Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung
-Steuern dürfen nur aufgrund eines Gesetzes erhoben werden
-d.h. Steuererhebung nur, aber auch immer, wenn gesetzl. Tatbestand verwirklicht
-Steuerpflichtige, Finanzverwaltung, Rechtsprechung sind an Gesetz & Recht gebunden
-Gesetzgeber an verfassungsmäßige Ordnung gebunden
-d.h. Steuererhebung nur, aber auch immer, wenn gesetzl. Tatbestand verwirklicht
-Steuerpflichtige, Finanzverwaltung, Rechtsprechung sind an Gesetz & Recht gebunden
-Gesetzgeber an verfassungsmäßige Ordnung gebunden
Eu Recht: Grundfreiheiten prüfen
1.) Geschützte Tätigkeit (nur grenzüberschreitende Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich einer Grundfreiheit fallen)
2.) Offene/verdeckte Diskriminierung oder Beschränkung
3.) Rechtfertigung (nur prüfen, wenn Rechtfertigungsgrund anerkannt)
a. Rechtfertigungsgründe (Spezielle oder allgemeine)
b. Geeignetheit
c) Erforderlichkeit
d) Verhältnismäßigkeit
4.) Konkurrenz zu anderen Grundfreiheiten
2.) Offene/verdeckte Diskriminierung oder Beschränkung
3.) Rechtfertigung (nur prüfen, wenn Rechtfertigungsgrund anerkannt)
a. Rechtfertigungsgründe (Spezielle oder allgemeine)
b. Geeignetheit
c) Erforderlichkeit
d) Verhältnismäßigkeit
4.) Konkurrenz zu anderen Grundfreiheiten
Beiträge
- zur Finanzbedarfsdeckung auferlegte Aufwandsersatzleistungen für die Herstellung oder Anschaffung öffentlicher Einrichtungen, Anlagen und der Infrastruktur
-nicht für laufende Unterhaltung und Instandsetzung
-konkrete Gegenleistung oder wirtschaftl Vorteil kann von einer abgrenzbaren Gruppe genutzt werden
-nicht für laufende Unterhaltung und Instandsetzung
-konkrete Gegenleistung oder wirtschaftl Vorteil kann von einer abgrenzbaren Gruppe genutzt werden
Beiträge
- zur Finanzbedarfsdeckung auferlegte Aufwandsersatzleistungen für die Herstellung oder Anschaffung öffentlicher Einrichtungen, Anlagen und der Infrastruktur
-nicht für laufende Unterhaltung und Instandsetzung
-konkrete Gegenleistung oder wirtschaftl Vorteil kann von einer abgrenzbaren Gruppe genutzt werden
-nicht für laufende Unterhaltung und Instandsetzung
-konkrete Gegenleistung oder wirtschaftl Vorteil kann von einer abgrenzbaren Gruppe genutzt werden
Unechte Rückwirkung (Prüfung)
zulässig, es sei denn:
a) Schutzwürdiger Vertrauenstatbestand beim Bürger
1.) Schutz durch abgeschlossene Disposition (nicht schutzwürdig)
Ausnahmen:
Rückausnahmen:
2.) Schutz durch Verwirklichung des letzten Merkmals des materiellen Steuertatbestandes
3.) Schutz durch konkret gefestigte Vermögenspositionen
b) Rechtfertigung: gesetzgeberisches Anliegen für Allgemeinwohl
- mehr als bloße Absicht staatlicher Mehreinkünfte
- aber Verhindern zweckwidrig überschießender Vergünstigungseffekte
a) Schutzwürdiger Vertrauenstatbestand beim Bürger
1.) Schutz durch abgeschlossene Disposition (nicht schutzwürdig)
Ausnahmen:
- alte Regelung in Verhandlung berücksichtigt (Einpreisung)
- zwangsläufiges Auseinanderfallen von Disposition und Auszahlung
- Zwangslage für Empfänger
Rückausnahmen:
- kein Schutz bei Disposition nach Gesetzesinitiative (Anpassungsklauseln möglich)
- kein Schutz bei mehr als 2 Veranlagungszeiträume
