aberratio ictus
Nach aus Tätersicht richtiger Individualisierung des Opfers/Tatobjekts wird ein falsches Tatobjekt/-opfer aufgrund eines abweichenden Kausalverlaufs getroffen.
Nach h.M. Vorsatzausschluss, und zwar auch bei rechtlicher
Gleichwertigkeit zwischen anvisiertem und getroffenem Tatobjekt.
Nach h.M. Vorsatzausschluss, und zwar auch bei rechtlicher
Gleichwertigkeit zwischen anvisiertem und getroffenem Tatobjekt.
Vorsatz und Fahrlässigkeit nach § 15
A. Vorsatz
I. Dolus directus 1. Grades
1. Der Täter hält den Eintritt des Erfolges für mindestens möglich
2. dem Täter kommt es gerade auf den Eintritt dieses Erfolges an
II. Dolus directus 2. Grades
1. Täter hält den Eintritt des Erfolges für "sicher"
III. Bedingter Vorsatz
1. Wissenselement
2. Wollenselement
B. Fahrlässigkeit
I. Bewusste Fahrlässigkeit
1. Täter hält den Eintritt des Erfolges für möglich
2. und vertraut pflichtwidrig auf den Nichteintritt des Erfolges
II. Unbewusste Fahrlässigkeit
1. Täter erkennt die Möglichkeit eines Erfolgseintrittes nicht
2. hätte aber den Erfolg voraussehen können
I. Dolus directus 1. Grades
1. Der Täter hält den Eintritt des Erfolges für mindestens möglich
2. dem Täter kommt es gerade auf den Eintritt dieses Erfolges an
II. Dolus directus 2. Grades
1. Täter hält den Eintritt des Erfolges für "sicher"
III. Bedingter Vorsatz
1. Wissenselement
2. Wollenselement
B. Fahrlässigkeit
I. Bewusste Fahrlässigkeit
1. Täter hält den Eintritt des Erfolges für möglich
2. und vertraut pflichtwidrig auf den Nichteintritt des Erfolges
II. Unbewusste Fahrlässigkeit
1. Täter erkennt die Möglichkeit eines Erfolgseintrittes nicht
2. hätte aber den Erfolg voraussehen können
Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Alt. StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Zurechnung der Tathandlung des Tatmittlers, § 25 I 2. Alt.
- die unmittelbare Tathandlung wurde durch "den anderen" vorgenommen
- Mittelbarer Täter hat aktiv veranlasst oder
- Mittelbarer Täter hat den Tatmittler nicht gehindert bei Garantenstellung des mittelbaren Täters
b) Täterschaftliche Verantwortlichkeit
- Objektive Theorie (Tatherrschaft)
- Subjekitive Theorie (Täterwille)
- Täter hinter dem Täter
II. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. der Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale durch den mittelbaren Täter
b) Vorsatz bzgl. des Tatmittlers und dessen Tatherrschaft
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
a) Zurechnung der Tathandlung des Tatmittlers, § 25 I 2. Alt.
- die unmittelbare Tathandlung wurde durch "den anderen" vorgenommen
- Mittelbarer Täter hat aktiv veranlasst oder
- Mittelbarer Täter hat den Tatmittler nicht gehindert bei Garantenstellung des mittelbaren Täters
b) Täterschaftliche Verantwortlichkeit
- Objektive Theorie (Tatherrschaft)
- Subjekitive Theorie (Täterwille)
- Täter hinter dem Täter
II. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. der Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale durch den mittelbaren Täter
b) Vorsatz bzgl. des Tatmittlers und dessen Tatherrschaft
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
Mittäterschaft § 25 II
A. Strafbarkeit des Tatnächsten
I. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld (Beachte § 29!)
B. Strafbarkeit des Mittäters
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Gegenseitige Zurechnung, Abgrenzung zur Beihilfe
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
I. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld (Beachte § 29!)
