Ärztlicher Heileingriff, § 223 StGB
- nach der Lit.: keine tatbestandsmäßige Handlung, wenn:
- zu Heilzwecken vorgenommen wird
- nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt (also nicht bei kosmetischen Behandlungen)
- in seiner Ausführung den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht
Die Handlung richtet sich nicht gegen die körperliche Integrität, sondern will diese wieder herstellen. Ausreichender Schutz des Selbstbestimmungsrechts durch die §§ 239, 240 StGB
- nach dem BGH ist § 223 StGB tatbestandlich erfüllt, aber durch (mutmaßliche) Enwilligung gem. § 228 StGB gerechtfertigt (beachte: Aufklärungspflicht, "hypothetische Aufklärung", eine mutmaßliche Einwilligung bezieht sich nur auf eine lege artis durchgeführte Behandlung)
- ein Skalpel in der Hand eines Arztes bei der lege artis Durchführung einer medizinischen Behandlung ist kein gefährliches Werzeug nach § 224 I Nr. 2 StGB
Tags: Heileingriff
Quelle: juriq
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Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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