2.) Schutz durch Verwirklichung des letzten Merkmals des materiellen Steuertatbestandes
3.) Schutz durch konkret gefestigte Vermögenspositionen
b) Rechtfertigung: gesetzgeberisches Anliegen für Allgemeinwohl
- mehr als bloße Absicht staatlicher Mehreinkünfte
- aber Verhindern zweckwidrig überschießender Vergünstigungseffekte
Maßstab bei Gleichheitsrecht-Prüfung
Willkürformel:
Neue Formel:
- Auswahl des Steuergegenstandes und -satzes
- grds. Systemwechsel
Neue Formel:
- Ausgestaltung des Ausgangstatbestandes nach Folgerichtigkeitsgebot
- z:B. Grundentscheidungen (obj. Nettoprinzip) folgerichtig umsetzen
- Sonderbestimmungen für best. Fälle oder Personengruppen
Art. 14 Eigentum Definition
Die Eigentumsgarantie sichert dem Träger des Grundrechts
Der Schutz betrifft alle Vermögenswerten Rechte
Als Bestandsgarantie schützt es das konkrete Eigentum in der Hand des konkreten Eigentümers.
Er gewährleistet das Recht die Vermögenswerten Rechte innezuhaben, zu nutzen, zu verwalten und über sie zu verfügen.
Die Zahlungspflicht lässt die Wahl offen aus welchen Mittel der Steuerpflichtige den staatlichen Steueranspruch erfüllt.
- einen Freiheitsraum
- im vermögensrechtlichen Bereich
- und ermöglicht damit eigenverantwortliche Lebensgestaltung
Der Schutz betrifft alle Vermögenswerten Rechte
- die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind
- dass dieser die damit verbundenen Befugnisse
- nach eigenverantwortlicher Entscheidung
- zu seinem privaten Nutzen ausüben darf
Als Bestandsgarantie schützt es das konkrete Eigentum in der Hand des konkreten Eigentümers.
Er gewährleistet das Recht die Vermögenswerten Rechte innezuhaben, zu nutzen, zu verwalten und über sie zu verfügen.
Die Zahlungspflicht lässt die Wahl offen aus welchen Mittel der Steuerpflichtige den staatlichen Steueranspruch erfüllt.
Verhältnismäßigkeit hoher Steuern (4. Angemessenheit)
Jede wertende Einschränkung des staatlichen Finanzierungsinteresses durch Steuern läuft Gefahr, dem Gesetzgeber mittelbar eine verfassungsgerichtliche Ausgaben- und damit Aufgabenbeschränkung aufzuerlegen, die das GG nicht ausdrücklich vorsieht.
Zudem erwähnt die Finanzverfassung keine materiellen Steuerbelastungsgrenzen.
Gerade hieraus lässt sich andererseits auch ableiten, dass die Vermeidung einer Überbelastung der Steuerpflichtigen als verfassungsgerechter Grundsatz zu gelten hat.
--> interessengerechter Ausgleich zwischen Gemeinlast und privatem Nutzen/Belastunng
-Bei ungewöhnlichen hohen Steuerlasten sind besondere Rechtfertigungsgründe nötig, die über das allg. Finanzierungsinteresse hinausgehen.
Zudem erwähnt die Finanzverfassung keine materiellen Steuerbelastungsgrenzen.
Gerade hieraus lässt sich andererseits auch ableiten, dass die Vermeidung einer Überbelastung der Steuerpflichtigen als verfassungsgerechter Grundsatz zu gelten hat.
--> interessengerechter Ausgleich zwischen Gemeinlast und privatem Nutzen/Belastunng
-Bei ungewöhnlichen hohen Steuerlasten sind besondere Rechtfertigungsgründe nötig, die über das allg. Finanzierungsinteresse hinausgehen.
Art. 12 Berufsfreiheit
Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage.
