Nennen Sie allgemeine wichtige Grundsätze der BaustellV!
- Gefährdung von Gesundheit und Leben möglichst vermeiden und verbleibende Gefährdung gering halten
- Gefahren an der Quelle bekämpfen
- Maßnahmen auf Stand der Technik, Hygiene, Medizin
- alle Maßnahmen sachgerecht für den Arbeitsplatz
- individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen
- Gefahren an der Quelle bekämpfen
- Maßnahmen auf Stand der Technik, Hygiene, Medizin
- alle Maßnahmen sachgerecht für den Arbeitsplatz
- individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen
Tags: Baustellenverordnung
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Welche Pflichten hat der Bauherr aufgrund der BaustellV hinsichtlich der Arbeitssicherheit?
- Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach §4 ArbSchG in der Planungsphase
- Ankündigung des Vorhabens bei der Behörde bei größeren Bauvorhaben
- Bestellung eines Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber auf der BS tätig werden
- Erarbeitung eines SiGe-Plans bei größeren BS bzw. bei besonders gefährlichen Arbeiten
- Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
- Ankündigung des Vorhabens bei der Behörde bei größeren Bauvorhaben
- Bestellung eines Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber auf der BS tätig werden
- Erarbeitung eines SiGe-Plans bei größeren BS bzw. bei besonders gefährlichen Arbeiten
- Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
Tags: Bauherr, Baustellenverordnung, SiGeKo
Source: Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Source: Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Was versteht man unter einer "Vorankündigung" im Sinne der BaustellV?
Meldung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde über:
- Ort der BS
- Name u. Anschrift des Bauherrn und seines Vertreters sowie des Koordinators
- Art des Bauvorhabens
- vorauss. Beginn und Dauer der Arbeiten
- vorauss. Höchstzahl der Beschäftigten auf der BS
- Anzahl der Arbeitgeber und Unternehmer (ohne Beschäftigte), die vorauss. auf der BS tätig werden
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer
Die Vorankündigung ist zu stellen,
- durch den Bauherrn oder seinen Koordinator (Bauherr muss aber unterschreiben)
- 14 Tage vor Baubeginn, d.h. Einrichtung der Baustelle
- bei Bauvorhaben über 500 Personentagen
- bei gleichzeitiger Beschäftigung von mehr als 20 Beschäftigten pro Schicht und gesamtem Arbeitsumfang von mehr als 30 Tagen
- Ort der BS
- Name u. Anschrift des Bauherrn und seines Vertreters sowie des Koordinators
- Art des Bauvorhabens
- vorauss. Beginn und Dauer der Arbeiten
- vorauss. Höchstzahl der Beschäftigten auf der BS
- Anzahl der Arbeitgeber und Unternehmer (ohne Beschäftigte), die vorauss. auf der BS tätig werden
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer
Die Vorankündigung ist zu stellen,
- durch den Bauherrn oder seinen Koordinator (Bauherr muss aber unterschreiben)
- 14 Tage vor Baubeginn, d.h. Einrichtung der Baustelle
- bei Bauvorhaben über 500 Personentagen
- bei gleichzeitiger Beschäftigung von mehr als 20 Beschäftigten pro Schicht und gesamtem Arbeitsumfang von mehr als 30 Tagen
Tags: Baustellenverordnung, EG-Baustellenrichtlinie, Vorankündigung
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Author: oHLeWa
Main topic: Bauingenieurwesen
School / Univ.: FH Aachen
City: Aachen
Published: 06.03.2010
Tags: Schmidt
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