Betriebskosten: Mieter dürfen Rechnungen und Belege fotografieren
Ein Mieter darf anlässlich einer Überprüfung seiner Betriebskostenabrechnung die Belege fotografieren, entschied das Amtsgericht in München im September 2009. Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung. Aus diesem Grunde suchte der Mieter den Vermieter auf und ließ sich die der Abrechnung zu Grunde liegenden Belege und Rechnungen vorlegen. Da er die Dokumente später noch zu Hause eingehend prüfen wollte, beabsichtigte er diese zu fotografieren. Der Vermieter hielt dies für unzulässig und verbot dem Mieter die Nutzung seiner Kamera. Der Mieter war der Ansicht, dass der Vermieter sein Recht auf Belegeinsicht verletzt hatte und reichte Klage ein.
Mit Erfolg! Das Münchener Amtsgericht entschied zu Gunsten des Mieters, das der Vermieter das Fotografieren der Belege zulassen musste. Das Fotografieren oder Fotokopieren von Belegen auf eigene Kosten ist mit der Anfertigung von handschriftlichen Notizen gleichzustellen. Da ein Mieter sich grundsätzlich Notizen machen darf, ist auch das Anfertigen von Ablichtungen der Belege mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere durch Abfotografieren, Einscannen oder Kopieren zulässig. Ein Mieter nutzt dabei nur die üblichen technischen Möglichkeiten. Zudem entsteht einem Vermieter dabei kein zusätzlicher Aufwand, beispielsweise Kopierkosten. Der Rechtsstreit dürfte jedoch noch nicht endgültig entschieden sein, denn das Gericht hat die Berufung zugelassen (AG München, Urteil v. 21.09.2009, Az. 412 C 34593/08).
Mit Erfolg! Das Münchener Amtsgericht entschied zu Gunsten des Mieters, das der Vermieter das Fotografieren der Belege zulassen musste. Das Fotografieren oder Fotokopieren von Belegen auf eigene Kosten ist mit der Anfertigung von handschriftlichen Notizen gleichzustellen. Da ein Mieter sich grundsätzlich Notizen machen darf, ist auch das Anfertigen von Ablichtungen der Belege mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere durch Abfotografieren, Einscannen oder Kopieren zulässig. Ein Mieter nutzt dabei nur die üblichen technischen Möglichkeiten. Zudem entsteht einem Vermieter dabei kein zusätzlicher Aufwand, beispielsweise Kopierkosten. Der Rechtsstreit dürfte jedoch noch nicht endgültig entschieden sein, denn das Gericht hat die Berufung zugelassen (AG München, Urteil v. 21.09.2009, Az. 412 C 34593/08).
Tags: belegeinsicht, betriebskosten, fotografieren
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Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: Mietrecht
Veröffentlicht: 19.03.2010
Tags: Mieter, Mietrechturteile
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