Schützt:
Schutzbereich ist oft eröffnet, Eingriff jedoch nur, bei "objektiv berufsregelnder Tendenz"
Schützt:
- Berufswahl (ohne Einfluss eines fremden Willens)
- Berufsausübung (Tätigkeit, Ort, Inhalten, Umfang, Dauer, äußere Erscheinungsform, Verfahrensweisen, Instrumente
Schutzbereich ist oft eröffnet, Eingriff jedoch nur, bei "objektiv berufsregelnder Tendenz"
Örtlichkeit
Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis
-knüpfen an örtliche Gegebenheiten (v. an die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde)
-Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkung
-führen nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle
-knüpfen an örtliche Gegebenheiten (v. an die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde)
-Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkung
-führen nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle
Materielle Rechtmäßigkeit einer Satzung prüfen
1. Subsumtion unter EGL (meist unterstellt)
2. Gültigkeit des ermächtigenden Gesetzes (wird unterstellt)
a. Formelle Gültigkeit
b. Materielle Gültigkeit (kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, Parlamentsvorbehalt)
3. Vereinbarkeit der Satzung mit Verfassungsrecht
(prüfen ob Grundrechtseingriffe vorliegen und ob diese verfassungsgemäß sind)
2. Gültigkeit des ermächtigenden Gesetzes (wird unterstellt)
a. Formelle Gültigkeit
b. Materielle Gültigkeit (kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, Parlamentsvorbehalt)
3. Vereinbarkeit der Satzung mit Verfassungsrecht
(prüfen ob Grundrechtseingriffe vorliegen und ob diese verfassungsgemäß sind)
Aufwandsteuer
Steuern auf das Halten bzw den Gebrauch von Gütern/DL.
- Besteuert wird die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit.
- Gegensatz zu Verbrauchssteuer: Nicht auf Überwälzung angelegt, direkte Steuer. Kann aber.
- Egal wer es finanziert und zu welchen Zwecken konsumiert wird (Z.B. Zweitwohnung aus berufl Gründen)
- Nicht für Gegenstände oder DL die der EinkommensErzielung dienen
Aber: keine Häuser als Kapitalanlagen und keine jur. Personen werden erfasst
- Besteuert wird die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit.
- Gegensatz zu Verbrauchssteuer: Nicht auf Überwälzung angelegt, direkte Steuer. Kann aber.
- Egal wer es finanziert und zu welchen Zwecken konsumiert wird (Z.B. Zweitwohnung aus berufl Gründen)
- Nicht für Gegenstände oder DL die der EinkommensErzielung dienen
Aber: keine Häuser als Kapitalanlagen und keine jur. Personen werden erfasst
Abgrenzung Umsatzsteuer
Allg. Verkehrsteuer
Antwort
Antwort
- Anknüpfung an entgeltlichen Leistungsaustausch
- Besteuerung jedweden Leistungsaustauschs (losgelöst von Art der Lieferung o. sonstigen Leistungen)
- intendierte Abwälzung --> wirtschaftl. eher Preisanhebungswirkung
- Orientierung proportional zum Entgeld
- keine einheitliche oder zahlenmäßige Begrenzung der Besteuerungsfälle
- Loslösung des Kreises der Steuerträger von persönlichen Eigenschaften (Ausnahme des mit der Übernachtung verfolgten Zwecks)
Voraussetzungen tatsächliche Verständigung
- Sachverhalt nicht, nur erschwert oder nur unter erheblichem und unangemessenem Auf- wand ermittelbar (Schätzung, Wertermittlung und zukunftsorientierte Prognose)
- Verständigung über Ungewissheiten im Sachverhalt (schwer zu trennen von Rechtsfragen...)
- Beteiligung eines für Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers seitens der Finanzbehörde
- beidseitiger Rechtsbindungswille
- nach außen zweifelsfrei wirksam zum Ausdruck gelangt (mündl. oder schriftl.)
