Kulturhoheit der Länder (Lernkarte)
Bezeichnet die primäre Zuständigkeit der deutschen Bundesländer zur Gesetzgebung und Verwaltung in den Bereichen Bildungs- und Kulturpolitik (Schul- und Hochschulwesen, Rundfunk, Fernsehen, Kunst).
Die Kulturhoheit der Länder ergibt sich im deutschen Föderalismus aus der Kompetenzregelung des Grundgesetzes.
GG Art. 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.
GG Art. 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Die Kulturhoheit der Länder ergibt sich im deutschen Föderalismus aus der Kompetenzregelung des Grundgesetzes.
GG Art. 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.
GG Art. 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Tags: Kulturhoheit der Länder
Quelle: Einführungstext zum Lesekurs
Quelle: Einführungstext zum Lesekurs
Kulturhoheit der Länder (Lernkarte)
Bezeichnet die primäre Zuständigkeit der deutschen Bundesländer zur Gesetzgebung und Verwaltung in den Bereichen Bildungs- und Kulturpolitik (Schul- und Hochschulwesen, Rundfunk, Fernsehen, Kunst).
Die Kulturhoheit der Länder ergibt sich im deutschen Föderalismus aus der Kompetenzregelung des Grundgesetzes.
GG Art. 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.
GG Art. 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Die Kulturhoheit der Länder ergibt sich im deutschen Föderalismus aus der Kompetenzregelung des Grundgesetzes.
GG Art. 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.
GG Art. 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Tags: Kulturhoheit der Länder
Quelle: Einführungstext zum Lesekurs
Quelle: Einführungstext zum Lesekurs
Kartensatzinfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Bildungswissenschaften
Thema: Fachbegriffe aus 33040
Schule / Uni: FernUniversität in Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 07.06.2013
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (1804)
Akteure (2)
Allokation (2)
Beruf (16)
Beruf Defintion (2)
Bund und Länder (2)
Definition (4)
Definition Beruf (2)
deutsches System (2)
Dewey (106)
Dokumente (2)
Erste Schwelle (2)
Finanzierung (2)
förderaler Staat (2)
Förderalismus (2)
Gesetz (2)
Kompetenzen (2)
Konsensprinzip (4)
Konstrukt Beruf (2)
Korporatismus (6)
Kulturautonomie (2)
Kulturhoheit (4)
Kulturhoheit der Länder (2)
Lehrpläne (2)
Lernorte (2)
Nachteile (2)
Neokorporatismus (4)
Rechtsgrundlage (4)
Rousseau (42)
Schutzfunktion (2)
Selekton (2)
Sozialisation (2)
Staat (2)
Statuszuweisung (2)
Überwachung (2)
Zahlen (2)
Zweite Schwelle (2)