Anstiftung- Merkmal "Bestimmen"
- nach e.A. reicht auch das Schaffen einer tatanreizenden Situation ohne Kontaktaufnahme zwischen dem Anstifter und dem Haupttäter
- nach herrschender Meinung ist diese Begriffsbestimmung mit Rücksicht auf die hohe Strafandrohung unzulässig- vielmehr bedarf es einer Willensbeeinflussung im Wege des offenen geistigen Kontakts
- e.a.A. verlangt darüber hinaus einen Tatplan im Sinne eines Unrechtspaktes (Abgrenzungsschwierigkeiten zur Mittäterschaft) => keine Anstiftung durch Unterlassen
Tags: Anstiftung, Besimmen
Quelle: juriq
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Vorsatz des Anstifters
- Konkretisierungsgrad der vorgestellten Tat- der Anstifter muss sich die Haupttat als konkret individualisierbares Geschehen vorstellen (d.h. die Vorstellung muss die individualisierenden Merkmale wie z.B. das Objekt sowie die sonstigen wesentlichen Umstände der Tatausführung umfassen)
- der Vorsatz muss auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale, wie z.B. das Vorhandensein besonderer Absichten beim Haupttäter umfassen
- der Vorsatz muss sich auf die Vollendung der Haupttat richten (=> Straflosigkeit des Lockspitzels (agent provocateur) auch bei Vollendung ohne eine reale Werteinbuße (keine materielle Beendigung der Tat); die polizeiliche Tatprovokation kann im Einzelfall einen Strafmilderungsgrund darstellen
- Exzess- wenn der Haupttäter eine andere Tat begeht, als jene, zu der der Anstifter bestimmen wollte; wenn der Haupttäter eine Qualifikation verwirklicht, die der Anstifter nicht kennt und will; der Haupttäter begeht die Tat bewusst an einem anderen Rechtsgutsträger
Tags: Anstiftung, Vorsatz
Quelle: juriq
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Anstiftung, error in persona
- error in persona- nach e.A. stellt die Objektsverwechslung eine aberatio ictus für den Anstifter dar (wesentliche Abweichung vom Vorsatz, "Blutbadargument"); nach h.M. liegt auch für den Anstifter ein unbeachtlicher error in persona vel objecto vor, wenn das Fehlgehen inerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, was insb. dann der Fall sei, wenn dem Täter die Individualisierung des Tatobjekts überlassen wurde (aberatio ictus dann unbefriedigend, wenn zu einem Vergehen angestiftet wurde, keine Strafbarkeit der versuchten Anstiftung nach § 30 I StGB)
Tags: Anstiftung, error in persona
Quelle: juriq
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Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
Schlagwörter Karten:
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