Frage
§ 48 SGB V Dauer des Krankengeldes
(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
Die Sechs Wochen müssen angerechnet werden! Also 78 minus 6
(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
Die Sechs Wochen müssen angerechnet werden! Also 78 minus 6
Wie lange kann man eine Befristung maximal verlängern und wie oft kann man verlängern?
§ 14 Abs 2 TzBfG
Maximal 2 Jahre
Innerhalb 2 Jahre kann man dreimal verlängern. Aber die 2 Jahre dürfen nicht überschritten werden.
Bei nichtbeachtung ensteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Maximal 2 Jahre
Innerhalb 2 Jahre kann man dreimal verlängern. Aber die 2 Jahre dürfen nicht überschritten werden.
Bei nichtbeachtung ensteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Zu welchen Zeitpunkt muss der Lohn gezahlt werden?
§ 614 BGB
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitten zu entrichten.
Falls keine gesonderte Regelung ist, muss das Geld am 1. des Folgemonats überwiesen sein.
Für jeden weiteren Tag muss der AG Verzugszinsen zahlen.
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitten zu entrichten.
Falls keine gesonderte Regelung ist, muss das Geld am 1. des Folgemonats überwiesen sein.
Für jeden weiteren Tag muss der AG Verzugszinsen zahlen.
Ich arbeite in der Chemie. Möchte nebenher im biergarten arbeiten. Darf ich das? Muss der AG mir das erlauben?
Nein, solange der Nebenjob keine Konkurenz zur Chemie ist und die Arbeitszeit in Summe im gesetzlich erlaubten Rahmen bleiben.
§60 HGB
Es kann sein, dass im Arbeitsvertrag eine Klausel ist, dass man es anzeigen muss. NUR Anzeigen! Ich Falle einer "Ablehnung" darf man es trotzdem...
§60 HGB
Es kann sein, dass im Arbeitsvertrag eine Klausel ist, dass man es anzeigen muss. NUR Anzeigen! Ich Falle einer "Ablehnung" darf man es trotzdem...
Wesentliche Bestandteile einer Abmahnung
1) Der Grund der Abmahnung
Muss so verfasst sein, dass ein aussenstehender Dritter das sofort versteht, sehr genau formulieren
2) Die Aufforderung zur Unterlassung
Es mus dem AN deutlich gemacht werden, dass es nicht geduldet wird. Dass es ein Vertragsverstoss ist
3) Die Sanktionsandrohung
Was passiert wenn es nochmal passiert.
Muss so verfasst sein, dass ein aussenstehender Dritter das sofort versteht, sehr genau formulieren
2) Die Aufforderung zur Unterlassung
Es mus dem AN deutlich gemacht werden, dass es nicht geduldet wird. Dass es ein Vertragsverstoss ist
3) Die Sanktionsandrohung
Was passiert wenn es nochmal passiert.
Arbeitnehmer hat schlecht gearbeitet und in einer Stunde 10 Fehlerhafte Teile produziert. Kann der AG deshalb Lohn kürzen? Oder Schadensersatz geltend machen?
Was kann der AG machen?
Was kann der AG machen?
Nein, er hat ja gearbeitet.
Man kann auch keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, obwohl das BGB (§280) es etwas anders formuliert. Danach müsste man eigentlich zahlen.
Aber laut Rechtssprechung gilt das im Arbeitsverhältnis nicht, ausser es wäre grob fahrlässig oder mit Vorsatz geschehen.
Man kann auch keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, obwohl das BGB (§280) es etwas anders formuliert. Danach müsste man eigentlich zahlen.
Aber laut Rechtssprechung gilt das im Arbeitsverhältnis nicht, ausser es wäre grob fahrlässig oder mit Vorsatz geschehen.
Was bedeutet es wenn der Arbeitgeber im Annahmeverzug ist?
Nenne die gesetzliche Grundlage
Nenne die gesetzliche Grundlage
§615 BGB
Wenn der AN anwesend ist, die zu erbringende Arbeitsleistung nicht ausführen kann, weil die Gegebenheiten, ohne eigenes Verschulden, es nicht zulassen, muss der AG ihm trotzdem Gehalt für diese Zeit zahlen.
