Wie beginnt das Verwaltungsverfahren und welchen Grundsätzen ist dieses unterworfen?
Beginn: Art. 22 BayVwVfG, von Amts wegen oder auf Antrag
Form: Art. 10 BayVwVfG, Nichtförmlichkeit soweit Rechtsvorschriften nichts anderes vorschreiben
Untersuchungsgrundsatz: Art. 24 BayVwVfG , Behörde ermittelt SV von Amts wegen; Behörde muss alle bedeutsamen, auch günstigen, Umstände berücksichtigen
Anhörung Beteiligter: Art. 28 BayVwVfG, vor belastenden Entscheidungen muss Betroffener angehört werden;
Ausnahmen nach Art.28 II BayVwVfG möglich, z.B. bei Gefahr in Verzug, bei Allgemeinverfügung, wenn Frist in Frage gestellt durch Anhörung
Akteneinsicht: Art. 29 BayVwVfG
Geheimhaltung: Art. 30 BayVwVfG
Das Verwaltungsverfahren endet mit Erlass des Verwaltungsakts oder mit Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags.
Form: Art. 10 BayVwVfG, Nichtförmlichkeit soweit Rechtsvorschriften nichts anderes vorschreiben
Untersuchungsgrundsatz: Art. 24 BayVwVfG , Behörde ermittelt SV von Amts wegen; Behörde muss alle bedeutsamen, auch günstigen, Umstände berücksichtigen
Anhörung Beteiligter: Art. 28 BayVwVfG, vor belastenden Entscheidungen muss Betroffener angehört werden;
Ausnahmen nach Art.28 II BayVwVfG möglich, z.B. bei Gefahr in Verzug, bei Allgemeinverfügung, wenn Frist in Frage gestellt durch Anhörung
Akteneinsicht: Art. 29 BayVwVfG
Geheimhaltung: Art. 30 BayVwVfG
Das Verwaltungsverfahren endet mit Erlass des Verwaltungsakts oder mit Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags.
Tags: Verwaltngsverfahren
Source:
Source:
Flashcard set info:
Author: CoboCards-User
Main topic: Jura
Published: 19.10.2013
Tags: Verwaltungsrecht
Card tags:
All cards (68)
Ermessen (5)
Ermessensfehler (1)
Klagearten (14)
Rechtsbehelf (3)
Rechtsbehelfe (2)
Verwaltngsverfahren (1)
Verwaltungsakt (30)
Willkürverbot (1)