B. Strafbarkeit des Mittäters
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Gegenseitige Zurechnung, Abgrenzung zur Beihilfe
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Anstiftung § 26
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Haupttat eines anderen (Beachte: Vorsätzlich, rechtswidrig, mind. strafbarer Versuch!)
b. Bestimmen zur Tat
2. Subjektiver Tatbestand
Doppelvorsatz:
a. Vorsatz zum Bestimmen
b. Vorsatz zur Vollendung der Haupttat
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. Objektiver Tatbestand
a. Haupttat eines anderen (Beachte: Vorsätzlich, rechtswidrig, mind. strafbarer Versuch!)
b. Bestimmen zur Tat
2. Subjektiver Tatbestand
Doppelvorsatz:
a. Vorsatz zum Bestimmen
b. Vorsatz zur Vollendung der Haupttat
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Beihilfe § 27
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Haupttat eines anderen (Beachte: Vorsätzlich, rechtswidrig, mind. strafbarer Versuch!)
b.Hilfe leisten zur Tat eines anderen (Sowohl physische als auch psychische)
2. Subjektiver Tatbestand
Doppelvorsatz:
a. Vorsatz zum Hilfeleisten
b. Vorsatz zur Vollendung der Haupttat
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. Objektiver Tatbestand
a. Haupttat eines anderen (Beachte: Vorsätzlich, rechtswidrig, mind. strafbarer Versuch!)
b.Hilfe leisten zur Tat eines anderen (Sowohl physische als auch psychische)
2. Subjektiver Tatbestand
Doppelvorsatz:
a. Vorsatz zum Hilfeleisten
b. Vorsatz zur Vollendung der Haupttat
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Rücktritt (Alleintäter)
I. § 24 I 1, 1. Alt. StGB
1. Unbeendeter Versuch
2. Aufgabe der weiteren Tatausführung
3. Freiwilligkeit
II. § 24 I 1, 2. Alt StGB
1. Beendeter Versuch
2. Verhinderung der Vollendung
3. Freiwilligkeit
III. § 24 I 2 StGB
1. Beendeter Versuch
2. Keine Vollendung, aber ohne Zutun des Täters
3. Freiwilligkeit, Ernsthaftes Bemühen des Täters zur Erfolgsverhinderung
1. Unbeendeter Versuch
2. Aufgabe der weiteren Tatausführung
3. Freiwilligkeit
II. § 24 I 1, 2. Alt StGB
1. Beendeter Versuch
2. Verhinderung der Vollendung
3. Freiwilligkeit
III. § 24 I 2 StGB
1. Beendeter Versuch
2. Keine Vollendung, aber ohne Zutun des Täters
3. Freiwilligkeit, Ernsthaftes Bemühen des Täters zur Erfolgsverhinderung
Rücktritt (Mehrere Beteiligte)
I. § 24 II 1 StGB
1. Versuch
2. Verhinderung der Vollendung der Tat durch Beteiligten
3. Freiwilligkeit
II. § 24 II 2, 1. Alt. StGB
1. Versuch
2. Keine Vollendung, aber ohne Zutung der Beteiligten
3. Freiwilligkeit, Ernsthaftes Bemühen der Beteiligten zur Erfolgsverhinderung
III. § 24 II 2, 2. Alt. StGB
1. Versuch
2. Vollendung, unabhängig vom Beteiligten
3. Freiwilligkeit, Ernsthaftes Bemühen der Beteiligten zur Erfolgsverhinderung
1. Versuch
2. Verhinderung der Vollendung der Tat durch Beteiligten
3. Freiwilligkeit
II. § 24 II 2, 1. Alt. StGB
1. Versuch
2. Keine Vollendung, aber ohne Zutung der Beteiligten
3. Freiwilligkeit, Ernsthaftes Bemühen der Beteiligten zur Erfolgsverhinderung
III. § 24 II 2, 2. Alt. StGB
1. Versuch
2. Vollendung, unabhängig vom Beteiligten
3. Freiwilligkeit, Ernsthaftes Bemühen der Beteiligten zur Erfolgsverhinderung
Notwehr § 32 StGB
I. Notwehrlage
1. gegenwärtig
2. rechtswidrig
II. Notwehrhandlung
1. Erforderlichkeit
a. Geeignetheit
b. relativ mildestes Mittel
2. geboten
a. Bagatellangriffe (nicht geboten!)
b. krasses Missverhältnis zwischen bedrohtem Rechtsgut und drohender Verletzung (nicht geboten!)
