Landeszuständigkeit im Bildungswesen (Lernkarte)
Die Länder sind nach den Artikeln 30 und 70 GG zuständig für die Schulgesetzgebung in der BRD.
·Art. 7 GG überträgt die Schulaufsicht auf den Staat. Die Ausführung dieser staatlichen Verpflichtung liegt bei den Ländern
·Zuständigkeiten: Schulgesetz, Schulaufsicht über das Land, innere Angelegenheiten (Ziele und Inhalte des Unterrichts, Personal, strukturelle Ausgestaltung des Schulwesens) und Übertragung der äußeren Schulangelegenheiten an die Kommunen als Schulträger (Schulgebäude, nicht pädagogisches Personal, kommunale Schulentwicklungsplanung)
·Art. 7 GG überträgt die Schulaufsicht auf den Staat. Die Ausführung dieser staatlichen Verpflichtung liegt bei den Ländern
·Zuständigkeiten: Schulgesetz, Schulaufsicht über das Land, innere Angelegenheiten (Ziele und Inhalte des Unterrichts, Personal, strukturelle Ausgestaltung des Schulwesens) und Übertragung der äußeren Schulangelegenheiten an die Kommunen als Schulträger (Schulgebäude, nicht pädagogisches Personal, kommunale Schulentwicklungsplanung)
Tags: Landeszuständigkeit im Bildungswesen
Quelle: Einführungstext zum Lesekurs
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Landeszuständigkeit im Bildungswesen (Lernkarte)
Die Länder sind nach den Artikeln 30 und 70 GG zuständig für die Schulgesetzgebung in der BRD.
·Art. 7 GG überträgt die Schulaufsicht auf den Staat. Die Ausführung dieser staatlichen Verpflichtung liegt bei den Ländern
·Zuständigkeiten: Schulgesetz, Schulaufsicht über das Land, innere Angelegenheiten (Ziele und Inhalte des Unterrichts, Personal, strukturelle Ausgestaltung des Schulwesens) und Übertragung der äußeren Schulangelegenheiten an die Kommunen als Schulträger (Schulgebäude, nicht pädagogisches Personal, kommunale Schulentwicklungsplanung)
·Art. 7 GG überträgt die Schulaufsicht auf den Staat. Die Ausführung dieser staatlichen Verpflichtung liegt bei den Ländern
·Zuständigkeiten: Schulgesetz, Schulaufsicht über das Land, innere Angelegenheiten (Ziele und Inhalte des Unterrichts, Personal, strukturelle Ausgestaltung des Schulwesens) und Übertragung der äußeren Schulangelegenheiten an die Kommunen als Schulträger (Schulgebäude, nicht pädagogisches Personal, kommunale Schulentwicklungsplanung)
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Quelle: Einführungstext zum Lesekurs
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Kartensatzinfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Bildungswissenschaften
Thema: Fachbegriffe aus 33040
Schule / Uni: FernUniversität in Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 07.06.2013
Schlagwörter Karten:
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