Der Arbeitnehmer ist auch nicht verpflichtet "nachzuarbeiten".
Beispiel anhand der Tatsache eines Nebenjobs
Wenn der AN angerufen wird, und er nicht in die Arbeit fahren muss, zahlt der AG, aber mit Abzug der Fahrtkosten, die der AN ja spart.
Falls der AN dann stattdessen bei seinem Zweitjob kellnert, muss auch dieses verdiente Gehalt abgezogen werden von dem Geld dass der AG normalerweise hätte zahlen müssen
FALLS der AN es angeboten bekommt im Zweitjob zu kellnern, es aber ablehnt, dann wird ihm "böswillige Unterlassung" unterstellt. DANN wird dieses "nicht verdiente" Geld trotzdem angerechnet und der AG kann dies vom zu zahlenden Lohn auch abziehen.
Wenn der AN anwesend ist, die zu erbringende Arbeitsleistung nicht ausführen kann, weil die Gegebenheiten, ohne eigenes Verschulden, es nicht zulassen, muss der AG ihm trotzdem Gehalt für diese Zeit zahlen.
Der Arbeitnehmer ist auch nicht verpflichtet "nachzuarbeiten".
Beispiel anhand der Tatsache eines Nebenjobs
Wenn der AN angerufen wird, und er nicht in die Arbeit fahren muss, zahlt der AG, aber mit Abzug der Fahrtkosten, die der AN ja spart.
Falls der AN dann stattdessen bei seinem Zweitjob kellnert, muss auch dieses verdiente Gehalt abgezogen werden von dem Geld dass der AG normalerweise hätte zahlen müssen
FALLS der AN es angeboten bekommt im Zweitjob zu kellnern, es aber ablehnt, dann wird ihm "böswillige Unterlassung" unterstellt. DANN wird dieses "nicht verdiente" Geld trotzdem angerechnet und der AG kann dies vom zu zahlenden Lohn auch abziehen.
Der arbeitnehmer erkrankt wegen ein und derselben Krankheit wie folgt:
1) 4.1.09 bis 31.1.09 = 28 Tage
2) 25.6.09 bis 24.7.09 = 30 Tage
3) 17.12.09 bis 2.01.10 = 17 Tage
4) 9.6.10 bis 17.7.10 = 39 Tage
Für welchen Zeitraum erhält der AN Entgeltfortzahlung
1) 4.1.09 bis 31.1.09 = 28 Tage
2) 25.6.09 bis 24.7.09 = 30 Tage
3) 17.12.09 bis 2.01.10 = 17 Tage
4) 9.6.10 bis 17.7.10 = 39 Tage
Für welchen Zeitraum erhält der AN Entgeltfortzahlung
Er kriegt 14 tage noch im 2. zeitraum
und dann erst wieder im 4. Fall. weil die sechs Monate zwischen 3 und 4 sind
Wäre ein Jahr rum seit der erstkrankmeldung würde er nochmal 6 Wochen Entgelt bekommen.
Unabhängig davon ob er die 6 Monate pause hatte
und dann erst wieder im 4. Fall. weil die sechs Monate zwischen 3 und 4 sind
Wäre ein Jahr rum seit der erstkrankmeldung würde er nochmal 6 Wochen Entgelt bekommen.
Unabhängig davon ob er die 6 Monate pause hatte
Wann wird eine Kündigung wirksam?
Siehe §130 BGB
In dem Moment wo sie zugestellt ist. bzw. wo die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben ist.
z.B. im Briefkasten des AG liegt.
Beweis wäre trotzdem gut.
sicherer Weg: persönlich übergeben und quitieren lassen.
Einen Zeugen haben. Mit Einwurfeinschreiben (man kann per Internet nachverfolgen)
Prinzipiell einen Lücken losen Verlauf nachweisen
In dem Moment wo sie zugestellt ist. bzw. wo die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben ist.
z.B. im Briefkasten des AG liegt.
Beweis wäre trotzdem gut.
sicherer Weg: persönlich übergeben und quitieren lassen.