III. Subjektives Rechtfertigungselement
- Kenntnis der Notwehrlage
1. gegenwärtig
2. rechtswidrig
II. Notwehrhandlung
1. Erforderlichkeit
a. Geeignetheit
b. relativ mildestes Mittel
2. geboten
a. Bagatellangriffe (nicht geboten!)
b. krasses Missverhältnis zwischen bedrohtem Rechtsgut und drohender Verletzung (nicht geboten!)
III. Subjektives Rechtfertigungselement
- Kenntnis der Notwehrlage
Beleidigung § 185
I. Tatbestand ( § 185 StGB)
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekte
- lebender Mensch (Beleidigung von Verstorbenen ist unter § 189 geregelt)
- Einzelne unter einer Kollektivbezeichnung, soweit der Personenkreis zahlenmäßig überschaubar und so hinreichend ausgegrenzt ist, dass er sich von der Allgemeinheit abhebt
- Personengemeinschaften nur wenn sie einen einheitlichen Willen bilden können und eine gesellschaftliche Funktion ausüben
b. Tathandlung
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. der Äußerung als Missachtung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Qualifikation ( § 185 Alt. 2)
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekte
- lebender Mensch (Beleidigung von Verstorbenen ist unter § 189 geregelt)
- Einzelne unter einer Kollektivbezeichnung, soweit der Personenkreis zahlenmäßig überschaubar und so hinreichend ausgegrenzt ist, dass er sich von der Allgemeinheit abhebt
- Personengemeinschaften nur wenn sie einen einheitlichen Willen bilden können und eine gesellschaftliche Funktion ausüben
b. Tathandlung
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. der Äußerung als Missachtung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Qualifikation ( § 185 Alt. 2)
Mord § 211
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand des Totschlags (§ 212)
b. Mordmerkmale der 2. Gruppe (Heimtücke, Graumsamkeit, Gemeingefährliche Mittel
2. Subjektiver Tatbestand
Doppelvorsatz:
a. Vorsatz bzgl. der Objektiven Merkmale des Totschlags
b. Vorsatz bzgl. der Mordmerkmale der 2. Gruppe
c. Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe (Mordlust, Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier, sonstige niedere Beweggründe, Ermöglichungsabsicht, Verdeckungsabsicht)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. Objektiver Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand des Totschlags (§ 212)
b. Mordmerkmale der 2. Gruppe (Heimtücke, Graumsamkeit, Gemeingefährliche Mittel
2. Subjektiver Tatbestand
Doppelvorsatz:
a. Vorsatz bzgl. der Objektiven Merkmale des Totschlags
b. Vorsatz bzgl. der Mordmerkmale der 2. Gruppe
c. Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe (Mordlust, Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier, sonstige niedere Beweggründe, Ermöglichungsabsicht, Verdeckungsabsicht)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Gefährliche Körperverletzung § 224
I.Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Körperverletzung (§ 223 I -> körperliche MIsshandlung, Gesundheitsschädigung)
b. Gefährliche Tatmittel oder Begehungsweise der Tat
Nr. 1 Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
Nr. 2 Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug
Nr. 3 hinterlistiger Überfall
Nr. 4 gemeinschaftliche Begehung mit anderen Beteiligten
Nr. 5 lebensgefährdende Behandlung
2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. Objektiver Tatbestand
a. Körperverletzung (§ 223 I -> körperliche MIsshandlung, Gesundheitsschädigung)
b. Gefährliche Tatmittel oder Begehungsweise der Tat
Nr. 1 Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
Nr. 2 Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug
Nr. 3 hinterlistiger Überfall
Nr. 4 gemeinschaftliche Begehung mit anderen Beteiligten
Nr. 5 lebensgefährdende Behandlung
2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Freiheitsberaubung § 239
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt (ein Mensch mit potentieller Bewegungsfreiheit (schliesst Schlafende und Bewusstlose ein!)
b. Tathandlung ( Einsperren, sonstige Beraubung der Bewegungsfreiheit)
c. Kein Einverständnis
2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt (ein Mensch mit potentieller Bewegungsfreiheit (schliesst Schlafende und Bewusstlose ein!)
b. Tathandlung ( Einsperren, sonstige Beraubung der Bewegungsfreiheit)
c. Kein Einverständnis
2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Urkundenfälschung § 267
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Urkunde (Perpetuierungsfunktion, Beweisfunktion, Garantiefunktion)
b. Tathandlung ( Herstellen einer unechten Urkunde § 267 I, 1. Alt.; Verfälschen einer echten Urkunde § 267 I, 2. Alt.; Gebrauchen einer unechten od. gefälschten Urkunde § 267 I, 3. Alt.)