- Vereinbarung führt nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis (Evidenzprüfung)
echte Rückwirkung
Wenn Gesetz in
- nur aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls zulässig
- z.B. bereits entstandene Steuer wird nachträglich abgeändert
-wenn echte RW zulässig, dann unechte RW sowieso
- abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände
- eingreift und deren bereits eingetretene Rechtsfolgen nachträglich ändert
- nur aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls zulässig
- z.B. bereits entstandene Steuer wird nachträglich abgeändert
-wenn echte RW zulässig, dann unechte RW sowieso
unechte Rückwirkung
wenn Gesetzesänderung auf
- z.B. Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum (d.h. das laufende Steuerjahr z.B.)
-wenn unechte RW unzulässig, dann echte RW sowieso
- gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen
- die aber in Vergangenheit ins Werk gesetzt wurden
- für die Zukunft einwirkt
- und damit zugleich die Rechtsposition nachträglich im Ganzen entwertet (Tatbestandliche Rückanknüpfung)
- z.B. Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum (d.h. das laufende Steuerjahr z.B.)
-wenn unechte RW unzulässig, dann echte RW sowieso
Tatsächliche Verständigung
- Beilegung von Streitigkeiten im Besteuerungsverfahren
- Absicherung des Steuerpflichtigen bereits vor Erlass des Steuerbescheides
-keine gesetzlichen Regelungen
-bei Ungewissheit über Tatsachenfragen
Wirksamkeitsvoraussetzungen:
- Zuständigkeit (Behörde zuständig für Endentscheidung)
- Form & Inhalt (Schriftlichkeit)
- beiderseitiger Rechtsbindungswille
Folge: beiderseitig Bindung
- Absicherung des Steuerpflichtigen bereits vor Erlass des Steuerbescheides
-keine gesetzlichen Regelungen
-bei Ungewissheit über Tatsachenfragen
Wirksamkeitsvoraussetzungen:
- Zuständigkeit (Behörde zuständig für Endentscheidung)
- Form & Inhalt (Schriftlichkeit)
- beiderseitiger Rechtsbindungswille
Folge: beiderseitig Bindung
tertium comparationis: wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
1. horizontale Steuergerechtigkeit:
Steuerpflichtige mit gleicher Leistungsfähigkeit zahlen gleich hohe Steuern
2. vertikale Steuergerechtigkeit:
Steuerpflichtige mit höherer Leistungsfähigkeit zahlen mehr Steuern als SP mit geringerer LF
Steuerpflichtige mit gleicher Leistungsfähigkeit zahlen gleich hohe Steuern
2. vertikale Steuergerechtigkeit:
Steuerpflichtige mit höherer Leistungsfähigkeit zahlen mehr Steuern als SP mit geringerer LF
Anwendung Gleichheitssatz im Steuerrecht (BVerfG)
1. Stufe (Willkürverbot):
Gesetzgeber hat weitreichenden Gestaltungsspielraum bei Auswahl des Steuergegenstandes und Bestimmung des Steuersatzes (legitimer Differenzierungszweck nicht nötig)
Gleichheitssatz erst verletzt, wenn sich kein verbünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung finden lässt.
2. Stufe:
nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen
(betrifft Ausnahmeregelungen)
Gleichheitssatz ist verletzt, wenn Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
Gesetzgeber hat weitreichenden Gestaltungsspielraum bei Auswahl des Steuergegenstandes und Bestimmung des Steuersatzes (legitimer Differenzierungszweck nicht nötig)
Gleichheitssatz erst verletzt, wenn sich kein verbünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung finden lässt.
