Kulturhoheit der Länder (Lernkarte)
Bezeichnet die primäre Zuständigkeit der deutschen Bundesländer zur Gesetzgebung und Verwaltung in den Bereichen Bildungs- und Kulturpolitik (Schul- und Hochschulwesen, Rundfunk, Fernsehen, Kunst).
Die Kulturhoheit der Länder ergibt sich im deutschen Föderalismus aus der Kompetenzregelung des Grundgesetzes.
GG Art. 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.
GG Art. 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Die Kulturhoheit der Länder ergibt sich im deutschen Föderalismus aus der Kompetenzregelung des Grundgesetzes.
GG Art. 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.
GG Art. 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Tags: Kulturhoheit der Länder
Source: Einführungstext zum Lesekurs
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Kulturhoheit der Länder (Lernkarte)
Bezeichnet die primäre Zuständigkeit der deutschen Bundesländer zur Gesetzgebung und Verwaltung in den Bereichen Bildungs- und Kulturpolitik (Schul- und Hochschulwesen, Rundfunk, Fernsehen, Kunst).
Die Kulturhoheit der Länder ergibt sich im deutschen Föderalismus aus der Kompetenzregelung des Grundgesetzes.
GG Art. 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.
GG Art. 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Die Kulturhoheit der Länder ergibt sich im deutschen Föderalismus aus der Kompetenzregelung des Grundgesetzes.
GG Art. 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.
GG Art. 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
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Author: CoboCards-User
Main topic: Bildungswissenschaften
Topic: Fachbegriffe aus 33040
School / Univ.: FernUniversität in Hagen
City: Hagen
Published: 07.06.2013
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