Einen Zeugen haben. Mit Einwurfeinschreiben (man kann per Internet nachverfolgen)
Prinzipiell einen Lücken losen Verlauf nachweisen
Kündigungsfristen
§622 BGB
.
"...kann mit einer frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden..."
Abweichende Regeln siehe Absatz 2:
Die regelungen gelten für AG verbindlich.
Wenn der AN diese regelungen haben soll muss eine Klausel mit Verweis auf diesen Paragraphen gegeben sein.
.
"...kann mit einer frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden..."
Abweichende Regeln siehe Absatz 2:
Die regelungen gelten für AG verbindlich.
Wenn der AN diese regelungen haben soll muss eine Klausel mit Verweis auf diesen Paragraphen gegeben sein.
Wer darf kündigen?
AG:
- Der AG in Person
- Stellvertreter mit Prokura: Prokurist
(§48 HGB.er kann im Namen des Unternehmens kündigen)
- handlungsbevollmachtigter
(§54 HGB nur für spezielle sachen)
- Personalleiter
§174 BGB
Sogar ich kann mit spezieller Vollmacht kündigen. Diese Vollmacht muss der Kündigung beigefügt werden.
- Der AG in Person
- Stellvertreter mit Prokura: Prokurist
(§48 HGB.er kann im Namen des Unternehmens kündigen)
- handlungsbevollmachtigter
(§54 HGB nur für spezielle sachen)
- Personalleiter
§174 BGB
Sogar ich kann mit spezieller Vollmacht kündigen. Diese Vollmacht muss der Kündigung beigefügt werden.
Personenbedingte Kündigung?
Körperlich oder Geistig nicht mehr fähig die Arbeit auszuführen.
Krankheitsbedingte Kündigung ist eine Unterart der Personenbedingten Kündigung.
Ist sehr langwierig und bedarf einer Beweisung, dass die Krankheit lange dauert und, dass keine Besserung absehbar ist.
Noch eine Unterart
Durch viele Fehlzeiten ( in den letzten drei Kalenderjahren 8 Wochen - Pauschal (definiert ist es als "erheblich mehr als 6 Wochen")
Krankheitsbedingte Kündigung ist eine Unterart der Personenbedingten Kündigung.
Ist sehr langwierig und bedarf einer Beweisung, dass die Krankheit lange dauert und, dass keine Besserung absehbar ist.
Noch eine Unterart
Durch viele Fehlzeiten ( in den letzten drei Kalenderjahren 8 Wochen - Pauschal (definiert ist es als "erheblich mehr als 6 Wochen")
Betriebsbedingte Kündigung?
Innerbetriebliche Umstände
Ausserbtriebliche Umstande
- Unternehmer Entscheidung
- Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeit
- kein anderweitiger freier Platz
- soziale Auswahl
§1 abs.1 KschG
(Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten, Schwerbehinderte)
Leute die wichtig für das Unternehmen sind kommen erst gar nicht in die Auswahl. wenn man zum Beispiel schon einen anderen/höheren Posten versprochen bekommen hat... )
Ausserbtriebliche Umstande
- Unternehmer Entscheidung
- Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeit
- kein anderweitiger freier Platz
- soziale Auswahl
§1 abs.1 KschG
(Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten, Schwerbehinderte)
Leute die wichtig für das Unternehmen sind kommen erst gar nicht in die Auswahl. wenn man zum Beispiel schon einen anderen/höheren Posten versprochen bekommen hat... )
Was muss gegeben sein dass eine Unwirksamkeit einer Kündigung möglich sein kann?
Man muss die Klagefrist einhalten. Drei Wochen nach Möglichkeit der Kenntnisnahme
(§7 KschG)
Man muss länger als 6 Monate dem Betrieb angehören. Ab Zugang der Kündigung
(§1 Abs. 1)
Im Betrieb müssen mehr als 10 Vollzeit beschäftigte beschäftigt sein.
(§23 KschG, nicht durchlesen)
(§7 KschG)
Man muss länger als 6 Monate dem Betrieb angehören. Ab Zugang der Kündigung
(§1 Abs. 1)
Im Betrieb müssen mehr als 10 Vollzeit beschäftigte beschäftigt sein.
