§§ 239 a und 239 b StGB Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme
- geschützte Rechtsgüter:
- § 239 a StGB- Vermögen, Willensentschließungsfreiheit sowie die Freiheit und die physisch-psychischen Integrität
- § 239 b StGB- Willensentschließungsfreiheit sowie die Freiheit und die physisch-psychische Integrität
- objektiver Tatbestand (bei beiden gleich)
- Entführung und Sichbemächtigung + Absicht zum Ausnutzen der Tathandlung zu einer Erpressung oder Nötigung
- Ausnutzungstatbestand- das Ausnutzen ist nicht nur subjektiv beabsichtigt, sondern ist ein objektives Tatbestandsmerkmal
- subjektiver Tatbestand (unterschiedlich)
- § 239 a StGB- Absicht zur Begehung einer Erpressung nach §§ 253, 253 StGB (umstr. für § 249 StGB) + jedwede Drohmittel
- § 239 b StGB- Absicht zur Begehung einer Nötigung nach § 240 StGB + Drohung mit dem Tod, oder einer schweren Körperverletzung bzw. der Freiheitsberaubung von über einer Woche gedroht wird
- §§ 239 a III, 239 b II StGB (Erfolgsqualifikation)
Tags: Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme
Quelle: jurig
Quelle: jurig
Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (85)
Abgrenzung (1)
Anstiftung (1)
Bandendiebstahl (1)
Begünstigung (1)
Bei-Sich-Führen (1)
Beleidigung (1)
Betrug (1)
Computerbetrug (1)
Dreiecksbetrug (1)
Erpresserischer Menschenraub (1)
Erpressung (1)
Geiselnahme (1)
Gesamturkunde (1)
Gewahrsam (1)
Gewalt (1)
Gewaltbegriff (1)
Hehlerei (1)
Irrtumserregung (1)
Meineid (1)
Nachstellung (1)
Nötigung (1)
Pfandkehr (1)
Raub (2)
Rechtswidrigkeit (1)
Rückveräußerung (1)
Sachbeschädigung (1)
Sachbetrug (1)
schwerer Raub (2)
Subjektiver TB (1)
Trickdiebstahl (1)
üble Nachrede (1)
Untreue (2)
Urkunde (1)
Urkundendelikte (1)
Verleumdung (1)
Vermögensbegriff (1)
Waffe (1)
Zueignung (1)