2. Stufe:
nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen
(betrifft Ausnahmeregelungen)
Gleichheitssatz ist verletzt, wenn Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
Rechtfertigung von Ungleichbehandlung
1. Kollision von Grundrechten (Rechtfertigung durch Grundrecht)
2. Rechtfertigung aus dem Normzweck
3. Rechtfertigung durch Typisierungsbefugnis (Ordnung von Massenerscheinungen)
Bei Ungleichbehandlung von Sachverhalten, nicht Personengruppen:
- Fiskalischer Zweck staatl. Einnahmenerhöhung (kein besonderer sachl. Grund für Ausnahmen)
- Außerfiskalische Förderungs- & Lenkungszwecke
2. Rechtfertigung aus dem Normzweck
3. Rechtfertigung durch Typisierungsbefugnis (Ordnung von Massenerscheinungen)
- Orientierung am Regelfall
- Vorteile der Typisierung müssen im Verhältnis stehen zu mit ihr verbundenen Ungleichheit der Steuerbelastung
- die durch Typisierung eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten müssen nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sein
- kein intensiver Verstoß gegen Gleichheitssatz
Bei Ungleichbehandlung von Sachverhalten, nicht Personengruppen:
- Fiskalischer Zweck staatl. Einnahmenerhöhung (kein besonderer sachl. Grund für Ausnahmen)
- Außerfiskalische Förderungs- & Lenkungszwecke
Vermögen
= Gesamtheit aller einer Person zustehenden Güter und Rechte von wirtschaftlichem Wert, einschließlich der Erwerbschancen.
Güter haben dann einen wirtschaftlichen Wert, wenn sie im wirtschaftlichen Verkehr gegen Geld erworben werden können.
Achtung: durch Art. 14 GG nicht geschützt (Recht auf Eigentum!)
Steuern belasten immer Vermögen, nie Eigentum (außer Erdrosselungssteuern)
Güter haben dann einen wirtschaftlichen Wert, wenn sie im wirtschaftlichen Verkehr gegen Geld erworben werden können.
Achtung: durch Art. 14 GG nicht geschützt (Recht auf Eigentum!)
Steuern belasten immer Vermögen, nie Eigentum (außer Erdrosselungssteuern)
Neutralitätspostulate
Wettbewerbsneutralität
Gleichbelastungsgebot von konkurrierenden Unternehmen gemessen am Erfolg
(aber: progressiver Steuertarif, nichtüberwälzbare Steuern)
Rechtsformneutralität
steuerl. Gleichbehandlung von Personen-, Kapital- & Einzelunternehmen
(aber: Dualismus der Unternehmensbesteuerung (Unterschiede zw. Personen- und Kapitalunternehmen...)
Finanzierungsneutralität
Gleichbehandlung von Eigen- und Fremdfinanzierung
(verletzt durch Teileinkünfteverfahren)
Allokations-/Verwendungsneutralität
Gleichbehandlung der Einkommensverwendung für effiziente Kapitalallokation
(thesaurierte Gewinne werden begünstigt)
Gleichbelastungsgebot von konkurrierenden Unternehmen gemessen am Erfolg
(aber: progressiver Steuertarif, nichtüberwälzbare Steuern)
Rechtsformneutralität
steuerl. Gleichbehandlung von Personen-, Kapital- & Einzelunternehmen
(aber: Dualismus der Unternehmensbesteuerung (Unterschiede zw. Personen- und Kapitalunternehmen...)
