Bandendiebstahl, § 244 I Nr. 2 StGB
- eine Bande ist eine Gruppe von mindestens 3 Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter, im Einzelnen noch ungewisser Diebes- oder Raubtaten verbunden hat (früher 2 Personen + "gefestigter Bandenwille" oder "übergeordnetes Bandeninteresse")
- nach dem BGH soll es ausreichen, dass die Bande sich aus einem Täter und zwei Gehilfen zusammensetzt, sofern deren Gehilfentätigkeit nicht von völlig untergeordneter Natur sind (Prüfungsaufbau- § 242 StGB für alle Beteiligten getrennt prüfen und dann § 244 I Nr. 2 StGB getrennt für alle prüfen)
- die Tat muss Ausfluss der Bandenabrede sein
- es müssen mindestens 2 Bandenmitglieder zusammenwirken (mindestens ein Täter und ein Gehilfe/Anstifter)
- die Wegnahmehandlung kann sogar durch eine bandenfremde Person erfolgen, da sie über § 25 StGB einem Bandenmitglied zugerechnet werden kann
- umstritten ist, ob mindestens 2 Bandenmitglieder vor Ort zusammenwirken müssen:
- BGH- nein, da auf die Organisationsgefahr abzustellen ist
- Lit.- ja, da auf die Aktionsgefahr abgestellt wird
- die Bandenmitgliedschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 II StGB
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Tags: Bandendiebstahl
Source: juriq
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Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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