(§23 KschG, nicht durchlesen)
Was ist eine Änderungskündigung? Was passiert bei einer Ablehnung? gesetzliche grundlage?
§2 KschG
Eine Änderungskündigung ist, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird mit dem Vorsatz ein neues Verhältnis angeboten zu bekommen (mit anderen Bedingungen)
Bei Ablehnung fällt die Änderung weg und die Kündigung bleibt bestehen
Man kann unter Vorbehalt annehmen. Dann hat man die chance unter den alten Bedingungen weiter zuarbeiten wenn man die klage gewinnt wegen sozialer Ungerechtigkeit
Eine Änderungskündigung ist, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird mit dem Vorsatz ein neues Verhältnis angeboten zu bekommen (mit anderen Bedingungen)
Bei Ablehnung fällt die Änderung weg und die Kündigung bleibt bestehen
Man kann unter Vorbehalt annehmen. Dann hat man die chance unter den alten Bedingungen weiter zuarbeiten wenn man die klage gewinnt wegen sozialer Ungerechtigkeit
Fristlose Kündigung
§626 BGB
Fristlose Kündigung muss einen wichtigen Grund haben.
wichtige Gründe
- Diebstahl
- Beleidigung
- Sexuelle Belästigung unter Umständen
- Androhung einer Arbeitsunfähigkeit (Wenn du nicht so, dann bin ich morgen Krank)
Die Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen ausgesprochen werden. Das ist eine Erklärungsfrist in der der AG Zeit hat diese Kündigung zu überreichen.
Startet erst wenn der Kündigungsberechtigte davon weiss.
klagefrist
3 Wochen nach Möglichkeit der Kenntnisnahme
Fristlose Kündigung muss einen wichtigen Grund haben.
wichtige Gründe
- Diebstahl
- Beleidigung
- Sexuelle Belästigung unter Umständen
- Androhung einer Arbeitsunfähigkeit (Wenn du nicht so, dann bin ich morgen Krank)
Die Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen ausgesprochen werden. Das ist eine Erklärungsfrist in der der AG Zeit hat diese Kündigung zu überreichen.
Startet erst wenn der Kündigungsberechtigte davon weiss.
klagefrist
3 Wochen nach Möglichkeit der Kenntnisnahme
Wegen eines Grossprojektes entschließt sich die Geschäftsleitung der Hansa Motoren- und Werkzeugbau GmbH. weitere Teilzeitkräfte einzustellen. Da noch nicht abzusehen ist, ob diese Teilzeitkräfte über die Dauer des Projektes hinaus benötigt werden, soll der für personalangelegenheiten zuständige prüfen welche Möglichkeiten für das Unternehmen bestehen
a) Begründen Sie, ob im vorliegenden Fall die Befristung der Arbeitsverträge rechtlich zulässig ist und nennen sie die Rechtsgrundlage
b)
1. nennen sie die rechtlich zulässige Gesamtdauer der kalendermässigen Befristung für den Fall, dass ein sachlicher Grund nicht vorliegt
2. Geben Sie an, wie oft innerhalb dieser Gesamtdauer eine Verlängerung zulässig ist, und nennen sie die gesetzliche Grundlage
c) Begründen Sie, ob für das junge Bremer Unternehmen eine Sonderregelung besteht, und nennen Sie die gesetzliche Grundlage
a) Begründen Sie, ob im vorliegenden Fall die Befristung der Arbeitsverträge rechtlich zulässig ist und nennen sie die Rechtsgrundlage
b)
1. nennen sie die rechtlich zulässige Gesamtdauer der kalendermässigen Befristung für den Fall, dass ein sachlicher Grund nicht vorliegt
2. Geben Sie an, wie oft innerhalb dieser Gesamtdauer eine Verlängerung zulässig ist, und nennen sie die gesetzliche Grundlage
c) Begründen Sie, ob für das junge Bremer Unternehmen eine Sonderregelung besteht, und nennen Sie die gesetzliche Grundlage
a) Ja, weil ein sachlicher Grund vorliegt. Laut §14 Abs 1. TzBfG (der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
b) Die kalendermässige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
§14 Abs.2 TzBfG
c) §14 Abs. 2a
In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermässige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig
b) Die kalendermässige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
§14 Abs.2 TzBfG
c) §14 Abs. 2a
In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermässige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig
Prüfungsfrage:
In der Meisterbesprechung wird diskutiert, wie die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat verbessert werden kann.