Finanzierungsneutralität
Gleichbehandlung von Eigen- und Fremdfinanzierung
(verletzt durch Teileinkünfteverfahren)
Allokations-/Verwendungsneutralität
Gleichbehandlung der Einkommensverwendung für effiziente Kapitalallokation
(thesaurierte Gewinne werden begünstigt)
Auswirkungen des Europarechts auf nationales Steuerrecht
1. Harmonisierung
2. Grundfreiheiten
3. Beihilfeverbot
- Angleichung der Steuergesetze
- Kompetenzen eingeschränkt, durch nationale Steuerhoheit
- Einstimmigkeit der Mitgliedsstaaten
2. Grundfreiheiten
- insbes. Niederlassungs- & Kapitalverkehrsfreiheit
- Gebot der Gleichbehandlung von In- und Auslandssachverhalten
3. Beihilfeverbot
- Grenze für Steuervergünstigungen/Subventionen
- Vorteile die best. Unternehmen/Branchen begünstigen und zwischenstaatlichen Wettbewerb verfälschen
Inhalt & Probleme der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung
Inhalt:
Probleme:
- Parlamentsvorbehalt
- Tatsbestandsmäßigkeit d. Besteuerung
- Vorrang des Gesetzes
Probleme:
- Anwendungsgebot (Handeln an bestehenden Gesetzen ausrichten)
- Analogieverbot (zulasten des Steuerpflichtigen)
- Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften/Richterrecht
- Zulässigkeit von Gewohnheitsrecht
- Verbot von Steuerverträgen
verfassungsrechtliche Probleme der Sonderabgaben
1.) Umgehung der Steuergesetzgebungskompetenz (SA sind keine Steuern, Kompetenz zum Erlass daher aus Art. 70 ff. GG, statt Art. 105 GG)
2.) Durchbrechung der "Vollständigkeit des Haushaltsplans" (Art. 110 I GG), HH sollte vollständig sein, keine Extrafinanzierungen benötigen
3.) Verstoß gegen Belastungsgleichheit (eigentlich soll Leistungsfähigkeit bereits abgeschöpft sein)
2.) Durchbrechung der "Vollständigkeit des Haushaltsplans" (Art. 110 I GG), HH sollte vollständig sein, keine Extrafinanzierungen benötigen
3.) Verstoß gegen Belastungsgleichheit (eigentlich soll Leistungsfähigkeit bereits abgeschöpft sein)
Materielle Verfassungsmäßigkeit: Zulässige Sonderabgabe
1.) Sachzweck, der über bloße Mittelbeschaffung hinaus geht
2.) Gruppenhomogenität: gemeinsame Interessenlage von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar
3.) Gruppenverantwortlichkeit: Gruppe muss Abgabenzweck evident näher stehen als jede andere Gruppe bzw. die Allgemeinheit
4.) Gruppennützigkeit: Unterscheidung SA mit Finanzierungs oder Lenkungszweck
5.) zusätzl. Voraussetzungen: periodische Überprüfung der SA
2.) Gruppenhomogenität: gemeinsame Interessenlage von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar
3.) Gruppenverantwortlichkeit: Gruppe muss Abgabenzweck evident näher stehen als jede andere Gruppe bzw. die Allgemeinheit
4.) Gruppennützigkeit: Unterscheidung SA mit Finanzierungs oder Lenkungszweck
5.) zusätzl. Voraussetzungen: periodische Überprüfung der SA
Verbrauchssteuer
Warensteuern, die Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs, belasten
- auf Überwälzung auf Verbraucher angelegt (schöpfen in Einkommensverwendung zu Tage tretende Leistungsfähigkeit des Konsumenten ab)
Prüfung:
- auf Überwälzung auf Verbraucher angelegt (schöpfen in Einkommensverwendung zu Tage tretende Leistungsfähigkeit des Konsumenten ab)
Prüfung:
- Vertretbares, regelm. zum baldigen Verzehr o. kurzfr. Verbrauch bestimmtes Gut
- Besteuerung des Verbrauchs (Gut nicht mehr vorhanden oder wertlos)
- Verbringen in den allg. Wirtschaftsverkehr
- Besteuerung von Privatkonsum/ Abwälzbarkeit
Gleichartigkeit
= wenn Tatbestände miteinander konkurrieren, indem sie die gleiche Quelle steuerlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen und die gleiche wirtschaftliche Wirkung haben
- eng ausgelegt von BVerfG
Merkmale:
- eng ausgelegt von BVerfG
Merkmale:
- dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
- derselbe Belastungsgrund (Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik, etc)
Erforderlichkeitsklausel Art. 72 II GG
Wahrung der Rechtseinheit:
Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen, die im Interesse des Bundes und der Länder nicht hingenommen werden kann.
Wahrung der Wirtschaftseinheit:
Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet beseitigen.
Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen, die im Interesse des Bundes und der Länder nicht hingenommen werden kann.
