Schwerer Raub, § 250 I Nr. 1c StGB (Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung)
- eine schwere Gesundheitsschädigung ist immer eine einschneidende und nachhaltige Beeinträchtigung der Gesundheit, welche mit längerer Arbeitsunfähigkeit oder längerem Krankheitsaufenthalt oder erhebliche Schmerzen verbunden ist
- ist die Gesundheitsschädigung tatsächlich eingetreten, dann besteht Tateinheit mit §§ 223 ff. StGB
- Unmittelbarkeitszusammenhang- es muss sich um eine raubspezifische Gefahr handeln, also eine, die auf die Raubmittel (Gewalt oder Drohung) zurückgeht
Tags: schwerer Raub
Quelle: juriq
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Schwerer Raub, § 250 I Nr. 1 StGB (Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs)
- Waffe bzw. Werkzeug muss zumindest zur Drohung mit Gewalt eingesetzt werden (der Bedrohte muss die Drohung wahrgenommen haben, sonst § 250 I Nr. 1a StGB)
- umstritten ist, ob eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr vorliegen muss:
- überwiegend wird auf die potenzielle Gefährlichkeit funktionsbereiter Waffen und gefährlicher Werkzeug abgestellt
- nach a.A. ist die Waffe auch dann verwendet worden, wenn sie zwarnicht geladen ist, aber jederzeit geladen werden kann
Tags: schwerer Raub
Quelle: juriq
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Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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