Pfandkehr, § 289 StGB
- geschütztes Rechtsgut: Möglichkeit des Gläubigers, bestimmte Pfand- und Besitzrechte auszuüben
- Täter: Eigentümer (eigennützigen Pfandkehr) oder Dritter (fremdnützige Pfandkehr)
- Tatobjekt: eine mit dem Pfand- oder Besitzrecht eines Dritten belastete bewegliche Sache; Nutznießrechte- §§ 1030 ff., 1649 II BGB; Pfandrechte- §§ 1204 ff. BGB (rechtsgeschäftlich), §§ 562, 704, 647 BGB (gesetzlich); bei den gesetzlichen Pfandrechten muss es sich um pfändbare Sachen (§ 810 ZPO) handeln; umstritten ist, ob auch Pfändungpfandrechte gem. § 804 ZPO von § 289 StGB umfasst werden (e.A.: § 136 I StGB ist lex specialis; a.A.: unterschiedliche Schutzrichtungen- § 136 I StGB schützt die öffentlich-rechtliche Verstrickung und die staatliche Verfügungsgewalt, § 289 StGB schützt die Rechtsausübung des Einzelnen); Gebrauchsrechte- Rechte des Mieters, Pächters und Entleihers ( §§ 535, 581, 598 BGB), des Eigentumsvorbehaltskäufers, des Sicherungsgebers; Zurückbehaltungsrechte- §§ 273, 972, 1000 BGB, §§ 369 ff. BGB
- Tathandlung: weiter Wegnahmebegriff zum Schutz von besitzlosen Pfandrechten (die das Recht des geschützen faktisch vereitelnde oder erheblich erschwerende räumliche Entfernung der Sache aus dem tatsächlichen Macht- und Zugriffsbereich des Rechtsinhabers
- Konkurrenzen: sofern die Pfandkehr mittels Gewalt oder Drohung erfolgt, kann nach Auffassung des BGH eine räuberische Erpressung vorliegen, die den § 289 StGB verdrängt (Gesetzeskonkurrenz)
Tags: Pfandkehr
Quelle: juriq
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Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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