a) Nennen Sie die Beteiligungsrechte des BR unter Nennung der gesetzlichen Bestimmungen bei nachfolgenden betrieblichen Vorgängen:
1. Einstellung von Aushilfskräften
2. Einführung einheitlicher Arbeitskleidung
3. Einführung von Zielvereinbarungen mit betrieblichen Vorgesetzen
4. Aufzeichnung von Maschinennutzungsschreibern an Produktionsmaschinen
b) Stellen Sie dar, mit welcher Vereinbarung die einheitliche Arbeitskleidung eingeführt werden kann (Form und Vertragspartner) und nennen Sie Institutionen, die im Nichteinigungsfall entscheiden
In der Meisterbesprechung wird diskutiert, wie die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat verbessert werden kann.
a) Nennen Sie die Beteiligungsrechte des BR unter Nennung der gesetzlichen Bestimmungen bei nachfolgenden betrieblichen Vorgängen:
1. Einstellung von Aushilfskräften
2. Einführung einheitlicher Arbeitskleidung
3. Einführung von Zielvereinbarungen mit betrieblichen Vorgesetzen
4. Aufzeichnung von Maschinennutzungsschreibern an Produktionsmaschinen
b) Stellen Sie dar, mit welcher Vereinbarung die einheitliche Arbeitskleidung eingeführt werden kann (Form und Vertragspartner) und nennen Sie Institutionen, die im Nichteinigungsfall entscheiden
In der Prüfung reicht es wenn man NUR die Gesetzesverweis hinschreibt. Man muss den Text nicht abschreiben
a)
1. §99 Abs 1 BetrVG
Der AG hat den BR vor jeder Einstellung.. zu unterrichten
2. §87 Abs 1 Ziffer 1
Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
3.§87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG
4. §87 Abs.1 Ziffer 6 BetrVG
Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der AN zu überwachen
b)
§ 77 Abs. 2
Betriebsvereinbarungen sind von BR und AG gemeinsam zu beschliessen und schriftlich niederzulegen....
Falls es zu keiner Einigung kommt zwischen AG und BR, dann wird die Einigungsstelle eingeschaltet.
(Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom AG und BR bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen)
a)
1. §99 Abs 1 BetrVG
Der AG hat den BR vor jeder Einstellung.. zu unterrichten
2. §87 Abs 1 Ziffer 1
Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
3.§87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG
4. §87 Abs.1 Ziffer 6 BetrVG
Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der AN zu überwachen
b)
§ 77 Abs. 2
Betriebsvereinbarungen sind von BR und AG gemeinsam zu beschliessen und schriftlich niederzulegen....
Falls es zu keiner Einigung kommt zwischen AG und BR, dann wird die Einigungsstelle eingeschaltet.
(Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom AG und BR bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen)
Gründe warum der BR einen Bewerber ablehnen kann.
Wo findet man die?
Wo findet man die?
§99 Abs 2. Ziffer 1 bis 6 BetrVG
Diese Gründe sind abschliessend. Heisst es gibt nur diese Gründe um einen Bewerber abzulehnen.
Die Frage nach dem "besseren" ist hier NICHT drinnen. Das obliegt der alleinigen Verantwortung des AG
Diese Gründe sind abschliessend. Heisst es gibt nur diese Gründe um einen Bewerber abzulehnen.
Die Frage nach dem "besseren" ist hier NICHT drinnen. Das obliegt der alleinigen Verantwortung des AG
AG kündigt AN. BR widerspricht dieser. Was passiert jetzt?
Der AG muss diesen Widerspruch der Kündigung beilegen.
Danach klagt der AN. Bis die Klage durch ist, hat der AN weiterhin Anspruch auf seinen Arbeitsplatz, bzw. muss der AG ihm Entgelt zahlen. Auch wenn der AN nicht zur Arbeit gehen soll.
