Nothilfe, § 32 StGB
- Nothilfe kann nur dann vorgenommen werden, wenn sich der Angegriffene selbst gegen den Angriff wehren will (Rechtsbewährungsprinzip)
- Nothilfe durch den Staat ("finaler Rettungsschuss")- nach einer Ansicht können sich Polizisten nicht auf § 32 StGB beruen, da die Polizeigesetze der Länder (z.B. ASOG) spezieller sind. Nach h.M. können sich auch Polizisten auf § 32 StGB berufen (wenn sich jeder Dritte auf § 32 StGB berufen kann, dann erst recht Polizisten, die dafür ausgebildet sind)
- Nothilfe zugunsten des Staates- nur bei Individualrechtsgüter (z.B. staatliches Eigentum), sonst § 34 StGB
Tags: Nothilfe
Quelle: juriq
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Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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