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz bzgl. des Objektiven Tatbestandes
b. Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. Objektiver Tatbestand
a. Urkunde (Perpetuierungsfunktion, Beweisfunktion, Garantiefunktion)
b. Tathandlung ( Herstellen einer unechten Urkunde § 267 I, 1. Alt.; Verfälschen einer echten Urkunde § 267 I, 2. Alt.; Gebrauchen einer unechten od. gefälschten Urkunde § 267 I, 3. Alt.)
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz bzgl. des Objektiven Tatbestandes
b. Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Freiheitsberaubung § 239
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt (ein Mensch mit potentieller Bewegungsfreiheit (schliesst Schlafende und Bewusstlose ein!)
b. Tathandlung ( Einsperren, sonstige Beraubung der Bewegungsfreiheit)
c. Kein Einverständnis
2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt (ein Mensch mit potentieller Bewegungsfreiheit (schliesst Schlafende und Bewusstlose ein!)
b. Tathandlung ( Einsperren, sonstige Beraubung der Bewegungsfreiheit)
c. Kein Einverständnis
2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Angemessenheit
Sozialethische Schranke für Notstandshandlungen. Unangemessen
ist eine Notstandshandlung, wenn das beeinträchtigte Rechtsgut
nach Art. 1 I GG nicht abwägungsfähig ist, wenn die Tat gegen
oberste Rechtsprinzipien verstößt oder wenn für den Träger des Erhaltungsguts besondere Duldungspflichten bestehen. ( § 34)
ist eine Notstandshandlung, wenn das beeinträchtigte Rechtsgut
nach Art. 1 I GG nicht abwägungsfähig ist, wenn die Tat gegen
oberste Rechtsprinzipien verstößt oder wenn für den Träger des Erhaltungsguts besondere Duldungspflichten bestehen. ( § 34)
Heimtücke
Es handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Kleinstkinder können nicht heimtückisch ermordert werden, da sie "strukturell" immer arg - und wehrlos sind.
Str. bei Besinnungslosen, da diese nicht wie Schlafende "die Arglosigkeit mit in den Schlaf nehmen".
Kleinstkinder können nicht heimtückisch ermordert werden, da sie "strukturell" immer arg - und wehrlos sind.
Str. bei Besinnungslosen, da diese nicht wie Schlafende "die Arglosigkeit mit in den Schlaf nehmen".
Einsperren
Festhalten in umschlossenen Raum durch äußere Verrichtungen, Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit, Unmöglichkeit einen Raum zu verlassen.
h.M.: enge Auffassung: Opfer muss physisch außer Stande sein, den Ort zu verlassen, ein Einsperren ist demnach nicht gegeben wenn das Opfer z.B. durch ein Fenster fliehen kann oder unter besonderen Umständen (Nacktheit)
h.M.: enge Auffassung: Opfer muss physisch außer Stande sein, den Ort zu verlassen, ein Einsperren ist demnach nicht gegeben wenn das Opfer z.B. durch ein Fenster fliehen kann oder unter besonderen Umständen (Nacktheit)
Beschützergarant
Person, die eine umfassende Obhutspflicht für ein bestimmtes
Rechtsgut vor unbestimmt vielen Gefahren hat. Beschützergarantien
entstehen aus speziellen Rechtssätzen, aus rechtlich fundierten
Verhältnissen enger Lebensgemeinschaft, aus engen Vertrauensverhältnissen, aus tatsächlicher Übernahme von Schutzpflichten und aus Amtsträgerstellung. ( § 13)
Rechtsgut vor unbestimmt vielen Gefahren hat. Beschützergarantien
entstehen aus speziellen Rechtssätzen, aus rechtlich fundierten
Verhältnissen enger Lebensgemeinschaft, aus engen Vertrauensverhältnissen, aus tatsächlicher Übernahme von Schutzpflichten und aus Amtsträgerstellung. ( § 13)
bewusste Fahrlässigkeit
Erscheinungsform unvorsätzlichen, aber sorgfaltswidrigen Handelns,
bei dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung als möglich
vorausgesehen hat, damit aber nicht einverstanden war und
ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut hat, der tatbestandliche
Erfolg werde nicht eintreten. ( § 15)
bei dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung als möglich
vorausgesehen hat, damit aber nicht einverstanden war und
ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut hat, der tatbestandliche
Erfolg werde nicht eintreten. ( § 15)
conditio sine qua non
„Bedingung, ohne welche (der Erfolg) nicht (möglich) wäre.“
Nach diesem Grundprinzip ist beim Begehungsdelikt jede Handlung
kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der
konkrete Erfolg entfiele. Unabhängig von der Zahl der Zwischenursachenist jede Handlung, die kausale Bedingung für den Erfolg war, gleichwertig.