Hier greift §615 BGB - Annahmeverzug
Danach klagt der AN. Bis die Klage durch ist, hat der AN weiterhin Anspruch auf seinen Arbeitsplatz, bzw. muss der AG ihm Entgelt zahlen. Auch wenn der AN nicht zur Arbeit gehen soll.
Hier greift §615 BGB - Annahmeverzug
Prüfungsfrage
Ausgangssituation:
In der Jachert AG, einem Unternehmen der Hamburger Metallindustrie, arbeiten 450 MA. Es gibt bereits seit einigen Jahren einen BR.
1) Der bisherige Betreibsleiter Bertram der Prokura geht in den Ruhestand. Als Nachfolger wird ein angesehener und erfahrener Fachmann angeworben der die Stelle von herrn Bertram übernehmen soll.
2) Der Facharbeiter Felix geht ebenfalls in den Ruhestand. Für drei Wochen soll sein Kollege die Stelle übernehmen, ohne dabei finanzielle Einbußen zu erleiden.
3) Die Stelle von Herrn Felix soll im Anschluss mit dem Facharbeiter Jung besetzt werden, der nach Ableistung seines Wehrdienstes in die AG zurückkommen wird.
Der BR macht ein Mitbestimmungsrecht in personellen Angelegeheiten geltend
a)
Begründen sie unter Nennung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen welche Rechte der BR in den drei Fällen jeweils geltend machen kann.
Gehen Sie dabei auf die Behauptung des BR ein, er habe in allen drei Fällen ein Mitbestimmungsrecht.
b)
Begründen Sie unter Nennung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung, ob der BR innerbetriebliche Stellenausschreibungen grundsätzlich verlangen kann
Ausgangssituation:
In der Jachert AG, einem Unternehmen der Hamburger Metallindustrie, arbeiten 450 MA. Es gibt bereits seit einigen Jahren einen BR.
1) Der bisherige Betreibsleiter Bertram der Prokura geht in den Ruhestand. Als Nachfolger wird ein angesehener und erfahrener Fachmann angeworben der die Stelle von herrn Bertram übernehmen soll.
2) Der Facharbeiter Felix geht ebenfalls in den Ruhestand. Für drei Wochen soll sein Kollege die Stelle übernehmen, ohne dabei finanzielle Einbußen zu erleiden.
3) Die Stelle von Herrn Felix soll im Anschluss mit dem Facharbeiter Jung besetzt werden, der nach Ableistung seines Wehrdienstes in die AG zurückkommen wird.
Der BR macht ein Mitbestimmungsrecht in personellen Angelegeheiten geltend
a)
Begründen sie unter Nennung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen welche Rechte der BR in den drei Fällen jeweils geltend machen kann.
Gehen Sie dabei auf die Behauptung des BR ein, er habe in allen drei Fällen ein Mitbestimmungsrecht.
b)
Begründen Sie unter Nennung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung, ob der BR innerbetriebliche Stellenausschreibungen grundsätzlich verlangen kann
a)
§99 Abs1 BetrVG für alle drei Fälle
Beim ersten Fall hat der BR nichts zu sagen, weil es sich um einen AG (Vertreter) handelt (§105)
Beim zweiten Fall ist es nur eine kurzfristige vorübergehende Tatsache, deshalb hat auch hier der BR nichts zu sagen. (Es überdauert nicht die Dauer von einem Monat §95 Abs. 3)
Beim Dritten Fall kann man auch wenig machen, weil Herr Jung schon in der Firma war und durch den Wehrdienst einen besonderen Kündigunsschutz hat.
b)
§93 BetrVG
Der BR kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden.
§99 Abs1 BetrVG für alle drei Fälle
Beim ersten Fall hat der BR nichts zu sagen, weil es sich um einen AG (Vertreter) handelt (§105)
Beim zweiten Fall ist es nur eine kurzfristige vorübergehende Tatsache, deshalb hat auch hier der BR nichts zu sagen. (Es überdauert nicht die Dauer von einem Monat §95 Abs. 3)
Beim Dritten Fall kann man auch wenig machen, weil Herr Jung schon in der Firma war und durch den Wehrdienst einen besonderen Kündigunsschutz hat.
b)
§93 BetrVG
Der BR kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden.
