Landeszuständigkeit im Bildungswesen (Lernkarte)
Die Länder sind nach den Artikeln 30 und 70 GG zuständig für die Schulgesetzgebung in der BRD.
·Art. 7 GG überträgt die Schulaufsicht auf den Staat. Die Ausführung dieser staatlichen Verpflichtung liegt bei den Ländern
·Zuständigkeiten: Schulgesetz, Schulaufsicht über das Land, innere Angelegenheiten (Ziele und Inhalte des Unterrichts, Personal, strukturelle Ausgestaltung des Schulwesens) und Übertragung der äußeren Schulangelegenheiten an die Kommunen als Schulträger (Schulgebäude, nicht pädagogisches Personal, kommunale Schulentwicklungsplanung)
·Art. 7 GG überträgt die Schulaufsicht auf den Staat. Die Ausführung dieser staatlichen Verpflichtung liegt bei den Ländern
·Zuständigkeiten: Schulgesetz, Schulaufsicht über das Land, innere Angelegenheiten (Ziele und Inhalte des Unterrichts, Personal, strukturelle Ausgestaltung des Schulwesens) und Übertragung der äußeren Schulangelegenheiten an die Kommunen als Schulträger (Schulgebäude, nicht pädagogisches Personal, kommunale Schulentwicklungsplanung)
Tags: Landeszuständigkeit im Bildungswesen
Source: Einführungstext zum Lesekurs
Source: Einführungstext zum Lesekurs
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Author: ulive
Main topic: Bildungswissenschaften
Topic: Einführung
Published: 08.04.2010
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