Wahrung der Wirtschaftseinheit:
Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet beseitigen.
Steuererfindungsrecht
Gesetzgeber ist zwar in Auswahl der Steuergegenstände frei, eine Erfindung neuartiger (oder Wiedereinführung ehemaliger Steuern) jedoch nur zulässig, soweit Art. 106 GG eine Regelung über die erzielten Erträge enthält, die Steuer also unter dort aufgeführten Typusbegriff fällt
Steuerbegriff
§ 3 I AO
Antwort
§ 3 I 2. HS AO
Antwort
- Geldleistungen
- ohne Gegenleistung
- von öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen
- zur Erzielung von Einnahmen (Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs
- allen auferlegt, bei denen Tatbestand zutrifft
§ 3 I 2. HS AO
- Einnahmen = Nebenzweck
- Lenkungswirkungen erzielen
- Grenze: Erdrosselungssteuer, dafür Sachkompetenz nötig
Bundesstaatlicher Finanzausgleich
1. Stufe: primär vertikal (Zuweisung einzelner Steuerquellen zu Bund & Ländern)
a. Trennsystem (alleinige Ertragshoheit für einzelne Steuern)
b. Verbundsystem (Beteiligung von Bund & Ländern am Aufkommen der Gemeinschaftssteuern)
2. primär horizontal (Verteilung der Ländergesamtheit zugewiesenen Steuern auf einzelne Bundesländer)
3. sekundär horizontal (Ertragsumverteilung unter den Ländern)
4. sekundär vertikal (Ergänzungszuweisungen des Bundes an einzelne Länder)
a. Trennsystem (alleinige Ertragshoheit für einzelne Steuern)
b. Verbundsystem (Beteiligung von Bund & Ländern am Aufkommen der Gemeinschaftssteuern)
2. primär horizontal (Verteilung der Ländergesamtheit zugewiesenen Steuern auf einzelne Bundesländer)
3. sekundär horizontal (Ertragsumverteilung unter den Ländern)
4. sekundär vertikal (Ergänzungszuweisungen des Bundes an einzelne Länder)
Materielle VM bei Freiheitsrechten prüfen
1. Schutzbereich eröffnet? (sachlicher o. pers. Schutzbereich)
2. Relevanter Grundrechts-Eingriff? (durch direkte/faktisch-mittelbare Auswirkungen staatlichen Handelns)
3. Rechtfertigung von Eingriffen:
-Schranken: kann das Grundrecht eingeschränkt werden?
-Schranken-Schranken:
ist Eingriff von Schranken des GG gedeckt?
Verfassungsm. des einschränkenden Gesetzes prüfen, Herstellung praktischer Konkordanz (bei kollidierenden Verfassungsrecht)
2. Relevanter Grundrechts-Eingriff? (durch direkte/faktisch-mittelbare Auswirkungen staatlichen Handelns)
3. Rechtfertigung von Eingriffen:
-Schranken: kann das Grundrecht eingeschränkt werden?
-Schranken-Schranken:
ist Eingriff von Schranken des GG gedeckt?
Verfassungsm. des einschränkenden Gesetzes prüfen, Herstellung praktischer Konkordanz (bei kollidierenden Verfassungsrecht)
Materielle VM bei Gleichheitsrechten prüfen
1. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (o. Ungleichbehandlung von wesentl. Ungleichem)
a. Feststellung des tertium comparationis (Gemeinsamkeit)
b. Feststellung der Ungleichbehandlung
2. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
a. Maßstab (Neue Formel oder Willkür)
b. legitimer Differenzierungszweck
c. Verhältnismäßigkeit
a. Feststellung des tertium comparationis (Gemeinsamkeit)
b. Feststellung der Ungleichbehandlung
2. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
a. Maßstab (Neue Formel oder Willkür)
b. legitimer Differenzierungszweck
c. Verhältnismäßigkeit
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Author: CoboCards-User
Main topic: Jura
Topic: Steuerrecht
Published: 25.01.2014
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