+), wenn keien weiteren Entscheidungen erforderlich). Ausnahmen, § 26 III NGO: Rechtsnorgem, besoldete Stellen, Wahlen.
Verwandte: Ehegatten (wenn nicht rechtskräftig geschieden), Verwandte bis dritten sowie Verschwägert zweiten Grad.
Beschäftigungsverhältnis: (+), wenn weisungsgebundene Tätigkeit gegen Vergütung.
Gruppeninteressen (+), wenn Vor- und Nachteile bei anderen Personen in gleicher Wiese eintreten. (-) aber bei mehrerern einzelnen Individualfällen. Interessen sind hierbei als allgemeine Belange zu verstehen.
Abstellen auf den Einzelfall aus Sicht des Bürgers (böser Schein) + kein weiteren Zwischenakte ((+), wenn keien weiteren Entscheidungen erforderlich). Ausnahmen, § 26 III NGO: Rechtsnorgem, besoldete Stellen, Wahlen.
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Welche Folgen kann die Befangenheit eines Ratsmitglieds haben?
Welche Folgen kann die Befangenheit eines Ratsmitglieds haben?
1) Mitteilungspflicht des Betroffenden, § 26 IV NGO
2) Beratung und Abstimmung unter Ausschluss des Betroffenen, ob Befangenheit vorliegt. Folge: Dekl. Fesstellung
3) Folge: Bei Befangenheit muss Betroffender den Sitzungraum beim Tagesordnungspunkt verlassen bzw bei öffentl. Sitzungen im Zuhörerraum platznehmen.
4) Bei rechtswidirgen Ausschluss ist ein Verstoß gegen § 26 NGO unbeachtlich , wenn die Stimme für die Stimmabgabe nicht entscheident war (§ 26 VI NGO).
War die Mitwirkung entscheident ist der Beschluss unwirksam, aber gemäß §§ 39 III, 26 VI 2, 6 IV NGO innerhalb eine Jahres heilbar.
War die Mitwirkung nicht entscheident ist der Beschluss rw, aber wirksam, auch wenn der Befangene bei der Beratung mitgewirkt hat oder den Beratungraum nicht verlassen hat. Daher *kein Einspruchsgrund nach § 26 VI NGO.
Ist der Betroffene zu Unrecht ausgeschlosssen worden ist der Beschluss rw. § 26 VI analog NGO findet keine Anwendung.
2) Beratung und Abstimmung unter Ausschluss des Betroffenen, ob Befangenheit vorliegt. Folge: Dekl. Fesstellung
3) Folge: Bei Befangenheit muss Betroffender den Sitzungraum beim Tagesordnungspunkt verlassen bzw bei öffentl. Sitzungen im Zuhörerraum platznehmen.
4) Bei rechtswidirgen Ausschluss ist ein Verstoß gegen § 26 NGO unbeachtlich , wenn die Stimme für die Stimmabgabe nicht entscheident war (§ 26 VI NGO).
War die Mitwirkung entscheident ist der Beschluss unwirksam, aber gemäß §§ 39 III, 26 VI 2, 6 IV NGO innerhalb eine Jahres heilbar.
War die Mitwirkung nicht entscheident ist der Beschluss rw, aber wirksam, auch wenn der Befangene bei der Beratung mitgewirkt hat oder den Beratungraum nicht verlassen hat. Daher *kein Einspruchsgrund nach § 26 VI NGO.
Ist der Betroffene zu Unrecht ausgeschlosssen worden ist der Beschluss rw. § 26 VI analog NGO findet keine Anwendung.
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Was ist Sinn und Zweck der Treuepflicht? Wie ist diese zu prüfen?
Was ist Sinn und Zweck der Treuepflicht? Wie ist diese zu prüfen?
Zweck: Objektive, unparteiische und einwandfreie Führung der Verwaltungsgeschäfte und Vermeidung von Interessenkollision.
Persönlicher Geltungsbereich, § 27 I NGO (iVm § 39 III NGO): Ehrenbeamte, andere ehrenamtliche Tätige, wenn sie berufsmäßig handeln. (P) Anwaltssozitäten: § 27 I NGO erfasst nur den Ehrenamtlichen selbst, daher können Anwälte einer Sozität gegen die Gemeinde vorgehen. Ausnahmen: gesetzliche Vertretung.
Sachlicher Geltungsbereich, § 27 I NGO: Geltendmachung von Ansprüchem Dritter unmittelbar gegen die Gemeinde. (-) bei OWIGs und Strafangelgenheiten, da Anwalt hier als Oragan der Rechtspflege tätig wird. (P) Eingriff in Art. 12 GG: BVerG früher: Kein Eingriff in den Schutzbereich; BVerG heute: Eingirff (+), aber durch Allgemeinwohl gerechtfertig.
Folge bei Missachtung: Handlung bleibt wirksam. (P) Ausschluß oder Sanktionen im Innenverhältnis oder Gerichtsbefugnis: BVerfG: Ausschluss durch Gericht gem. § 67 II 3 VwGO, § 157 II ZPO. H.M.: Recht des Anwaltes kann gem. Art 74 I Nr. 1 GG iVm § 3 II BRAO nur aufgrund eines Bundesgesetzes beschränkt werden, daher Gemeindeinterne Sanktion.
Persönlicher Geltungsbereich, § 27 I NGO (iVm § 39 III NGO): Ehrenbeamte, andere ehrenamtliche Tätige, wenn sie berufsmäßig handeln. (P) Anwaltssozitäten: § 27 I NGO erfasst nur den Ehrenamtlichen selbst, daher können Anwälte einer Sozität gegen die Gemeinde vorgehen. Ausnahmen: gesetzliche Vertretung.
Sachlicher Geltungsbereich, § 27 I NGO: Geltendmachung von Ansprüchem Dritter unmittelbar gegen die Gemeinde. (-) bei OWIGs und Strafangelgenheiten, da Anwalt hier als Oragan der Rechtspflege tätig wird. (P) Eingriff in Art. 12 GG: BVerG früher: Kein Eingriff in den Schutzbereich; BVerG heute: Eingirff (+), aber durch Allgemeinwohl gerechtfertig.
Folge bei Missachtung: Handlung bleibt wirksam. (P) Ausschluß oder Sanktionen im Innenverhältnis oder Gerichtsbefugnis: BVerfG: Ausschluss durch Gericht gem. § 67 II 3 VwGO, § 157 II ZPO. H.M.: Recht des Anwaltes kann gem. Art 74 I Nr. 1 GG iVm § 3 II BRAO nur aufgrund eines Bundesgesetzes beschränkt werden, daher Gemeindeinterne Sanktion.
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Author: Bötel
Main topic: Jura
Topic: Kommunalrecht
Published: 09.03.2010
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