Nach diesem Grundprinzip ist beim Begehungsdelikt jede Handlung
kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der
konkrete Erfolg entfiele. Unabhängig von der Zahl der Zwischenursachenist jede Handlung, die kausale Bedingung für den Erfolg war, gleichwertig.
Einverständnis
Tatbestandsausschließender Rechtsschutzverzicht bei solchen Delikten, die bereits als objektives Merkmal ein Handeln gegen den
Willen des Betroffenen verlangen (z.B. § 248 b) oder die ein Tatbestandsmerkmal enthalten, das nach seiner Definition ein Handeln gegen oder ohne den Willen einer geschützten Person verlangt (z.B. Wegnehmen in § 242). Soweit in dem jeweiligen Tatbestand ein vom Willen des Geschützten abhängiger Realakt umschrieben ist, kommt es nur auf den tatsächlichen Willen an, nicht darauf, ob er wirksam gebildet worden ist. In den übrigen Fällen kommt es auf den wirksam gebildeten Willen an.
Willen des Betroffenen verlangen (z.B. § 248 b) oder die ein Tatbestandsmerkmal enthalten, das nach seiner Definition ein Handeln gegen oder ohne den Willen einer geschützten Person verlangt (z.B. Wegnehmen in § 242). Soweit in dem jeweiligen Tatbestand ein vom Willen des Geschützten abhängiger Realakt umschrieben ist, kommt es nur auf den tatsächlichen Willen an, nicht darauf, ob er wirksam gebildet worden ist. In den übrigen Fällen kommt es auf den wirksam gebildeten Willen an.
Einwilligungsfähigkeit
Voraussetzung jeder wirksamen Einwilligung. Der Einwilligende Einwilligungsfähigkeit muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Bedeutung und Tragweite des gegen ihn gerichteten Eingriffs und des Verzichts auf den Schutz des Rechtsguts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen.
erforderlich
Nach objektivem ex ante-Urteil geeignete Handlung, den Angriff
oder die Gefahr sofort und endgültig zu brechen. Stehen mehrere,
gleich wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur
Verfügung, so hat der Verteidiger das relativ mildeste Mittel zu
wählen, also dasjenige, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist. ( §§ 32,34)
oder die Gefahr sofort und endgültig zu brechen. Stehen mehrere,
gleich wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur
Verfügung, so hat der Verteidiger das relativ mildeste Mittel zu
wählen, also dasjenige, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist. ( §§ 32,34)
error in persona vel in obiecto
„Irrtum über die Person (des Tatopfers) oder das (Tat-) Objekt.“
Verwechslung, die entweder auf einer falschen sinnlichen Wahrnehmung oder auf einem falsch zugeordneten Erkennungszeichen beruht. Der Irrtum ist für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das betroffene Gut nach seiner tatbestandlichen Umschreibung mit dem vorgestellten Gut übereinstimmt, sog. rechtliche Gleichwertigkeit. ( § 16)
Verwechslung, die entweder auf einer falschen sinnlichen Wahrnehmung oder auf einem falsch zugeordneten Erkennungszeichen beruht. Der Irrtum ist für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das betroffene Gut nach seiner tatbestandlichen Umschreibung mit dem vorgestellten Gut übereinstimmt, sog. rechtliche Gleichwertigkeit. ( § 16)
extensiver Notwehrexzess
Ein die Notwehrlage begründender Angriff war noch nicht oder
nicht mehr gegenwärtig, aber der Täter nahm aus Verwirrung,
Furcht oder Schrecken einen gegenwärtigen Angriff an und übte
eine Verteidigung aus, die sich im Rahmen des Erforderlichen gehalten hätte, wenn tatsächlich ein Angriff vorgelegen hätte.
nicht mehr gegenwärtig, aber der Täter nahm aus Verwirrung,
Furcht oder Schrecken einen gegenwärtigen Angriff an und übte
eine Verteidigung aus, die sich im Rahmen des Erforderlichen gehalten hätte, wenn tatsächlich ein Angriff vorgelegen hätte.