Laut Gesetz 24 Tage, laut Vertrag 30 Tage, laut Betriebsvereinbarung 33 Tage..
Was gilt?
Was gilt?
Es gilt der Vertrag mit 30 Tagen.
§77 Abs. 3
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch den TV geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht gegenstand einer BV sein. Dies gilt nicht, wenn ein TV den Abschluss ergänzender BV ausdrücklich zulässt.
§77 Abs. 3
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch den TV geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht gegenstand einer BV sein. Dies gilt nicht, wenn ein TV den Abschluss ergänzender BV ausdrücklich zulässt.
Frage
§ 19 SGB I Leistungen der Arbeitsförderung
(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
1.
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
2.
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
3.
Leistungen
a)
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
b)
zur Berufswahl und Berufsausbildung,
c)
zur beruflichen Weiterbildung,
d)
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
e)
zum Verbleib in Beschäftigung,
f)
der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
4.
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
1.
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
2.
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
3.
Leistungen
a)
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
b)
zur Berufswahl und Berufsausbildung,
c)
zur beruflichen Weiterbildung,
d)
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
e)
zum Verbleib in Beschäftigung,
f)
der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
4.
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
Frage
§ 21 SGB I Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:
1.
Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,
2.
bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere
a)
ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
b)
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
c)
häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
d)
Krankenhausbehandlung,
e)
medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
f)
Betriebshilfe für Landwirte,
g)
Krankengeld,
3.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,
4.
Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.
5.
(weggefallen)
(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:
1.
Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,
2.
bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere
a)
ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
b)
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
c)
häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
d)
Krankenhausbehandlung,
e)
medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
f)
Betriebshilfe für Landwirte,
g)
Krankengeld,
3.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,
4.
Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.
5.
(weggefallen)
(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
Frage
§ 21a SGB I Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden:
1.
Leistungen bei häuslicher Pflege:
a)
Pflegesachleistung,
b)
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,
c)
häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,
d)
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
2.
teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,
3.
Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere
a)
soziale Sicherung und
b)
Pflegekurse,
4.
vollstationäre Pflege.
(2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.
(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden:
1.
Leistungen bei häuslicher Pflege:
a)
Pflegesachleistung,
b)
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,
c)
häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,
d)
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
2.
teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,
3.
Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere
a)
soziale Sicherung und
b)
Pflegekurse,
4.
vollstationäre Pflege.
(2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.
Frage
§ 23 SGB I Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:
1.
in der gesetzlichen Rentenversicherung:
a)
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
b)
Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,
c)
Renten wegen Todes,
d)
Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,
e)
Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,
f)
Leistungen für Kindererziehung,
2.
in der Alterssicherung der Landwirte:
a)
Heilbehandlung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,
b)
Renten wegen Erwerbsminderung und Alters,
c)
Renten wegen Todes,
d)
Beitragszuschüsse,
e)
Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.
(2) Zuständig sind
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
3.
in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse.
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:
1.
in der gesetzlichen Rentenversicherung:
a)
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
b)
Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,
c)
Renten wegen Todes,
d)
Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,
e)
Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,
f)
Leistungen für Kindererziehung,
2.
in der Alterssicherung der Landwirte:
a)
Heilbehandlung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,
b)
Renten wegen Erwerbsminderung und Alters,
c)
Renten wegen Todes,
d)
Beitragszuschüsse,
e)
Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.
(2) Zuständig sind
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
3.
in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse.
Frage
§ 11 SGB V Leistungsarten
(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen
1.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),
2.
zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b),
3.
zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
4.
zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),
5.
des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches.
(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen
1.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),
2.
zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b),
3.
zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
4.
zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),
5.
des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches.
Krankengeld
§ 44 SGB V Krankengeld
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
usw.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
usw.
Unter welchen Vorraussetzungen kann eine erwerbsgeminderte Rente angenommen werden?
