Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB
- gerechtfertigt sind nur §§ 185, 186 StGB!
- Voraussetzungen:
- berechtigtes Interesse
- die Tathandlung gem. §§ 185, 186 StGB ist erforderlich, um das Interesse zu verfolgen
- Täter handelt subjektiv zur Interessenverfolgung
- die Tat muss angemessen sein (angemessen sind z.B. übertriebene und drastische Vormulierungen im politischen Meinungskampf, nicht dagegen jegliche Form der "Schmähkritik")
Tags: Wahrnehmung berechtigter Interessen
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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