Fahrlässigkeit
Auf der ersten Stufe (im Tatbestand) wird ermittelt, ob
das fragliche Verhalten den Anforderungen entsprochen hätte, die
ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der Situation des
Handelnden erfüllt hätte, wobei Sonderwissen des fraglichen Täters
den Maßstab anhebt. Auf der zweiten Stufe (in der Fahrlässigkeitsschuld) wird untersucht, ob auch der individuelle Täter nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage war, die durchschnittlichen Verhaltenserwartungen zu erfüllen.
das fragliche Verhalten den Anforderungen entsprochen hätte, die
ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der Situation des
Handelnden erfüllt hätte, wobei Sonderwissen des fraglichen Täters
den Maßstab anhebt. Auf der zweiten Stufe (in der Fahrlässigkeitsschuld) wird untersucht, ob auch der individuelle Täter nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage war, die durchschnittlichen Verhaltenserwartungen zu erfüllen.
gegenwärtig
Eine Rechtsgutbedrohung, die unmittelbar bevorsteht, gerade
stattfindet oder noch fortdauert. Gegenwärtig ist nicht nur der
akut bedrohliche Zustand, sondern auch die Dauergefahr. Diese
liegt vor, wenn die gefährliche Situation jederzeit in einen Schaden
umschlagen kann, lediglich ungewiss ist, ob der Schadenseintritt
noch eine Zeitlang auf sich warten lässt, ferner dann, wenn der Eintritt des drohenden Schadens erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu erwarten ist, aber sofortiges Handeln angezeigt ist, um ihm
wirksam begegnen zu können.
stattfindet oder noch fortdauert. Gegenwärtig ist nicht nur der
akut bedrohliche Zustand, sondern auch die Dauergefahr. Diese
liegt vor, wenn die gefährliche Situation jederzeit in einen Schaden
umschlagen kann, lediglich ungewiss ist, ob der Schadenseintritt
noch eine Zeitlang auf sich warten lässt, ferner dann, wenn der Eintritt des drohenden Schadens erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu erwarten ist, aber sofortiges Handeln angezeigt ist, um ihm
wirksam begegnen zu können.
Notwehr
Stärkster Rechtfertigungsgrund, der auf dem Rechtsbewährungsund
Schutzprinzip basiert und bei gegenwärtigen, rechtswidrigen
Angriffen jede mit Verteidigungswillen geübte Verteidigung
erlaubt, die erforderlich und geboten ist, bishin zur Tötung der
Angreifers zum Schutz von nicht völlig belanglosen Sachwerten.
Schutzprinzip basiert und bei gegenwärtigen, rechtswidrigen
Angriffen jede mit Verteidigungswillen geübte Verteidigung
erlaubt, die erforderlich und geboten ist, bishin zur Tötung der
Angreifers zum Schutz von nicht völlig belanglosen Sachwerten.
untauglicher Versuch
Strafbarer Versuch, der auf einem umgekehrten Tatbestandsirrtum
beruht, aber tatsächlich nicht zu einer Rechtsgutgefährdung
führen kann, entweder wegen Untauglichkeit des Tatobjekts
oder wegen Untauglichkeit des Tatsubjekts oder wegen mangelnder
Erfolgseignung des eingesetzten Mittels.
beruht, aber tatsächlich nicht zu einer Rechtsgutgefährdung
führen kann, entweder wegen Untauglichkeit des Tatobjekts
oder wegen Untauglichkeit des Tatsubjekts oder wegen mangelnder
Erfolgseignung des eingesetzten Mittels.
Flashcard set info:
Author: gedankensalat
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: Potsdam
City: Potsdam
Published: 14.01.2010
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