§43 Abs.2
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein
Das Betriebsratsmitglied Theo Lingner hat sich in der Öffentlichkeit abfällig über die Geschäftsleitung der Roland Gmbh geäußert, dass diese das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten getrieben habe, was öffentlich so nicht bekannt sei.
a) Begründen Sie, ob AG und BR die Möglichkeit haben, Lingner aus dem BR zu entfernen. Nennen Sie die gesetzliche Grundlage.
b) Begründen Sie, ob sich Lingner auch Sorgen um seinen Arbeitsplatz machen muss
a) Begründen Sie, ob AG und BR die Möglichkeit haben, Lingner aus dem BR zu entfernen. Nennen Sie die gesetzliche Grundlage.
b) Begründen Sie, ob sich Lingner auch Sorgen um seinen Arbeitsplatz machen muss
a)
Eigentlich nicht, da hier nicht zu sehen ist ob eine Geheimhaltungspflicht besteht.
Falls doch eine besteht dann:
§23 Abs 1 BetrVG mit Begründung im §79 Betrg
Aufgrund einer Verurteilung, wegen nicht einhalten der schweigepflicht, kann die Wählbarkeit aberkannt werden. Damit erlischt seine Mitgliedschaft im BR
b)
§626 BGB über §15 KSchG
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Eigentlich nicht, da hier nicht zu sehen ist ob eine Geheimhaltungspflicht besteht.
Falls doch eine besteht dann:
§23 Abs 1 BetrVG mit Begründung im §79 Betrg
Aufgrund einer Verurteilung, wegen nicht einhalten der schweigepflicht, kann die Wählbarkeit aberkannt werden. Damit erlischt seine Mitgliedschaft im BR
b)
§626 BGB über §15 KSchG
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Prüfungsfrage:
Trotz der vorgenommenen Neueinstellungen muss die Haseatische MotorenBau GmbH, deren Mitarbeiter gegenwärtig acht Stunden arbeiten, die Betriebsnutzungszeit erhöhen, um vertragsstrafen wegen Terminüberschreitung zu vermeiden.
Die Betriebsnutzungszeit soll auf 19 Schichten pro Woche alla 8 Stunden erhöht werden.
a) Geben Sie an, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.
b) Geben Sie an, wie lange Arbeitnehmer pro Tag und Woche arbeiten dürfen, und nennen Sie die gesetzliche Grundlage
Trotz der vorgenommenen Neueinstellungen muss die Haseatische MotorenBau GmbH, deren Mitarbeiter gegenwärtig acht Stunden arbeiten, die Betriebsnutzungszeit erhöhen, um vertragsstrafen wegen Terminüberschreitung zu vermeiden.
Die Betriebsnutzungszeit soll auf 19 Schichten pro Woche alla 8 Stunden erhöht werden.
a) Geben Sie an, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.
b) Geben Sie an, wie lange Arbeitnehmer pro Tag und Woche arbeiten dürfen, und nennen Sie die gesetzliche Grundlage
a)
Sonntagsarbeitsproblem §9
§14 Abs.1 Ausnahmevorschrift
Ansonsten wäre es nicht möglich
b) §3 ArbZG
Die werkstägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten wird
Sonntagsarbeitsproblem §9
§14 Abs.1 Ausnahmevorschrift
Ansonsten wäre es nicht möglich
b) §3 ArbZG
Die werkstägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten wird
26.09 006
Arbeitsgerichtbargkeit, Sozialgerichte
Aufbau und Zusammensetzung der jeweiligen Kammer
Arbeitsgerichtbargkeit, Sozialgerichte
Aufbau und Zusammensetzung der jeweiligen Kammer
1. Instanz: Arbeitsgericht
- Richter
- 2 Ehrenamtliche Richter (Schöffe)
2. Instanz: Landesarbeitsgericht
- Richter
- 2 Ehrenamtliche Richter (Schöffe)
3. Instanz: Bundesarbeitsgericht
- 3 Berufsrichter
- 2 Ehrenamtliche Richter
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Author: Manni
Main topic: Industriemeister
Topic: Rechtsbewusstes Handeln
School / Univ.: BASF
Published: 29.07.2013
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